1. Da es nach § 355 III 2 BGB a.F. bei einem – hier zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs geschlossenen – Verbraucherdarlehensvertrag genügt, dem Verbraucher eine Abschrift seiner Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen, muss das dem Verbraucher belassene Exemplar des Vertragsformulars nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30).
  2. Eine Widerrufsbelehrung für einen Verbraucherdarlehensvertrag, in der es unter „Widerrufsfolgen“ heißt, der Verbraucher (Darlehensnehmer) habe nach einem Widerruf für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens „bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein[en] Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen“, ist weder fehlerhaft noch undeutlich. Vielmehr kann der Verbraucher diese Angabe nur so verstehen, dass der Darlehensgeber im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des vollständig in Anspruch genommenen Darlehens keine Zinsen verlangt.
  3. Zwar muss ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB (a.F.) „klar und verständlich“ Angaben zu dem bei einer Kündigung des Vertrags einzuhaltenden Verfahren enthalten. Es bedarf aber keines Hinweises auf die Möglichkeit des Darlehensnehmers, den Vertrag gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Vielmehr ist das Erfordernis, auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hinzuweisen, nicht mit der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB (a.F.) anhand der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) zu vereinbaren.
  4. Zwar muss der Darlehensgeber bei einem Verbraucherdarlehensvertrag „die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ angeben, soweit er „beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt“ (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. = Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB n.F.). Ausreichend ist insoweit aber eine Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“, wenn zugleich die maßgeblichen Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden.

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 – 24 U 112/18

Sachverhalt: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.

Der Kläger erwarb von einem Vertragshändler ein Kraftfahrzeug zum Preis von 18.774,80 €. Einen Teil des Kaufpreises finanzierte er, indem er mit der Beklagten einen Darlehensvertrag schloss. Seine auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung hat der Kläger unter dem 24.11.2017 widerrufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Klageantrag zu 1 – gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger der Beklagten infolge seines Widerrufs weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde – zulässig sei. Denn jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Der von dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2017 erklärte Widerruf sei unwirksam; zu diesem Zeitpunkt sei das Widerrufsrecht des Klägers bereits erloschen gewesen, weil der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

Der Kläger habe schriftlich bestätigt, dass er eine Abschrift seines Darlehensantrags erhalten habe. Dass das dem Kläger überlassene Exemplar nicht von ihm selbst unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sei, sei unschädlich. Auch sei nicht erforderlich, dass der Darlehensgeber die Abschrift des Antrags, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wird, unterschreibe.

Der Darlehensvertrag enthalte auch klare und verständliche Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags. Ein& Hinweis auf die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) sei nicht notwendig. Der Gesetzesbegründung, die einen solchen Hinweis für erforderlich halte (BT-Drs. 16/11643, S. 128), komme allenfalls die Funktion einer Auslegungshilfe zu. Nach Ansicht des Landgerichts verlange es der Zweck des Verbraucherschutzes jedoch nicht, den Verbraucher auf alle gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Dies würde die Widerrufsinformation überfrachten und wäre dem Zweck, dem Verbraucher eine Prüfung des Vertrags zu ermöglichen, abträglich. Es überzeuge zudem nicht, dass auf § 314 BGB hinzuweisen sei, aber andere Möglichkeiten, den Vertrag vorzeitig zu beenden (z. B. durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) unerwähnt bleiben dürften. Vor diesem Hintergrund genüge der Hinweis in dem streitgegenständlichen Vertrag, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers oder der Bank unberührt blieben.

Der Darlehensvertrag enthalte auch den notwendigen Hinweis darauf, dass nach einem Widerruf ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei. Die Angabe, dass insoweit „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen“ entspreche dem Muster für eine Widerrufsinformation (Anlage 6 zu Art. 247 § 6 II EGBGB a.F.). Es sei nicht irreführend, dass einerseits darauf hingewiesen werde, dass das Darlehen zurückzuzahlen und der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei, während andererseits angegeben werde, dass der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag 0 € betrage.

Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter: Er begehrte weiterhin die Feststellung, dass er der Beklagten infolge seines Widerrufs weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde. Außerdem wollte der Kläger erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn nach Herausgabe des Fahrzeugs, dessen Finanzierung der Darlehensvertrag diente, 14.288,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Schließlich begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte mit der Annahme dieses Fahrzeugs in Verzug sei.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. … 1. Der … Feststellungsantrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist in der Regel nur dann zu bejahen, wenn der Beklagte sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2017 – XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 15). So liegt der Fall hier indes nicht. Der Kläger hat sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen erbracht; vertragliche Erfüllungsansprüche gemäß § 488 I 2 BGB macht die Beklagte nicht mehr geltend. Auch für eine Zwischenfeststellungsklage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Urteil über die Hauptklage die Rechtbeziehungen zwischen den Parteien bereits erschöpfend regelt (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 256 Rn. 26).

2. Dem Feststellungsantrag wäre aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden, weil der Kläger – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen hat. Deshalb steht dem Kläger auch weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 14.288,58 € nebst Zinsen zu, noch kann er die Feststellung begehren, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen [Fahrzeugs] in Verzug befindet.

Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der von dem Kläger am 24.11.2017 erklärte Widerruf verfristet war mit der Folge, dass sich das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Dem Kläger stand zwar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags ursprünglich ein Widerrufsrecht nach §§ 495 I, 355 I BGB in der hier nach Art. 229 §§ 32, 38 I 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 11.06.2010 (§ 355 BGB) bzw. dem 30.07.2010 (§§ 492 ff. BGB) und 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) zu. Das Widerrufsrecht war jedoch bei Abgabe der Widerrufserklärung am 24.11.2017 erloschen. Denn die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung war inhaltlich nicht zu beanstanden und hat die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss in Gang gesetzt.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich vierzehn Tage (§ 495 I, II 1, 355 II 1 BGB a.F.). Sie beginnt mit Vertragsschluss und vollständigem Erhalt der Pflichtangaben gemäß Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (künftig: Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG), allerdings nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat (§ 355 III 2 BGB a.F.). Enthält die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 II BGB a.F. nicht, ist für den Fristbeginn die Nachholung der bislang fehlenden Pflichtangaben gemäß § 492 VI BGB a.F. erforderlich (§ 495 II 1 Nr. 2 lit. b BGB a.F.). Die Frist beträgt dann einen Monat.

Nach diesem Maßstab gilt vorliegend Folgendes:

a) Eine Abschrift seines Darlehensantrags hat der Kläger, wie sich aus der von ihm am selben Tag unterzeichneten Bestätigung ergibt und im Übrigen unstreitig ist, am 04.07.2013 erhalten. Unschädlich ist, dass das dem Kläger überlassene Exemplar seines Darlehensantrags nicht von ihm selbst unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen war. Zur Erfüllung der Pflicht zur Erteilung einer Vertragsabschrift reicht es aus, wenn der Verbraucher über den vollständigen Inhalt der Vertragserklärungen in Textform informiert wird. Das dem Darlehensnehmer überlassene Exemplar muss dagegen nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 30 m. w. Nachw.) an, gegen die die Berufung nichts Erhebliches einwendet.

b) Anders als der Kläger meint, unterliegt die ihm erteilte Widerrufsbelehrung keiner Beanstandung. Dies gilt schon deshalb, weil sie dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 II und § 12 I EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 04.08.2011 und 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) entspricht (Art. 247 § 6 II 3 EGBGB a.F.).

Der Umstand, dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit „0,00 Euro“ angegeben hat, macht die Widerrufsbelehrung weder fehlerhaft noch undeutlich. Anlage 6 beschreibt unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 1 zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Erst in Satz 3 der Rubrik „Widerrufsfolgen“ wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Wird dieser – wie auch vorliegend – mit „0,00 Euro“ angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16; OLG München, Beschl. v. 30.07.2018 – 17 U 1469/18; Beschl. v. 05.09.2018 – 5 U 2413/18).

c) Die dem Kläger erteilten Informationen genügen ferner den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 I EGBGB a.F., dessen Wortlaut mit demjenigen der aktuellen Fassung übereinstimmt, sodass die hierzu ergangene Rechtsprechung und Kommentierung bei der Auslegung der Vorschrift herangezogen werden kann. Soweit der Vertrag klare und verständliche Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags enthalten muss (Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB [a.F.]), ist dem vorliegend mit den Ausführungen in Ziffer 5 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Gesamtfälligstellung“ ausreichend Genüge getan. Einer Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB bedurfte es nach Auffassung des Senats nicht.

Zwar enthält der Wortlaut des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB (a.F.) keinerlei Einschränkungen, vielmehr soll nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643, S. 128). Die Information über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung“, die Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB (a.F.) vorschreibt, erfasst zudem schon dem Wortlaut nach nicht alleine die reine Abwicklung bei einer – beliebigen – Kündigung, sondern notwendigerweise auch die Angabe der gesetzlichen Kündigungstatbestände (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 46). Dementsprechend geht eine in Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 11.09.2017 – 31 U 27/16, BeckRS 2017, 130261 Rn. 40; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.04.2017 – 25 U 110/16, BeckRS 2017, 120911 Rn. 28; OLG Köln, Urt. v. 30.11.2016 – 13 U 285/15; LG Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – 4 O 150/16, BeckRS 2017, 134101; LG Arnsberg, Urt. v. 17.11.2017 – 2 O 45/17, WM 2018, 376, 377; LG Ellwangen, Urt. v. 25.01.2018 – 4 O 232/17, juris Rn. 50 ff.; LG München I, Urt. v. 09.02.2018 – 29 O 14138/17, juris; LG Limburg, Urt. v. 13.07.2018 – 2 O 317/17, BeckRS 2018, 19777) und Literatur (Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; jurisPK-BGB/Schwintowski, 8. Aufl. [2017], § 492 Rn. 20 f.) verbreitete Auffassung davon aus, es bedürfe eines Hinweises (auch) auf § 314 BGB.

Dies ist indes mit einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB (a.F.) nicht vereinbar. Art. 247 § 6 EGBGB (a.F.) dient der Umsetzung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Die Auslegung der nationalen Norm hat daher gemäß Art. 288 III AEUV richtlinienkonform, mithin im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der zugrunde liegenden Richtlinie zu erfolgen (EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-428/11, GRUR 2012, 1269 Rn. 41 – Purely Creative u. a.). Grundlage dieser Auslegung ist die Auslegung der Richtlinie selbst. Hierfür gelten die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechtes, bei welchen neben dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie ergänzend auch der Zusammenhang, in dem die fragliche Bestimmung der Richtlinie steht, und ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (EuGH, Urt. v. 18.10.2012 – C-428/11, GRUR 2012, 1269 Rn. 28, 35 – Purely Creative u. a.). Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, die allein geeignet ist, die praktische Wirksamkeit der betreffenden Regelung zu sichern und damit die Ziele des Unionsrechtes zu verwirklichen (EuGH, Urt. v. 14.10.1999 – C-223/98, juris Rn. 24 – Adidas).

Aus dem Wortlaut des Art. 10 II lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, der bestimmt, dass „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind, lässt sich nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § 314 BGB hinzuweisen ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116). Aus dem Zweck der Richtlinie folgt vielmehr, dass eine Belehrung über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zu den zwingenden Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie gehört. Zweck der Richtlinie ist, wie sich aus Erwägungsgründen 7 und insbesondere 9 der Richtlinie ergibt, eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Vorschriften bei Verbraucherkrediten. Die Gründe liegen allerdings nicht allein im Verbraucherschutz, sondern auch darin, eine Behinderung des Binnenmarkts zu vermeiden. Dem entspricht, dass die Richtlinie nach Art. 1, 22 I eine Vollharmonisierung bezweckt, sodass nationale Regelungen, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht eingeführt oder beibehalten werden sollen, mithin auch Vorschriften, die die Rechte des Verbrauchers über die Richtlinie hinaus stärken. Die europäischen Rechtsordnungen kennen allerdings ein allgemeines gesetzliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wie es § 314 BGB vorsieht, nicht; ein fristloses Kündigungsrecht ist in einigen Rechtsordnungen entweder nur auf einzelne Vertragstypen bezogen oder geht auf in einem allgemeinen Rechtsbehelf zur Vertragsauflösung (vgl. BeckOGK/Martens, Stand: 01.09.2018, § 314 Rn. 9 f.). Eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen kann sich damit nur auf diejenigen Rechtsinstitute beziehen, die diesen gemein sind. Überschießende einzelstaatliche Regelungen führten dagegen zu den in Erwägungsgrund 7 der Richtlinie monierten Behinderungen des Binnenmarkts.

Auch aus der systematischen Stellung des Art. 10 II der Richtlinie ergibt sich, dass sie nur die Regelung über das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst, nicht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Kredites mit begrenzter Laufzeit. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 13 der Richtlinie, der lediglich regelt, dass „der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart“ (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116), während eine außerordentliche Kündigung des Vertrags darin keine Erwähnung findet. Ferner spricht der Wortlaut des Erwägungsgrunds 33 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, wonach die Parteien das Recht haben sollen, „einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen”, für eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte, zumal in der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers erwähnt oder gar geregelt ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117). Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, dass „alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, im Kreditvertrag enthalten sein sollen, damit sie der Verbraucher zur Kenntnis nehmen kann“. Bei der Kündigung gemäß § 314 BGB handelt es sich aber „nur“ um ein gesetzliches Kündigungsrecht und gerade nicht um ein Recht des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117).

d) Der Senat hat auch über die von dem Kläger als unzureichend bzw. irreführend gerügten Angaben hinaus im Rahmen der ihm auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags obliegenden, umfassenden materiell-rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlass für die Annahme, dass die von der Beklagten erfolgten Hinweise im Übrigen nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 492, 495 BGB a.F. genügen.

Insbesondere geht der Senat davon aus, dass die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen von Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F., entspricht, der wortgleich in Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB übernommen worden ist. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass der Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann. Weiter hat sie angegeben, der Schaden berechne sich „nach den vom Bundesgerichtshof … vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“, und beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Damit hat sie die Berechnungsmethode zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben.

aa) Welche Anforderungen an die geschuldeten Angaben zur „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ zu stellen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ für ausreichend erachtet, wenn zugleich – wie hier – maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden (in diesem Sinne Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; LG Stuttgart, Urt. v. 17.08.2017 – 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg, Urt. v. 19.12.2017 – 5 O 87/17, juris Rn. 33; vgl. auch Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 502 Rn. 16: „Der Vertrag muss somit ein Minimum an Transparenz im Hinblick auf die Berechnung sicherstellen.“). Teilweise wird angenommen, diese Beschreibung genüge den Anforderungen des Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB nicht. Durch die beispielhafte Aufzählung der zu berücksichtigenden Kriterien halte sich die Bank einen Spielraum offen, der es dem Verbraucher unmöglich mache, seine Belastung zuverlässig abzuschätzen (LG Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – 4 O 150/16, WM 2018, 1002 = juris Rn. 42; wohl auch Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: abstrakte Beschreibung der Berechnungsmethodik erforderlich; ähnlich Staub/Renner, HGB, 5. Aufl., § 491a Rn. 629: „allgemeine Bezeichnung der Berechnungsmethode, für die sich das Kreditinstitut entscheidet“). Die Bank mache mit dieser Art der Belehrung zudem nicht deutlich, welche der vom BGH anerkannten Methoden sie anwenden wolle, was indes erforderlich sei, weil die Angabe der Methode es dem Darlehensnehmer ermöglichen solle, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen zu können (LG Berlin, Urt. v. 05.12.2017 – 4 O 150/16, WM 2018, 1002 = juris Rn. 43).

Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 II lit. r, welcher durch Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Die Angabe einer konkreten Berechnungsmethode wird dagegen nicht gefordert. Ebenso wie Art. 5 I lit. p der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, der für die vorvertragliche Information gilt und im Zusammenhang mit dem dort gebotenen Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie die Art der Berechnung dieser Entschädigung ausdrücklich auf Art. 16 der Richtlinie verweist, knüpft auch Art. 10 II lit. r der Richtlinie ersichtlich an diese Norm an. Art. 16 der Richtlinie, der sich mit dem Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag befasst, zeigt in Absatz 2 ebenfalls keine konkrete Berechnungsmethode für die Entschädigung des Kreditgebers auf, vielmehr heißt es dort, dass der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits „eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen“ könne. Im Übrigen sieht Art. 16 II der Richtlinie (= § 502 III Nr. 1 BGB) eine Begrenzung der Entschädigung der Höhe nach lediglich dahin vor, dass diese, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet, 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, bzw., dass sie 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, wenn der Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Darüber hinaus darf die Entschädigung gemäß Art. 16 V der Richtlinie (= § 502 III Nr. 2 BGB) den Betrag der Sollzinsen nicht übersteigen den der Darlehensnehmer zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Weitere Anforderungen stellt die unionsrechtliche Vorgabe dagegen nicht. Voraussetzung für eine Entschädigung ist danach lediglich, dass die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde (Art. 16 II der Richtlinie).

bb) Den vorgenannten Anforderungen hat die Beklagte Genüge getan, indem sie am Ende von Ziffer 4 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Vorfälligkeitsentschädigung“ mitgeteilt hat:

„Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
a) 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
b) den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“

cc) Selbst wenn der letzte Absatz der Information aber nicht hinreichend verständlich wäre, würde aus den – etwaig – fehlerhaften Angaben kein fortbestehendes Widerrufsrecht des Klägers folgen. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass § 502 II Nr. 2 BGB eine eigene Rechtsfolge regelt, welche das Widerrufsrecht modifiziert (so aber wohl auch LG Braunschweig, Urt. v. 13.12.2017 – 3 O 806/17, BeckRS 2017, 137844 Rn. 23). Dass die Vorschrift des § 502 II Nr. 2 BGB eine Modifikation des Widerrufsrechts bewirken soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 502 II Nr. 2 BGB vielmehr eine zusätzliche Sanktion i. S. des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG (BT-Drs. 16/22643, S. 88).

Dass dem Verbraucher kein ewiges Widerrufsrecht zusteht, wenn die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlen bzw. fehlerhaft sind, folgt jedoch aus einer teleologischen Reduktion von § 492 VI BGB a.F. § 492 VI BGB a.F. sieht für den Fall, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag nicht sämtliche Pflichtangaben des § 492 II BGB a.F. enthält, grundsätzlich ein immerwährendes Widerrufsrecht vor. Den Interessen des Darlehensgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist nach § 492 VI BGB a.F. nachträglich durch Nachholung von Pflichtangaben auszulösen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl. [2013], § 492 Rn. 8). Die Regelung sanktioniert damit den Verstoß gegen die Informationspflicht des § 492 BGB a.F., der eine Information des Darlehensnehmers über die mit dem Darlehen verbundenen finanziellen Belastungen gewährleisten will, durch eine verlängerte Widerrufsfrist. Diese Sanktion ist aber im Falle fehlerhafter oder fehlender Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos. Die fehlerhafte Angabe macht den Vertrag zwar nicht insgesamt unwirksam (§ 494 I BGB a.F.). Nach § 502 II Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aber ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, und kann durch Nachholung der Pflichtangaben nicht mehr begründet werden. Angesichts dessen wird auch im Schrifttum allgemein angenommen, dass Pflichtangaben, die für den konkreten Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr relevant sind, wie etwa die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, nicht nachgeholt werden müssen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, a. a. O., § 492 Rn. 84; MünchKomm-BGB/Schürnbrand, a. a. O., § 492 Rn. 62; Nobbe, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 492 Rn. 8) und die Widerrufsfrist auch bei Fehlen dieser Angabe zu laufen beginnt (MünchKomm-BGB/Schürnbrand, a. a. O., § 492 Rn. 62; Herresthal, ZIP 2018, 753, 760).

dd) Da die erneute Information über die Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher nach Vorstehendem wertlos wäre, wäre das Berufen auf die unterbliebene Information im Übrigen auch als rechtsmissbräuchlich zu werten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. …

4. Der Senat lässt gemäß § 543 II Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts die Revision zu. Die Frage, ob die in vielen Fällen anzutreffende Angabe des im Fall des Widerrufs zu zahlenden Tageszinses mit 0 € die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit einer und die eventuellen Anforderungen an eine Belehrung über das Kündigungsrecht aus § 314 BGB im Rahmen des Art. 247 § 6 I Nr. 5 EGBGB. Schließlich ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, in welcher Weise und mit welchen Verstoßfolgen im Rahmen des Art. 247 § 7 I Nr. 3 EGBGB Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu machen sind.

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