Inhalt und Reichweite einer Neuwagengarantie für Material- und Herstellungsfehler, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer unentgeltlich gewährt, kann der garantiegebende Hersteller grundsätzlich frei bestimmen. Die Garantie darf deshalb auf einen Nachbesserungsanspruch des Käufers beschränkt werden und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen einer im Rahmen der Garantie nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Nachbesserung ausschließen.
LG Köln, Urteil vom 05.11.2015 – 15 O 76/15
(nachfolgend: OLG Köln, Urteil vom 02.06.2016 – 21 U 20/15)
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Ein Porsche 911 aus der Modellreihe 997 ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil bei ihm aufgrund einer konstruktiven Besonderheit, die vergleichbare Sportwagen anderer Hersteller nicht aufweisen, Wasser in den Motorraum gelangen kann. Denn es besteht zwar die Möglichkeit, dass das Wasser auch den Flachriemen erreicht und diesen durchrutschen lässt, was dann (unter anderem) einen Ausfall der Servopumpe zur Folge hat. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass es dazu unter realistischen Bedingungen – zum Beispiel bei Stark- oder Dauerregen oder beim Durchfahren größerer Pfützen – kommen wird.
OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2015 – 28 U 158/12
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Eine Kaufsache ist auch dann im rechtlichen Sinne mangelhaft, wenn ein bestimmter Defekt (hier: eine wegen ihrer Länge zu einem Leistungsverlust führende Steuerkette) erst nach der Übergabe an den Käufer eingetreten ist, aber auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache – etwa auf einen Konstruktions- oder Materialfehler – schon bei der Übergabe zurückgeführt werden kann.
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Ein Verkäufer, der auf eine Mängelrüge des Käufers nicht reagiert und sich später darauf beruft, die Mängelrechte des Käufers seien verjährt, handelt nicht treuwidrig. Denn es ist Sache des Käufers, rechtzeitig für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung zu sorgen.
OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015 – 1 U 74/15
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Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Verkäufers, die es dem Händler erlaubt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises zu verlangen, wenn der Käufer ein bestelltes Neufahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, ist nicht zu beanstanden, wenn dem Kunden gemäß § 309 Nr. 5 lit. b BGB ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
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Dass der Händler ein bestelltes, aber vertragswidrig nicht abgenommenes Neufahrzeug – wenn auch zu einem geringeren als dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis – an einen Dritten veräußern konnte, ist nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Dritte sich für ein anderes Neufahrzeug entschieden hätte, wenn der Erstkäufer seine vertraglichen Pflichten erfüllt hätte, und dieses Zusatzgeschäft dem Händler entgangen ist.
OLG Hamm, Urteil vom 27.08.2015 – 28 U 159/14
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer bei der (unberechtigten) Nichtabnahme eines Neuwagens Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss, ist wirksam, wenn dem Käufer gemäß § 309 Nr. 5b BGB der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
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Der Käufer eines Land Rover Discovery kann dessen Abnahme und Bezahlung nicht erfolgreich wegen der Befürchtung verweigern, das Fahrzeug verfüge über – tatsächlich nicht vorhandene – Vorrichtungen zur unzulässigen permanenten Speicherung und Ausspähung persönlicher Daten des Nutzers.
OLG Hamm, Beschuss vom 02.07.2015 – 28 U 46/15
(nachfolgend: OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 – 28 U 46/15)
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Zur üblichen Beschaffenheit eines Neuwagens, die ein Käufer erwarten darf, gehört, dass das Fahrzeug dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Zu diesem aktuellen Stand der Technik gehört, was geeignet, erprobt und sicher ist; insoweit muss sich das Fahrzeug zum einen am Stand der Serie, aus der es stammt, und zum anderen am Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller messen lassen. Es kommt aber nicht darauf an, ob eine Weiterentwicklung und Verbesserung der Technik denkbar bzw. in der Erprobung ist; denn dass eine Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt oder verbesserungswürdig erscheint, begründet für sich noch keinen Mangel.
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Ein Porsche 911 Turbo S, dessen Tankvolumen im Fahrzeugprospekt mit 67 Litern angegeben wird, ist nicht deshalb mangelhaft, weil nicht der gesamte Kraftstoff für den Fahrzeugbetrieb genutzt werden kann, sondern die Kraftstoffpumpen des Fahrzeugs den im Pumensumpf befindlichen Kraftstoff (ca. 3,3 Liter) nicht erreichen können. Ebenso ist es kein Sachmangel, dass der Bordcomputer des Fahrzeugs schon dann eine Reichweite von noch 0 km anzeigt, wenn sich im Tank noch insgesamt – unter Einschluss des für die Pumpen ohnehin unerreichbaren Kraftstoffs – noch 6,4 Liter Kraftstoff befinden. Dies beruht nämlich nicht auf einem technischen Fehler, sondern ist als Schutz vor Motorschäden gewollt.
OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015 – 28 U 165/13
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Ein Neuwagen, zu dessen Sonderausstattung eine Rückfahrkamera gehört, ist mangelhaft i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn die Kamera dem Fahrer den Bereich hinter dem Fahrzeug ausweislich des Verkaufsprospekts des Herstellers und der Betriebsanleitung mit statischen und dynamischen Hilfslinien anzeigt, tatsächlich aber keine Hilfslinien in das Kamerabild eingeblendet werden. Jedenfalls liegt unter diesen Umständen ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2, I 3 BGB vor.
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Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert regelmäßig die Erheblichkeit der in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegenden Pflichtverletzung des Verkäufers (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 374/11, NJW 2013,1365; Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289). Die bewusste Entscheidung des Käufers für eine teure Zusatzausstattung – hier: eine Rückfahrkamera – steht deshalb grundsätzlich der Annahme entgegen, deren vollständiges oder teilweises Fehlen sei nur unerheblich. Daran ändert nichts, dass Fahrzeugnutzer in früheren Zeiten ohne die technischen Möglichkeiten, die Fahrzeuge heute zumindest gegen Aufpreis bieten, ausgekommen sein mögen.
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Ob ein behebbarer Mangel erheblich ist, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der voraussichtlich aufzuwendenden Mängelbeseitigungskosten. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dagegen nur ausnahmsweise an, nämlich wenn sich der Mangel nicht oder nur mit einem hohen Kostenaufwand beseitigen lässt.
OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2015 – 28 U 60/14
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Ein Kraftfahrzeug ist zwar wegen seines Kraftstoffverbrauchs mangelhaft, wenn sich die vom Hersteller angegebenen, nach der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelten Verbrauchswerte bei einer richtlinienkonformen Prüfung des Fahrzeugs nicht reproduzieren lassen. Ergibt eine solche Prüfung aber lediglich einen Mehrverbrauch von weniger als 10 % gegenüber den Herstellerangaben, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, der den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2015 – 2 U 163/14
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Dass die tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) eines Kraftfahrzeugs von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) nachteilig abweicht, das Fahrzeug also mangelhaft ist, muss der Käufer darlegen und beweisen, sofern er das Fahrzeug bereits entgegengenommen hat. Bis zur Übergabe ist es dagegen Sache des Verkäufers darzulegen und zu beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei ist.
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Allerdings muss der Käufer eines Neuwagens, der behauptet, es sei die Lieferung eines Fahrzeugs in Sonderausführung (hier: mit Flach- statt mit Mitteldach) vereinbart worden, das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung auch dann beweisen, wenn er die Abnahme des Fahrzeugs verweigert hat und im schriftlichen Kaufvertrag eine Sonderausführung nicht vermerkt ist. Denn zugunsten des Verkäufers wird vermutet, dass der schriftliche Kaufvertrag als Urkunde vollständig und richtig ist und folglich ein serienmäßig ausgestattetes Fahrzeug geliefert werden sollte.
KG, Urteil vom 13.05.2015 – 11 U 16/14
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Der Käufer eines Neuwagens (hier: eines Lexus) kann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn das Fahrzeug nicht mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher ausgestattet ist, obwohl der Käufer deutlich gemacht hat, dass ihm dieses Ausstattungsmerkmal ganz wichtig sei. Dies gilt umso mehr, als das Fehlen eines fest installierten und beleuchteten Aschenbechers keine bloße Bagatelle ist, sondern mit für einen Raucher nicht unerheblichen Beeinträchtigungen einhergeht.
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015 – 13 U 73/14
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