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Kategorie: Gebrauchtwagen

Kein Rücktrittsrecht trotz „Schummelsoftware“ – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug, das erkennt, ob es einem Abgastest unterzogen wird, und (nur) dann die Abgasaufbereitung optimiert, ist zwar i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Dieser Mangel ist aber i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, sodass er einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen kann.
  2. Ein VW-Vertragshändler muss sich ein mögliches arglistiges Verhalten einzelner Personen im VW-Konzern nicht zurechnen lassen, weil der Hersteller im Verhältnis zum Käufer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist. Die Personen im VW-Konzern, die sich möglicherweise arglistig verhalten haben, sind aus Sicht des Vertragshändlers folglich Dritte i. S. des § 123 II BGB.

LG Ravensburg, Urteil vom 12.05.2016 – 6 O 67/16

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Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens

Einem – als aus „1. Hand“ stammend beschriebenen – Gebrauchtwagen fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), wenn im Kaufvertrag die Anzahl der Vorbesitzer mit „0“ angegeben ist, während in der Zulassungsbescheinigung Teil II zwei Halter, die Verkäuferin und ihre Tochter, eingetragen sind. Daran ändert nichts, dass die Angabe der Anzahl der Vorbesitzer mit dem Zusatz „soweit bekannt“ eingeschränkt ist; dieser Zusatz macht die Angabe nicht zur bloßen Wissensmitteilung.

AG Weiden, Urteil vom 11.05.2016 – 2 C 70/16

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SIS-Eintragung eines Gebrauchtwagens als Rechtsmangel

  1. Ein Gebrauchtwagen weist schon dann einen den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenden Rechtsmangel auf, wenn das Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer und auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben ist. Der Gefahr, dass dem Käufer das Fahrzeug dauerhaft entzogen wird oder der Gebrauch des Fahrzeugs dauerhaft beeinträchtigt ist, bedarf es zur Bejahung eines Rechtsmangels nicht.
  2. Die Klausel „wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag bezieht sich insbesondere deshalb, weil sie an eine Besichtigung des Fahrzeugs anknüpft, nur auf Sachmängel und nicht auch auf Rechtsmängel.

OLG München, Urteil vom 02.05.2016 – 21 U 3016/15

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Serienfehler als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Bei der Prüfung, ob ein Gebrauchtwagen i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, ist gegebenenfalls ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Denn „üblich“ i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist nicht die Beschaffenheit, die bei einem bestimmten Fahrzeughersteller üblich oder normal ist. Abzustellen ist vielmehr auf das Qualitätsniveau, das vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt. Deshalb ist ein Gebrauchtwagen nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil ein Defekt, den er aufweist, als Serienfehler der gesamten Baureihe anhaftet.

LG Stade, Urteil vom 27.04.2016 – 5 S 5/16
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – VIII ZR 102/16)

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Nachforschungspflicht beim (gutgläubigen) Erwerb eines Gebrauchtwagens

Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist, muss sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. In einem solchen Fall kann der Erwerber dem Vorwurf der – einen guten Glauben ausschließenden – groben Fahrlässigkeit nur entgegen, wenn er Nachforschungen angestellt hat, die geeignet waren, seinen Verdacht zu beseitigen.

LG Essen, Urteil vom 19.04.2016 – 8 O 213/15

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Ausfall der Kraftstoffhochdruckpumpe bei einem Gebrauchtwagen – Beweisvereitelung

  1. Üblich und deshalb von einem Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu erwarten ist bei einem Gebrauchtwagen zwar nur normaler (natürlicher) und nicht auch übermäßiger Verschleiß. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann indes nicht erwarten, dass jedes Bauteil, dessen Lebensdauer grundsätzlich derjenigen des Fahrzeugs entspricht (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe), auch tatsächlich nicht vorzeitig ausfällt. Insofern kann ein Verschleißbild, das rein technisch-statistisch gesehen atypisch sein mag, rechtlich als übliche und damit zu erwartende Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu bewerten sein.
  2. Ein Fahrzeugkäufer, der ein defektes Bauteil (hier: eine Kraftstoffhochdruckpumpe) austauschen lässt und erkennen kann, dass dieses Teil in einem künftigen Prozess (möglicherweise) als Beweisobjekt benötigt wird, muss, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer fahrlässigen Beweisvereitelung ausgesetzt sehen will, für eine Aufbewahrung des Bauteils Sorge tragen.

LG Bielefeld, Urteil vom 13.04.2016 – 22 S 239/15
(vorhergehend: AG Gütersloh, Urteil vom 04.09.2015 – 10 C 891/13)

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Keine arglistige Täuschung ohne (zumindest bedingten) Vorsatz

  1. Arglist i. S. von § 123 Abs. 1 Fall 1 BGB setzt (zumindest bedingten) Vorsatz voraus; Fahrlässigkeit – selbst grobe Fahrlässigkeit – genügt nicht. Eine „böse Absicht“ ist indes für Arglist nicht erforderlich.
  2. Arglistig handelt auch, wer ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht, wenn er mit der Unrichtigeit der Angaben rechnet oder zwar gutgläubig ist, seinen guten Glauben aber ohne zuverlässige Beurteilungsgrundlage gebildet hat und dies nicht offenbart.

AG Oldenburg, Urteil vom 01.04.2016 – 3 C 3157/15 (XXX)

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Kein pauschaler Ausschluss von Garantieansprüchen wegen Missachtung der Betriebsanleitung – Gebrauchtwagengarantie

  1. Eine vorformulierte Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag, wonach ein Garantieanspruch – unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden – nur besteht, wenn die Hinweise des Fahrzeugherstellers in der zum Fahrzeug gehörenden Betriebsanleitung beachtet wurden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Garantienehmer Vorgaben der Betriebsanleitung missachtet hat, trifft den Garantiegeber, wenn eine Missachtung der Vorgaben dazu führen soll, dass der Garantiegeber „von der Entschädigungspflicht befreit“ wird (im Anschluss an OLG Nürnberg, Urt. v. 22.08.2003 – 13 U 1041/03).

OLG München, Urteil vom 23.03.2016 – 3 U 1178/14

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Bruch der Kurbelwelle bei einem Jaguar S-Type 2.7 D V6 aus ungeklärter Ursache

  1. Ein Gebrauchtwagen, dessen Kurbelwelle bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer einen Haarriss aufweist und deshalb nicht mehr uneingeschränkt belastbar ist, ist mangelhaft.
  2. Ein mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattetes Fahrzeug ist nicht deshalb mangelhaft, weil es sich für einen reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt eignet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08). Ebenso stellt der Umstand, dass Kraftstoff ins Motoröl gelangt und dessen Viskosität vermindert, wenn – insbesondere im Kurzstreckenbetrieb – die Regeneration des Partikelfilters abgebrochen werden muss, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, keinen Mangel dar.

KG, Urteil vom 21.03.2016 – 20 U 116/14
(vorhergehend: LG Berlin, Urteil vom 09.05.2014 – 22 O 8/14)

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Beschaffenheitsvereinbarung vs. Gewährleistungsausschluss bei einem Rechtslenker (R)

Enthält ein Kaufvertrag über einen – hier für den Linksverkehr ausgelegten – Gebrauchtwagen zugleich eine – hier die Scheinwerfer betreffende – Beschaffenheitsvereinbarung und einen pauschalen Gewährleistungsausschluss, so kann dies nur so verstanden werden, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB gelten soll (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).

LG München II, Urteil vom 18.03.2016 – 8 S 5531/15
(vorangehend: AG Starnberg, Urteil vom 18.11.2015 – 2 C 1339/15)

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