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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Arglistiges Verschweigen eines Lenkgetriebeschadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss ihm bekannte Umstände, die für den Kaufentschluss des Käufers erkennbar maßgebliche Bedeutung haben (hier: das Vorliegen eines Lenkgetriebeschadens, dessen Reparatur über 1.000 € kosten würde), ungefragt offenbaren.
  2. Hat der Verkäufer (lediglich) den Verdacht, dass dem Fahrzeug ein besonders schwerwiegender Mangel anhaftet, so muss er dem Käufer diesen Verdacht ungefragt mitteilen.

LG Köln, Urteil vom 17.03.2016 – 2 O 355/14

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Höhere Zahl der Vorbesitzer als nur geringfügiger Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von rund 105.000 km aufweist, ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil bei dem Fahrzeug die Motorhaube technisch einwandfrei neu lackiert wurde.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein Fahrzeug vor dem Verkauf grundsätzlich nur einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) unterziehen. Einer detaillierten Untersuchung des Fahrzeugs, zum Beispiel einer Messung der Lackschichtdicke, bedarf es nur, wenn der Händler konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mangels hat. Den Händler trifft auch keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, sich über mögliche das Fahrzeug betreffende Rückrufaktionen zu informieren.
  3. Dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen nicht wie vom Verkäufer angegeben zwei, sondern drei Vorbesitzer hatte, ist allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel. Denn für einen Käufer ist zwar regelmäßig kaufentscheidend, ob er ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält. Ob zwei oder drei Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen sind, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.

LG Lüneburg, Urteil vom 07.03.2016 – 6 O 55/15

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Keine Arglist wegen unterlassener Erfolgskontrolle bei Mängelbeseitigung durch ein Fachunternehmen

  1. Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt, und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.
  2. Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.

BGH, Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14

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Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über mögliche Tachomanipulation

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der weiß oder zumindest für möglich hält, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs wesentlich höher ist als vom Kilometerzähler angezeigt, muss den Käufer über diesen Umstand aufklären, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will.

LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015 – 19 O 17/15

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Aufklärungspflicht über Tuning (OBD) bei einem Gebrauchtwagen

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer über Veränderungen, die an dem Fahrzeug vorgenommen wurden, jedenfalls dann von sich aus aufklären, wenn aufgrund der Veränderungen das Risiko besteht, dass Garantieleistungen des Fahrzeugherstellers nicht mehr (problemlos) in Anspruch genommen werden können.
  2. Über Veränderungen, die an der Software des Motorsteuergeräts vorgenommen wurden, muss ein Gebrauchtwagenverkäufer jedenfalls dann ungefragt aufklären, wenn durch die Veränderungen die Leistung des Motors gesteigert wurde und nicht etwa lediglich die Motorsteuerung optimiert wurde, um Kraftstoff zu sparen. Denn mit einer Leistungssteigerung des Motors geht das Risiko eines höheren Verschleißes des Motors und anderer Bauteile (z. B. Getriebe, Antriebsstrang) einher.
  3. Nach den Garantiebedingungen deutscher Kfz-Hersteller sind Garantieleistungen üblicherweise insoweit ausgeschlossen, als ein Mangel dadurch entstanden ist, dass das Fahrzeug in einer vom Hersteller „nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z. B. Tuning)“. Der (offene) Begriff „Tuning“ umfasst nicht nur Maßnahmen zur Leistungssteigerung des Motors, sondern grundsätzlich auch zur Optimierung der Motorsteuerung vorgenommene Änderungen an der Software des Motorsteuergeräts.

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 – 16 U 23/15

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Grundstückskauf – notarielle Beurkundung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus; sie kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen, ergeben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.03.2010 – VIII ZR 253/08, NJW-RR 2010, 1329 Rn. 16; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16).
  2. Die Auslegungsregel, dass sich ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 I 1 BGB vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erstreckt, gilt auch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern „nur“ konkludent vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 18 f.).
  3. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB.

BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14

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Wissenserklärung zur Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens – „soweit bekannt“

  1. Heißt es in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, das Fahrzeug habe – soweit dem Verkäufer bekannt – in der seiner Besitzzeit vorgelagerten Zeit keinen Unfallschaden erlitten, liegt keine positive Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts vor, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das verkaufte Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr haben die Parteien schlicht offengelassen, ob das Fahrzeug vor der Besitzzeit des Verkäufers einen Unfallschaden erlitten hat.
  2. Ein Gebrauchtwagenkäufer handelt nicht deshalb grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, weil er das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrags nicht begutachten lässt, obwohl er weiß, dass es einen Unfall erlitten hat, dessen Schwere ihm unbekannt ist (im Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2015 – 3 U 993/14, MDR 2015, 886).
  3. Der für eine arglistige Täuschung (mindestens) erforderliche Eventualvorsatz ist nicht schon dann gegeben, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen, die einen Mangel der Kaufsache begründen, hätte aufdrängen müssen. Denn ließe man das ausreichen, würde die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt. Leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt indes nicht, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2015 – 2 U 63/14

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Arglistanfechtung wegen verschwiegener Unfallschäden – Wissenszurechnung

Einer Kfz-Käuferin kann das Wissen ihres Lebensgefährten, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt, nach dem Rechtsgedanken des § 166 I BGB oder in analoger Anwendung des § 31 BGB zuzurechnen sein.

LG Erfurt, Urteil vom 27.08.2015 – 10 O 1179/14

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Kein Berufen auf Gewährleistungsausschluss bei Arglist – Verkäufermehrheit

  1. Auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss darf sich nur der Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB nicht berufen, der selbst arglistig gehandelt, sich die Arglist eines Mitverkäufers nach § 166 BGB zurechnen lassen muss oder rechtsgeschäftlich die Haftung für eine Arglist übernommen hat.
  2. § 249 II 2 BGB gilt zwar unmittelbar nur, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Die Vorschrift ist indes entsprechend anwendbar, wenn ein Käufer einen auf den Ersatz der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten gerichteten vertraglichen Schadensersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB)geltend macht.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.2015 – 2 U 84/13
(nachfolgend: BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 – V ZR 150/15)

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Ersatzlieferung eines Gebrauchtwagens – Anfechtung vs. Nacherfüllung

  1. Bei einem Gebrauchtwagenkauf ist die Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) zwar nicht stets ausgeschlossen. Eine Ersatzlieferung kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Käufer erst aufgrund des bei einer Besichtigung gewonnenen Gesamteindrucks dafür entschieden hat, ein bestimmtes Fahrzeug zu kaufen. Denn in diesem Fall ist das Fahrzeug in der Gesamtheit seiner Eigenschaften nicht gegen ein anderes – gleichartiges und gleichwertiges – Fahrzeug austauschbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, juris Rn. 23 ff.).
  2. Ficht der Käufer eines Gebrauchtwagens seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) an und beruft er sich darauf, der Vertrag sei deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen, ist eine gleichzeitig „vorsorglich“ erklärte Aufforderung zur Nacherfüllung wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam.

OLG Dresden, Beschluss vom 19.05.2015 – 10 U 1617/14
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2015 – 10 U 1617/14)

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