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Probleme beim Autokauf?

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Probleme beim Autokauf?

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Kein gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens ohne Fahrzeugbrief

  1. Kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen, so muss der Erwerber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, eine Verfügung über das Fahrzeug zu treffen.
  2. Zwar kann der Veräußerer eines Gebrauchtwagens Zweifel an seiner Verfügungsberechtigung, die daher rühren, dass er die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorlegen kann, im Einzelfall ausräumen, sodass unter Umständen das Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II einen gutgläubigen Erwerb nicht hindert. Dafür muss der Erwerber sich allerdings davon überzeugen, dass dem Veräußerer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht deshalb fehlt, weil ein anderer Berechtigter sie zu seiner Sicherung einbehält, sondern aus einem anderen Grund. Die Behauptung des Veräußerers, er habe die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren und bei der Verwaltungsbehörde unter Abgabe einer Versicherung an Eides statt eine neue Ausfertigung beantragt, genügt dafür jedenfalls dann nicht, wenn der Veräußerer den Antrag bereits vor geraumer Zeit (hier: vor knapp zwei Monaten) gestellt haben will. In einem solchen Fall ist der Erwerber vielmehr gehalten, bei der Verwaltungsbehörde nachzufragen, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgehen.

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 18.05.2016 – 3 O 41/16

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Kein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Abgasmanipulation – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines Neuwagens darf erwarten, dass das Fahrzeug die durch die einschlägige Norm (hier: „Euro 5“) vorgegebenen Emissionsgrenzwerte tatsächlich und nicht nur dann einhält, wenn es – was eine spezielle Software erkennt – einem Abgastest unterzogen wird.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb mangelhaften Neuwagens muss dem Verkäufer vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag grundsätzlich die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben.

LG Paderborn, Urteil vom 17.05.2016 – 2 O 381/15

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Frist zur Nachbesserung bei vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, bei dem eine Software eine Testsituation erkennt und (nur) dann die Emission von Stickoxiden reduziert, während im normalen Betrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb sind, ist mangelhaft.
  2. Ein Rücktritt wegen dieses – grundsätzlich behebbaren – Mangels scheitert zwar nicht an § 323 V 2 BGB; denn mangels Verfügbarkeit ist derzeit eine Mangelbeseitigung unmöglich, sodass nicht von einem nur geringfügigen Mangel ausgegangen werden kann. Ein Rücktritt setzt aber nach § 323 I BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, wobei hier eine Frist von vier oder sechs Wochen keinesfalls angemessen ist. Vielmehr muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das – uneingeschränkt nutzbare – Fahrzeug im Rahmen der mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion in einen mangelfreien Zustand zu versetzen, mag das Fahrzeug auch erst Ende 2016 „an der Reihe“ sein.
  3. Zu einem sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag ist der der Käufer auch mit Blick auf ein möglicherweise arglistiges Verhalten von Angehörigen des VW-Konzerns nicht berechtigt. Denn dieses Verhalten kann dem Kfz-Verkäufer selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn es sich bei ihm um einen Vertragshändler handelt. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn dem Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags der VW-Abgasskandal bekannt war oder er davon zumindest Kenntnis hätte haben können.

LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.05.2016 – 8 O 208/15

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil

  1. Die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Wohnmobils liegende Pflichtverletzung des Verkäufers i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung regelmäßig von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtvertfletzung auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von einem Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Umgekehrt ist in der Regel ein Mangel jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, also die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht mehr unerheblich, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872; Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, NJW 2014, 3229). Stattdessen ist auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen, wenn die Mangelursache im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872).
  2. Die vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Wohnmobil zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer („Lebenszeit“) des Fahrzeugs, da zu dessen bestimmungsgemäßen Nutzung – anders als bei einem Pkw – nicht nur das Fahren, sondern auch das Wohnen auf Rädern gehört. Deshalb wäre es nicht sachgerecht, bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung (allein) auf die voraussichtliche Gesamtfahrleistung des Wohnmobils abzustellen.
  3. Hat der Verkäufer eines Wohnmobils durch Verwendung des ihm zugeflossenen Kaufpreises Zinsen erwirtschaftet, so ist er dem Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zur Herausgabe dieser Nutzungen bzw. zum Wertersatz verpflichtet (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Im Umfang dieser Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht hat der Käufer keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016 – 1 U 133/13

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Unwirksame „Spaßbieter“-Klausel in einem eBay-Angebot

  1. Eine Bestimmung in einem eBay-Angebot, wonach ein „Spaßbieter“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist nach der Wertung des § 305c II BGB unwirksam, weil der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig ist.
  2. Ein Käufer, der grundsätzlich rechtlich anerkannte und nicht offensichtlich unerhebliche Gründe dafür vorbringt, warum er am Kaufvertrag nicht festhalten will, ist kein „Spaßbieter“, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich tatsächlich vom Kaufvertrag lösen darf.
  3. Ein Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nur geringfügig höher ist als die vertraglich vereinbarte Laufleistung (hier: 129.121 km statt 128.500 km) und die Abweichung sich deshalb auf den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Wagens jedenfalls nicht nennenswert auswirkt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.05.2016 – 22 U 205/14

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Kein Rücktrittsrecht trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, ob es einem Abgastest unterzogen wird, und (nur) dann die Abgasaufbereitung optimiert, ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Dieser Mangel ist aber i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, sodass er einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen kann.
  2. Ein VW-Vertragshändler muss sich ein mögliches arglistiges Verhalten einzelner Personen im VW-Konzern nicht zurechnen lassen, weil der Hersteller im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Die Personen im VW-Konzern, die sich möglicherweise arglistig verhalten haben, sind aus Sicht des Vertragshändlers folglich Dritte i. S. des § 123 II BGB.

LG Ravensburg, Urteil vom 12.05.2016 – 6 O 67/16

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Kein Rücktrittsrecht wegen „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein etwa arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal kann einem VW-Vertragshändler nicht zugerechnet werden, weil die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht Erfüllungsgehilfin des Vertragshändlers ist.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Der dem Fahrzeug anhaftende – behebbare – Mangel ist jedoch geringfügig und rechtfertigt deshalb gemäß § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  3. Die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers kann auch dann i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich sein und deshalb einen Rücktritt nicht rechtfertigen, wenn der der Kaufsache anhaftende Mangel nicht behebbar ist.

LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016 – 25 O 6/16

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Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens

Einem – als aus „1. Hand“ stammend beschriebenen – Gebrauchtwagen fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), wenn im Kaufvertrag die Anzahl der Vorbesitzer mit „0“ angegeben ist, während in der Zulassungsbescheinigung Teil II zwei Halter, die Verkäuferin und ihre Tochter, eingetragen sind. Daran ändert nichts, dass die Angabe der Anzahl der Vorbesitzer mit dem Zusatz „soweit bekannt“ eingeschränkt ist; dieser Zusatz macht die Angabe nicht zur bloßen Wissensmitteilung.

AG Weiden, Urteil vom 11.05.2016 – 2 C 70/16

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Erwerb eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter – Aufklärungspflicht

  1. Ein mit einem Rußpartikelfilter ausgestattetes Dieselfahrzeug ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil es für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet ist, da die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird und deshalb von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
  2. Ein Kfz-Händler muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Rußpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen zwar dann nicht darüber aufklären, dass und in welcher Weise zur Reinigung des Filters von Zeit zur Zeit Regenerationsfahrten übernommen werden müssen, wenn sich diese Informationen mit hinreichender Deutlichkeit aus der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs ergeben. Enthält die Bedienungsanleitung jedoch keine entsprechenden Hinweise, besteht eine dahin gehende Hinweis- und Beratungspflicht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 23 O 195/15

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SIS-Eintragung eines Gebrauchtwagens als Rechtsmangel

  1. Ein Gebrauchtwagen weist schon dann einen den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel auf, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer und auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Gefahr, dass dem Käufer das Fahrzeug dauerhaft entzogen wird oder der Gebrauch des Fahrzeugs dauerhaft beeinträchtigt ist, bedarf es zur Bejahung eines Rechtsmangels nicht.
  2. Die Klausel „wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag bezieht sich insbesondere deshalb, weil sie an eine Besichtigung des Fahrzeugs anknüpft, nur auf Sachmängel und nicht auch auf Rechtsmängel.

OLG München, Urteil vom 02.05.2016 – 21 U 3016/15

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