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Probleme beim Autokauf?

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Kein gutgläubiger Erwerb eines während einer Probefahrt entwendeten Fahrzeugs – Besitzdiener

  1. Ein Kaufinteressent, der mit einem von einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenen Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Händlers, wenn dieser sein Verlustrisiko und sein Vertrauen in den Kaufinteressenten durch nach außen sichtbare Weisungen und Einflussmöglichkeiten in einer Weise abgesichert hat, dass er jederzeit über die Frage des Ob und Wie der Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft alleinverbindlich entscheiden und seine Weisungen gegen den Willen des Kaufinteressenten durchsetzen kann, und wenn er einem Eigentumsverlust ausreichend wirksame Hindernisse entgegengesetzt hat. So liegt es, wenn der Händler sowohl den Personalausweis als auch den Führerschein des Kaufinteressenten fotokopiert, dessen ständige telefonische Erreichbarkeit sicherstellt und dem Kaufinteressenten ein mit roten Kennzeichen versehenes Fahrzeug nebst einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) für eine lediglich einstündige Probefahrt überlässt.
  2. Überlässt ein Kfz-Händler einem als Besitzdiener (§ 855 BGB) anzusehenden vermeintlichen Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt und gibt der vermeintliche Kaufinteressent das Fahrzeug nicht zurück, so kommt es dem Händler i. S. von § 935 I BGB abhanden. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug ist deshalb ausgeschlossen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2018 – 15 U 84/18

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Umfassender Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag

  1. Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag umfasst auch verborgene Mängel und solche Mängel, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 08.04.1992 – 2 U 165/91, NJW 1993, 271).
  2. Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und gleichzeitig billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt schließen würde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.06.1996 – V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; Urt. v. 22.11.1991 – V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333, 334).

LG Köln, Urteil vom 14.12.2018 – 3 O 220/17

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Bindung des Käufers an überflüssigerweise gesetzte Frist zur Nacherfüllung

  1. Ein Käufer, der dem Verkäufer gemäß § 281 I 1 BGB eine angemessene Frist zur Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) setzt, den Mangel der Kaufsache aber vor dem Ablauf dieser Frist beseitigen lässt, hat gegen den Verkäufer grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der für die Mangelbeseitigung aufgewendeten Kosten. Das gilt auch dann, wenn der Käufer dem Verkäufer – hier: wegen einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Nacherfüllung i. S. von § 281 II Fall 1 BGB – keine Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen.
  2. Ein Käufer, der vom Verkäufer unter Fristsetzung Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt, obwohl der Verkäufer eine solche bereits i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat, gibt damit eindeutig zu erkennen, dass er die Äußerungen des Verkäufers nicht als dessen „letztes Wort“ auffasst, und schafft beim Verkäufer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, nacherfüllen zu dürfen.

OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2018 – 1 U 45/18
(vorangehend: LG Itzehoe, Urteil vom 19.06.2018 – 6 O 266/17)

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Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Vorschieben eines Strohmanns

  1. Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist nur dann ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Händler als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
  2. Dass der Kfz-Händler dem Verbraucher bei einem Agenturgeschäft eine Pro-forma-Rechnung erteilt, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs tragen muss.
  3. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen anderen Verbraucher als Strohmann vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu verkaufen, wird jedenfalls der Strohmann persönlich aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Der Käufer kann aber wegen eines Mangels (nur) den Händler in Anspruch nehmen, wenn sich dieser mit Blick auf § 476 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Agenturgeschäft, das heißt, es kommt insbesondere darauf an, ob es dem Händler wirtschaftlich betrachtet darum geht, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern.

LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19

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Keine Pflicht zum Hinweis auf § 314 BGB in einem Verbraucherdarlehensvertrag

  1. Da es nach § 355 III 2 BGB a.F. bei einem – hier zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs geschlossenen – Verbraucherdarlehensvertrag genügt, dem Verbraucher eine Abschrift seiner Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, muss das dem Verbraucher belassene Exemplar des Vertragsformulars nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30).
  2. Eine Widerrufsbelehrung für einen Verbraucherdarlehensvertrag, in der es unter „Widerrufsfolgen“ heißt, der Verbraucher (Darlehensnehmer) habe nach einem Widerruf für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens „bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein[en] Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen“, ist weder fehlerhaft noch undeutlich. Vielmehr kann der Verbraucher diese Angabe nur so verstehen, dass der Darlehensgeber im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des vollständig in Anspruch genommenen Darlehens keine Zinsen verlangt.
  3. Zwar muss ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB (a.F.) „klar und verständlich“ Angaben zu dem bei einer Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahren enthalten. Es bedarf aber keines Hinweises auf die Möglichkeit des Darlehensnehmers, den Vertrag gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Vielmehr ist das Erfordernis, auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hinzuweisen, nicht mit der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB (a.F.) anhand der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) zu vereinbaren.
  4. Zwar muss der Darlehensgeber bei einem Verbraucherdarlehensvertrag „die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ angeben, soweit er „beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“ (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. = Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB n.F.). Ausreichend ist insoweit aber eine Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“, wenn zugleich die maßgeblichen Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden.

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 – 24 U 112/18

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung bei nicht höhenverstellbarem Fahrersitz

  1. Ob dem Käufer eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ist allein aus der Perspektive des Käufers zu beurteilen; eine Abwägung der Interessen der Kaufvertragsparteien findet nicht statt. Maßgeblich ist der Erkenntnisstand des Käufers in dem Zeitpunkt, in dem er sein Sekundärrecht (hier: sein Rücktrittsrecht) geltend macht.
  2. Einem Kfz-Käufer ist eine Nachbesserung i. S. von § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt insbesondere aufgrund einer Auskunft des Fahrzeugherstellers berechtigt und nachvollziehbar davon ausgehen darf, dass einer Nachbesserung – hier: durch den nachträglichen Einbau eines höhenverstellbaren Fahrersitzes – sicherheitstechnische Bedenken entgegenstehen.

LG Köln, Urteil vom 05.12.2018 – 18 O 415/17

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Wird der Verkauf eines Neuwagens mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft, hat der Käufer in der Regel das Recht, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises – in Höhe des Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs – zu tilgen, indem er dieses Fahrzeug dem Verkäufer des Neuwagens überlässt (Ersetzungsbefugnis). In diesem Fall haftet der Käufer für einen Mangel des Gebrauchtwagens grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Verkäufer (§ 365 BGB).
  2. Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug des Käufers mit der Absprache in Zahlung, dass der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen mit dem Kaufpreis für den Neuwagen verrechnet wird, ist die Haftung des Käufers für Mängel des Gebrauchtfahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Insbesondere ist von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss auszugehen, wenn der Händler die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einem bestimmten Preis zusagt, ohne das Fahrzeug besichtigt oder untersucht zu haben.
  3. Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss liegt zwar nicht vor, wenn die Parteien zur Haftung des Käufers eine eindeutige vom Normalfall abweichende Regelung treffen. Der Hinweis des Verkäufers, er behalte sich eine optische und technische Prüfung des Gebrauchtfahrzeugs vor, reicht dafür aber nicht aus.
  4. Wird der Zustand eines fünf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km als „normal“ beschrieben, so führt diese Beschreibung mangels eines objektiven Inhalts nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2018 – 9 U 160/16

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) bei einem älteren Gebrauchtwagen

Zu den Voraussetzungen und den Wirkungen der in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehenen Beweislastumkehr.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – 22 U 52/18
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – 23 O 236/16)

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Anforderungen an ein Nacherfüllungsverlangen im Kaufrecht

  1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss zwar die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die – angeblich mangelhafte – Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer insbesondere prüfen kann, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat und ob und gegebenenfalls wie er beseitigt werden kann. Einem Käufer, der vom Verkäufer Nacherfüllung verlangt, obliegt es aber in der Regel nicht, gleichzeitig ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, dem Verkäufer die Kaufsache am Ort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann von dem Verkäufer verlangt werden, sein Interesse an einer Untersuchung der Kaufsache zu bekunden (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.2016 – I-5 U 99/15).
  2. Ein Kfz-Käufer, dessen Fahrzeug einen Mangel – hier in Gestalt eines zu hohen Ölverbrauchs – aufweist, kann unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung (§ 254 II 1 Fall 2 BGB) gehalten sein, das Angebot des Fahrzeugherstellers anzunehmen, das Fahrzeug auf Kosten des Herstellers in einer Vertragswerkstatt so instand setzen zu lassen, wie es ein gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem von dem Käufer initiierten selbstständigen Beweisverfahren empfohlen hat.

OLG Koblenz, Urteil vom 29.11.2018 – 1 U 679/18

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – „komplett rostfrei“ als Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Angaben, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Internetinserat macht (hier: „komplett ROSTFREI!!!“), führen in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie in einem später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
  2. Es kann dem Käufer eines Gebrauchtwagens nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12). Es ist schon deshalb nicht grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn der Käufer davon absieht, den Unterboden eines als „komplett rostfrei“ angepriesenen Fahrzeugs auf Rost zu untersuchen.
  3. Wendet der Käufer eines Gebrauchtwagens Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf, für die der Verkäufer wegen eines (insoweit wirksam) vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haftet, so kann er diese Kosten vom Verkäufer gestützt auf § 437 Nr. 3, § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug dem Verkäufer später wegen eines anderen Mangels, auf den sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt, zurückgibt.
  4. Versicherungsprämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497 [Leasingvertrag]).

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 3 U 15/18

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