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Ein Neuwagen mit einem Dieselpartikelfilter ist nicht mangelhaft, obwohl er sich für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nur bedingt eignet, weil zur Reinigung des Filters von Zeit zu Zeit Regenerationsfahrten erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08).
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Ein Neuwagenverkäufer muss den (potenziellen) Käufer eines Fahrzeugs mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen jedenfalls dann nicht eigens darauf hinweisen, dass und in welcher Weise Regenerationsfahrten durchgeführt werden müssen, wenn sich diese Informationen aus der Betriebsanleitung ergeben. Daran ändert nichts, dass die Anleitung dem Käufer regelmäßig erst mit dem Fahrzeug selbst übergeben wird; denn der Käufer darf nicht erwarten, dass der Verkäufer ihm Informationen, die sich in der Bedienungsanleitung finden, schon bei den Vertragsverhandlungen erteilt. Ebenso hat der Verkäufer während der Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht die Pflicht, auf mögliche Unklarheiten in der Anleitung aufmerksam zu machen.
OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013 – 28 U 33/13
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Der Verkäufer, der vorprozessual nur das Vorhandensein von Mängeln bestreitet und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert, ist in der Regel nicht daran gehindert sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.
BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 273/12
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Lackschäden stellen bei einem Neuwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar, weil einem Neuwagen mit Lackschäden die mit Abschluss des Kaufvertrags konkludent vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ fehlt.
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Nach § 476 BGB kann zu vermuten sein, dass Lackschäden, die ein Neuwagen aufweist, schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren. Für diese Vermutung ist zwar, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist, kein Raum, wenn die Schäden auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen und deshalb zu erwarten ist, dass er sie sogleich bei der Übergabe beanstandet. Das ist bei Lackschäden, die nur bei Sonnenlicht, aber nicht bei künstlicher Beleuchtung sichtbar sind, aber nicht der Fall.
OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 149/12
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Der Käufer eines Neuwagens, der sein Fahrzeug nicht bei einem Vertragshändler erwirbt, kann nicht erwarten, dass der Verkäufer seinen Verträgen automatisch die Preis- und Ausstattungsliste des Herstellers zugrunde legt. Das gilt umso mehr, wenn es sich um ein reimportiertes Fahrzeug handelt und der Kaufpreis (deshalb) weit unter dem Listenpreis liegt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 10.07.2013 – 215 C 72/13
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Ein Neuwagen, der beim Bremsen Quietschgeräusche macht, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem unbenutzten Fahrzeug gleicher Art und Güte üblich ist und von einem Käufer erwartet werden kann.
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Die von einem vom Kaufvertrag zurückgetretenen Kfz-Käufer geschuldete Nutzungsentschädigung darf im Klageantrag bzw. im Urteilstenor nicht nach der „Karlsruher Formel“ und damit nicht in der Weise berücksichtigt werden, dass lediglich ihre Berechnung vorgegeben wird (hier: „0,095 € × Kilometer gemäß Tachostand … im Zeitpunkt der Rückgabe“).
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Ob eine Sache gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und – jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf – einer Parteivereinbarung entzogen. Ein Kraftfahrzeug ist deshalb nur dann eine gebrauchte Sache, wenn es bereits zum Zweck der Teilnahme am Straßenverkehr in Gebrauch genommen worden ist. Es ist regelmäßig aber nicht schon deshalb gebraucht, weil es nicht mehr als „fabrikneu“ verkauft werden kann.
KG, Urteil vom 03.06.2013 – 25 U 49/12
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich bei direkter Sonneneinstrahlung an den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten Schlieren (Hologramme) zeigen, die an Verkratzungen erinnern oder den Eindruck einer mangelhaften Lackierung erwecken mögen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zierleisten und die Lackierung des Fahrzeugs für sich genommen mangelfrei sind.
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Eine Beschaffenheit der Kaufsache ist im rechtlichen Sinne vereinbart, wenn der Verkäufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags verpflichtet ist, die Sache dem Käufer in einem bestimmten – dem vereinbarten – Zustand zu übergeben und zu übereignen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2013 – 5 O 148/11
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2014 – I-3 U 23/14)
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Der Käufer eines Neuwagens der Mittelklasse (hier: CITROËN Grand C4 Picasso), der ab Werk zum Preis von 39.110 € angeboten wird, darf erwarten, dass das Fahrzeug kein Getriebe hat, bei dem die Kraftübertragung mitunter bis zu vier Sekunden unterbrochen ist.
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Ein Kfz-Käufer gibt dadurch, dass er sein Fahrzeug nach einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag zunächst weiternutzt, nicht zu erkennen, dass er selbst den Mangel als nicht erheblich ansieht.
KG, Urteil vom 19.04.2013 – 4 U 208/11
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Heißt es in einem Pkw-Verkaufsprospekt ohne jede Einschränkung, das Fahrzeug könne mittels eines „Smart-Key-Systems“ schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden, muss ein Käufer nicht damit rechnen, dass die Funktion dieses Systems zum Beispiel in der Nähe von Mobilfunkmasten gestört sein kann und er in diesen Fällen auf den Notschlüssel zurückgreifen muss. Es ist nämlich nicht allgemein bekannt, dass sich Fahrzeuge unter ungünstigem Einfluss von Funkwellen nicht mehr elektronisch öffnen, schließen und starten lassen.
OLG München, Urteil vom 10.04.2013 – 20 U 4749/12
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Der Käufer eines Neuwagens muss störende Quietschgeräusche, die insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und dem Überfahren von Unebenheiten im Fahrzeuginnenraum auftreten, nicht hinnehmen.
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Für die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2013 – 3 U 1498/12
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Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn das erworbene Fahrzeug zwar einen unbehebbaren Mangel aufweist, dieser die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs und den Fahrtkomfort jedoch nur unwesentlich mindert und sich nicht bei jedem Fahrer in gleicher Weise bemerkbar macht.
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Ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob sich der Mangel beheben lässt oder nicht. Bei einem behebbaren Mangel ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Dagegen kommt es bei einem unbehebbaren Mangel oder einem Mangel, dessen Beseitigung hohe Kosten erfordert, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, zum Beispiel weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 – 1 U 38/12-11
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