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Probleme beim Autokauf?

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Tag: arglistige Täuschung

Umfang des Gewährleistungsausschlusses bei einem Grundstückskaufvertrag

Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes.

BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 23/15

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„Schummelsoftware“ ist kein unerheblicher Mangel – VW-Abgasskandal

  1. Eine SEAT-Vertragshändlerin, die damit wirbt, eine hundertprozentige Tochter der Volkswagen AG zu sein, und damit besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, muss sich bezogen auf den VW-Abgasskandal das Wissen der Volkswagen AG zurechnen lassen.
  2. Zwar dürfte eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs von zwei Wochen zu knapp bemessen sein. Eine „angemessene Frist“ (§ 281 I BGB, § 323 I BGB) beträgt aber keinesfalls sechs Monate oder gar länger.
  3. Die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandals betroffenen – und damit mangelhaften – Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist selbst dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn die eigentliche Mangelbeseitigung nur einen Kostenaufwand von unter 100 € erfordert.

LG München I, Urteil vom 14.04.2016 – 23 O 23033/15

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Arglistiges Verschweigen eines Sachmangels – Verkäufermehrheit

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Fall 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.

BGH, Versäumnisurteil vom 08.04.2016 – V ZR 150/15
(vorhergehend: OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.2015 – 2 U 84/13)

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Keine arglistige Täuschung ohne (zumindest bedingten) Vorsatz

  1. Arglist i. S. von § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB setzt (zumindest bedingten) Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit – selbst grobe Fahrlässigkeit – genügt nicht. Eine „böse Absicht“ ist indes für Arglist nicht erforderlich.
  2. Arglistig handelt auch, wer ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht, wenn er mit der Unrichtigeit der Angaben rechnet oder zwar gutgläubig ist, seinen guten Glauben aber ohne zuverlässige Beurteilungsgrundlage gebildet hat und dies nicht offenbart.

AG Oldenburg, Urteil vom 01.04.2016 – 3 C 3157/15 (XXX)

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Arglistiges Verschweigen eines Lenkgetriebeschadens

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss ihm bekannte Umstände, die für den Kaufentschluss des Käufers erkennbar maßgebliche Bedeutung haben (hier: das Vorliegen eines Lenkgetriebeschadens, dessen Reparatur über 1.000 € kosten würde), ungefragt offenbaren.
  2. Hat der Verkäufer (lediglich) den Verdacht, dass dem Fahrzeug ein besonders schwerwiegender Mangel anhaftet, so muss er dem Käufer diesen Verdacht ungefragt mitteilen.

LG Köln, Urteil vom 17.03.2016 – 2 O 355/14

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Höhere Zahl der Vorbesitzer als nur geringfügiger Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von rund 105.000 km aufweist, ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil bei dem Fahrzeug die Motorhaube technisch einwandfrei neu lackiert wurde.
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler muss ein Fahrzeug vor dem Verkauf grundsätzlich nur einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) unterziehen. Einer detaillierten Untersuchung des Fahrzeugs, zum Beispiel einer Messung der Lackschichtdicke, bedarf es nur, wenn der Händler konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mangels hat. Den Händler trifft auch keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, sich über mögliche das Fahrzeug betreffende Rückrufaktionen zu informieren.
  3. Dass ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen nicht wie vom Verkäufer angegeben zwei, sondern drei Vorbesitzer hatte, ist allenfalls ein i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügiger Mangel. Denn für einen Käufer ist zwar regelmäßig kaufentscheidend, ob er ein Fahrzeug „aus erster Hand“ erhält. Ob zwei oder drei Halter im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragen sind, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.

LG Lüneburg, Urteil vom 07.03.2016 – 6 O 55/15

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Keine Arglist wegen unterlassener Erfolgskontrolle bei Mängelbeseitigung durch ein Fachunternehmen

  1. Hatte der Verkäufer eines Hausgrundstücks in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines Blockhauses mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt, und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.
  2. Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern.

BGH, Urteil vom 19.02.2016 – V ZR 216/14

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Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über mögliche Tachomanipulation

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der weiß oder zumindest für möglich hält, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs wesentlich höher ist als vom Kilometerzähler angezeigt, muss den Käufer über diesen Umstand aufklären, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will.

LG Berlin, Urteil vom 01.12.2015 – 19 O 17/15

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Aufklärungspflicht über Tuning (OBD) bei einem Gebrauchtwagen

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer über Veränderungen, die an dem Fahrzeug vorgenommen wurden, jedenfalls dann von sich aus aufklären, wenn aufgrund der Veränderungen das Risiko besteht, dass Garantieleistungen des Fahrzeugherstellers nicht mehr (problemlos) in Anspruch genommen werden können.
  2. Über Veränderungen, die an der Software des Motorsteuergeräts vorgenommen wurden, muss ein Gebrauchtwagenverkäufer jedenfalls dann ungefragt aufklären, wenn durch die Veränderungen die Leistung des Motors gesteigert wurde und nicht etwa lediglich die Motorsteuerung optimiert wurde, um Kraftstoff zu sparen. Denn mit einer Leistungssteigerung des Motors geht das Risiko eines höheren Verschleißes des Motors und anderer Bauteile (z. B. Getriebe, Antriebsstrang) einher.
  3. Nach den Garantiebedingungen deutscher Kfz-Hersteller sind Garantieleistungen üblicherweise insoweit ausgeschlossen, als ein Mangel dadurch entstanden ist, dass das Fahrzeug in einer vom Hersteller „nicht genehmigten Weise verändert worden ist (z. B. Tuning)“. Der (offene) Begriff „Tuning“ umfasst nicht nur Maßnahmen zur Leistungssteigerung des Motors, sondern grundsätzlich auch zur Optimierung der Motorsteuerung vorgenommene Änderungen an der Software des Motorsteuergeräts.

OLG Köln, Urteil vom 11.11.2015 – 16 U 23/15

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Beschaffenheitsvereinbarung beim Grundstückskauf – notarielle Beurkundung

  1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus; sie kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses, etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen, ergeben (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.03.2010 – VIII ZR 253/08, NJW-RR 2010, 1329 Rn. 16; Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 16).
  2. Die Auslegungsregel, dass sich ein zwischen den Parteien vereinbarter allgemeiner Ausschluss der Haftung für Sachmängel nicht auf eine von den Parteien nach § 434 I 1 BGB vertraglich vereinbarte Beschaffenheit erstreckt, gilt auch, wenn eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich, sondern „nur“ konkludent vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 18 f.).
  3. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB.

BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14

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