Tag: arglistige Täuschung
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Zur üblichen Beschaffenheit eines – neuen oder gebrauchten – Fahrzeugs, die der Käufer erwarten kann, gehört unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ein funktionsfähiger Kilometerzähler. Ein nicht funktionierender Kilometerzähler stellt bereits für sich genommen einen Sachmangel dar. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug (möglicherweise) eine viel höhere Laufleistung aufweist, als der Kilometerzähler anzeigt.
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Hat der Verkäufer mit dem Fahrzeug eine längerer Überführungsfahrt (hier: von Großbritannien nach Deutschland) unternommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er die Funktionsuntüchtigkeit des Kilometerzählers kannte.
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Wird ein Fahrzeug – hier: im Rahmen der Internetplattform eBay – einerseits als „Bastlerfahrzeug“ und andererseits als „gut gepflegt“ bezeichnet, liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern ein versuchter Gewährleistungsausschluss vor.
LG Hamburg, Urteil vom 26.03.2010 – 322 O 222/09
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Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.
BGH, Urteil vom 12.03.2010 – V ZR 147/09
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Täuscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverkäufer über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstands an den Mietkäufer und veranlasst er dadurch den Mietverkäufer, an ihn den Kaufpreis in Umkehrung der vertraglichen Leistungspflichten vorzuleisten, ist der Mietverkäufer gemäß § 323 I, II Nr. 3 BGB zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 182/08
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verharmlost einen Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, wenn er diesen als „Streifschaden“ bezeichnet, obwohl das Fahrzeug bei einem Unfall – hier: insbesondere im Bereich der linken Seitenwand und der Fahrertür – erheblich und großflächig deformiert worden ist und anschließend nicht fachgerecht instand gesetzt wurde. Denn ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer versteht unter einem „Streifschaden“ einen Lack- oder Blechschaden von geringer Intensität.
OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2009 – 11 U 191/08
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Arglistiges Verhalten eines Gebrauchtwagenverkäufers setzt voraus, dass er einen Fahrzeugmangel kennt oder zumindest für möglich hält. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.12.2009 – 1 U 136/09
(vorhergehend: LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.09.2009 – 1 O 163/09)
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Ein Mangel ist nicht schon dann „nicht unerheblich“ i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er nicht behoben werden kann. Vielmehr ist auch ein nicht behebbarer Mangel unerheblich und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn er nur zu einem merkantilen Minderwert der Kaufsache führt und dieser Minderwert weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).
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Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Verkäufer ihn bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht hat. Gelingt ihm dieser Beweis, ist es dem Verkäufer wegen seiner Arglist auch bei einem Bagatellmangel verwehrt, sich auf die Ausnahme des § 323 V 2 BGB zu berufen.
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Der Grundsatz der Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordern es, eine Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, zum Inhalt des Gesprächs zu vernehmen (§ 448 ZPO) oder anzuhören (§ 141 ZPO). Die Notwendigkeit, der Partei Gelegenheit zur Äußerung in einer dieser beiden Formen zu geben, setzt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen voraus.
OLG Jena, Urteil vom 19.11.2009 – 1 U 389/09
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Der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs handelt arglistig, wenn er zu einem Vorschaden (Unfallschaden) des Fahrzeugs und den damit verbundenen Reparaturkosten Angaben „ins Blaue hinein“ macht.
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Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags hat der arglistig handelnde Verkäufer gegen den Käufer keinen Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung des Fahrzeugs, sofern den Käufer kein Verschulden an der Wertminderung des Fahrzeugs trifft.
LG Düsseldorf, Urteil v. 20.07.2009 – 5 O 259/05
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Ein (grenzüberschreitender) Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, der zwischen einem deutschen Kfz-Händler und einem Erwerber aus Finnland geschlossen wird, unterfällt den Bestimmungen der CISG, wenn der gewerbliche Verkäufer annehmen durfte, der Erwerber des Fahrzeugs sei ebenfalls Unternehmer.
OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – 28 U 107/08
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Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.
BGH, Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 30/08
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Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 08.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 09.01.2008 – VIII ZR 210/06
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