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Kategorie: Gebrauchtwagen

Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtwagens

Bei einem zwei Jahre und vier Monate nach der Erstzulassung erworbenen Gebrauchtwagen begründet der Umstand, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs eine Standzeit von 19½ Monaten verstrichen ist, jedenfalls dann keinen Sachmangel, wenn das Datum der Erstzulassung nur mit der Einschränkung „lt. Fahrzeugbrief“ in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde und es bei Abschluss des Kaufvertrages bereits eine Laufleistung von 38.616 km aufwies.

OLG Braunschweig, Urteil vom 23.07.2015 – 9 U 2/15
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15)

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„Scheckheftgepflegt“ als vereinbarte Beschaffenheit – Online-Inserat

Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens in einem Online-Inserat an, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, so hat er die Pflicht, dem Käufer ein Fahrzeug zu übergeben und zu übereignen, das in einer autorisierten Fachwerkstatt den vom Hersteller vorgeschriebenen und im „Scheckheft“ dokumentierten Inspektionen unterzogen wurde. Denn die Parteien haben eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) auch dann getroffen, wenn im schriftlichen Kaufvertrag selbst nicht erwähnt ist, dass das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ sei.

AG München, Urteil vom 19.06.2015 – 191 C 8106/15

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„Abgelesener Tachostand“ als bloße Wissensmitteilung eines Kfz-Verkäufers (R)

Vermerkt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens im Kaufvertrag den „abgelesenen Tachostand“, liegt hinsichtlich der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs weder eine Garantie (§ 443 I Fall 1 BGB) noch eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Bei der Angabe handelt es sich vielmehr um eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2015 – 14 U 158/13
(vorangehend: LG Offenburg, Urteil vom 25.10.2013 – 3 O 180/12)

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Ersatzlieferung eines Gebrauchtwagens – Anfechtung vs. Nacherfüllung

  1. Bei einem Gebrauchtwagenkauf ist die Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (§ 439 I Fall 2 BGB) zwar nicht stets ausgeschlossen. Eine Ersatzlieferung kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Käufer erst aufgrund des bei einer Besichtigung gewonnenen Gesamteindrucks dafür entschieden hat, ein bestimmtes Fahrzeug zu kaufen. Denn in diesem Fall ist das Fahrzeug in der Gesamtheit seiner Eigenschaften nicht gegen ein anderes – gleichartiges und gleichwertiges – Fahrzeug austauschbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, juris Rn. 23 ff.).
  2. Ficht der Käufer eines Gebrauchtwagens seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) an und beruft er sich darauf, der Vertrag sei deshalb als von Anfang an nichtig anzusehen, ist eine gleichzeitig „vorsorglich“ erklärte Aufforderung zur Nacherfüllung wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam.

OLG Dresden, Beschluss vom 19.05.2015 – 10 U 1617/14
(nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2015 – 10 U 1617/14)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei nur geringfügigem Mangel

  1. Ein Mangel eines für 29.985 € gekauften Gebrauchtwagens, dessen Beseitigung einen Kostenaufwand von maximal 600 € (≈ 2 % des Kaufpreises) erfordert, ist geringfügig und rechtfertigt deshalb nach § 323 V 2 BGB keinen Rücktritt vom Kaufvertrag.
  2. Normaler Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen kein Sachmangel.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.5.2015 – 12 U 39/14
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZR 133/15)

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Erheblicher Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als Sachmangel

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
  2. „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

AG Primasens, Urteil vom 18.05.2015 – 5 C 344/14

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Fehlen der Herstellergarantie ist kein Sachmangel

Ein Gebrauchtwagen, der unter Hinweis auf eine noch bestehende Herstellergarantie verkauft wird, ist nicht deshalb sachmangelhaft, weil eine Herstellergarantie tatsächlich nicht mehr besteht.

OLG München, Urteil vom 13.05.2015 – 21 U 4559/14
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15)

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Abkürzung der Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von BGH, Urt. v. 29.05.2013 – VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).

BGH, Urteil vom 29.04.2015 – VIII ZR 104/14

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Keine Beweislastumkehr bei defektem Turbolader

  1. Auch bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer beweisen, dass der Turbolader eines Gebrauchtwagens schon bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war und das Fahrzeug deshalb später (hier: fünf Monate nach der Übergabe) liegen geblieben ist. Eine Beweislastumkehr, wie sie § 476 BGB vorsieht, kommt insoweit nicht in Betracht, weil ein Defekt an einem Turbolader jederzeit eintreten und auch verschleißbedingt sein kann.
  2. Findet gemäß § 476 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt, muss dieser dem Verkäufer den Beweis ermöglichen, dass die Kaufsache bei Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Diesen Beweis des Gegenteils vereitelt der Käufer fahrlässig, wenn er nicht dafür sorgt, dass die von ihm mit dem Austausch eines defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen aufbewahrt.

AG Friedberg, Urteil vom 24.04.2015 – 2 C 1639/14 (12)

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(Keine) nachträgliche Aufhebung eines Gewährleistungsausschlusses – Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Die nach Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags abgegebene Erklärung des Verkäufers, er werde „Gewährleistungsarbeiten“ selbstverständlich durchführen, bedeutet nicht zwingend, dass der Verkäufer einen im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss nachträglich aufheben will. Die Erklärung kann vielmehr dahin auszulegen sein, dass sich der Verkäufer lediglich grundsätzlich bereit erklären will, Mängel des Fahrzeugs – wie schon in der Vergangenheit geschehen – aus Kulanz zu beseitigen. Eine solche Auslegung liegt insbesondere dann nahe, wenn der Verkäufer zugleich darauf verweist, der Käufer habe das Fahrzeug „wie besichtigt“ erworben, und damit auf den Gewährleistungsausschluss Bezug nimmt.
  2. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Abschleppwagens), der das Fahrzeug nach § 377 I BGB unverzüglich auf Mängel untersuchen muss, darf sich nicht auf äußerlich erkennbare Mängel beschränken, sondern muss auch die Funktionsfähigkeit prüfen und dafür gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

OLG München, Urteil vom 22.04.2015 – 7 U 2536/14

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