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Kategorie: Gebrauchtwagen

Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen – VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn auch der durchschnittliche Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug nicht mit einer Software ausgestattet ist, die eine Reduzierung insbesondere der Stickoxid(NOX)-Emissionen bewirkt, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Diese Erwartung ist jedenfalls dann berechtigt, wenn das Fahrzeug von einem Vertragshändler veräußert wurde und dieser damit geworben hat, dass es die Euro-5-Emissionsgrenzwerte einhalte.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen weist auch deshalb keine i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB übliche und daher vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug zwingend ein Softwareupdate erhalten muss und eine Betriebsuntersagung (§ 5 I FZV) droht, wenn der Käufer das Update nicht installieren lässt.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und somit mangelhaften Fahrzeugs liegt, ist schon deshalb nicht i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, weil die Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels der umfassenden behördlichen Prüfung und Genehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt bedurften. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung, ob der Mangel, an dem ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug leidet, geringfügig ist, zu berücksichtigen, dass selbst nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ein merkantiler Minderwert allein deshalb verbleiben könnte, weil das Fahrzeug zu den vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen gehört(e).
  4. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Fahrzeugs dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er bei der Bemessung der Frist zwar die Dimension des VW-Abgasskandals und den technischen Aufwand für die Entwicklung eines Softwareupdates, das für eine Nachbesserung erforderlich ist, berücksichtigen. Es ist dem Käufer aber nicht ohne Weiteres zuzumuten, auf die Freigabe des Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu warten. Dementsprechend ist eine Frist von deutlich über einem Jahr nicht mehr angemessen i. S. des § 323 I BGB, sondern unangemessen lang.
  5. Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des Anspruchs auf Nutzungswertersatz, den der Verkäufer bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages gegen den Käufer hat (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), trifft den Nutzungswertersatz verlangenden Verkäufer.

LG Aachen, Urteil vom 07.07.2017 – 8 O 12/16
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 – 18 U 112/17)

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Darlegungslast des Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) verlangenden Kfz-Käufers

Ein Kfz-Käufer, der den Verkäufer klageweise auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) in Höhe angeblich aufgewendeter Reparaturkosten in Anspruch nimmt, muss darlegen, dass er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 281 I 1 BGB) oder eine Fristsetzung gemäß § 281 II BGB entbehrlich war. Der bloße Vortrag, der Verkäufer sei „mehrfach“, und zwar „sowohl telefonisch als auch schriftlich“, zur Nacherfüllung aufgefordert worden, ist insoweit unzureichend, weil er nicht die Anforderungen des § 138 I ZPO erfüllt.

LG Berlin, Urteil vom 05.07.2017 – 33 O 329/15

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Erforderlichkeit eines Nachbesserungsverlangens im VW-Abgasskandal

  1. Ein rechtlich vom Volkswagen-Konzern unabhängiger Kfz-Händler, der gutgläubig einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen verkauft, muss sich eine mögliche arglistige Täuschung des Käufers durch den Fahrzeughersteller nicht zurechnen lassen. Der Hersteller ist im Verhältnis zum Händler vielmehr Dritter i. S. des § 123 II 1 BGB.
  2. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen, der entgegen einer kaufvertraglichen Vereinbarung die Euro-5-Emissionsgrenzwerte nicht einhält, ist zwar im rechtlichen Sinne mangelhaft. Grundsätzlich muss der Käufer dem Verkäufer jedoch erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er wegen dieses Mangels vom Kaufvertrag zurücktreten darf. Die pauschale Behauptung des Käufers, eine Nachbesserung durch die Installation eines Softwareupdates habe einen Anstieg des Kraftstoffverbrauchs und eine Verringerung der Motorleistung zur Folge, rechtfertigt es nicht, etwa mit Blick auf § 440 Satz 1 Fall 3 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt, ist i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates vollständig beseitigt werden kann und die Mangelbeseitigung mit rund 100 € einen Kostenaufwand von weniger als einem Prozent des Kaufpreises erfordert.

OLG München, Urteil vom 03.07.2017 – 21 U 4818/16

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Keine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs Monaten im VW-Abgasskandal

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er nicht die bei einem Gebrauchtwagen übliche und deshalb von einem durchschnittlichen Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Das ergibt sich schon daraus, dass das Fahrzeug – wie vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet – technisch überarbeitet werden muss und ein Verlust der Betriebserlaubnis droht, wenn die technische Überarbeitung (durch Installation eines Softwareupdates) unterbleibt.
  2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf reicht es mit Blick auf Art. 3 V Spiegelstrich 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie für einen mangelbedingten Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag aus, dass „der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat“. Eine Frist zur Mangelbeseitigung muss der Käufer (Vebraucher) dem Verkäufer (Unternehmer) nicht gesetzt haben.
  3. Eine Frist zur Nachbesserung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens von mehr als einem halben Jahr ist nicht mehr angemessen i. S. des § 323 I BGB, sondern unangemessen lang. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass der VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betrifft und deshalb ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist, um sämtliche Nachbesserungen zu bewältigen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass dieser Umstand nicht in die Risikosphäre eines mit meinem mangelhaften Fahrzeug belieferten Käufers fällt und diesem deshalb nicht zum Nachteil gereichen darf.
  4. Dass der Käufer ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug trotz des ihm anhaftenden Mangels uneingeschränkt nutzen kann, ändert nichts daran, dass eine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs Monaten unangemessen lang ist. Denn dem Käufer ist es mit Blick auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die eine Verbesserung der Luftqualität zum Ziel hat, nicht zuzumuten, länger mit einem Fahrzeug zu fahren, dessen Schadstoffausstoß weit über den in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegten Grenzwerten liegt.
  5. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, weil ein Mangel, dessen Beseitigung das Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet hat und in die es involviert ist, nicht geringfügig sein kann.

LG Bielefeld, Urteil vom 30.06.2017 – 7 O 201/16

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Darlegungs- und Beweislast für das Abhandenkommen (§ 935 I BGB) eines Kraftfahrzeugs

  1. Dass eine Sache i. S. des § 935 I BGB abhandengekommen ist, muss derjenige – der (Alt-)Eigentümer – darlegen und beweisen, der sich darauf beruft und mit dieser Begründung einen gutgläubigen Eigentumserwerb in Abrede stellt. Der (Alt-)Eigentümer muss allerdings nicht Zeit und Ort des Abhandenkommens benennen; vielmehr reicht es gerade bei Luxusgütern – hier: einem BMW Z8 – im Grundsatz aus, dass der (Alt-)Eigentümer darlegt und beweist, dass er in dem in Betracht kommenden Zeitraum Besitzer der Sache war.
  2. Der Käufer eines wervollen Gebrauchtfahrzeugs – hier: eines BMW Z8 –, darf annehmen, dass der Verkäufer Eigentümer des Fahrzeugs ist, wenn der Verkäufer im Besitz des Fahrzeugs ist und die Fahrzeugpapiere sowie sämtliches Zubehör vorlegen kann. Denn gerade bei einem wertvollen Fahrzeug ist zu erwarten, dass dessen (wahrer) Eigentümer zumindest rudimentäre Sicherungsmaßnahmen ergreift. Dazu gehört, die Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör getrennt vom Fahrzeug aufzubewahren.

LG Aachen, Urteil vom 22.06.2017 – 12 O 331/16

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Schadensersatzpflicht der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Gebrauchtwagen ist jedenfalls deshalb mangelhaft, weil er nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann. Denn bei einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug wird der Stickoxidausstoß nur reduziert, wenn eine Software erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Ein durchschnittlicher Kfz-Käufer darf indes erwarten, dass die Prozesse, die in einer Testsituation die Stickoxidemissionen verringern, auch beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr aktiv sind.
  2. Setzt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens dem Verkäufer gemäß § 323 I BGB eine Frist zur Nachbesserung, so muss er hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist berücksichtigen, dass der VW-Abgasskandal sehr viele Fahrzeuge in ganz Deutschland betrifft und diese nur sukzessive im Rahmen eines – noch dazu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmenden – Gesamtkonzepts nachgebessert werden können. Eine angemessene Frist zur Nachbesserung muss deshalb deutlich länger sein als die Nachbesserungsfrist bei einem „normalen“ Fahrzeugmangel. Das ist dem Käufer auch zuzumuten, da er das mangelhafte Fahrzeug bis zur Nachbesserung uneingeschränkt nutzen kann.
  3. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch die Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Update negative Auswirkungen etwa auf die Schadstoffemissionen, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben wird. Der Käufer muss weder behaupten, dass eine Nachbesserung sicher zu derartigen Folgemängeln führen werde, noch muss er dies gar beweisen; vielmehr genügt, dass aus Sicht eines verständigen Käufers Folgemängel aufgrund konkreter tatsächliche Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sind.
  4. In der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – mangelhaften – Gebrauchtwagens liegt dann keine i. S. des § 323 V 2 BGB unerhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers nicht abzusehen ist, wann das Fahrzeug nachgebessert werden kann, und außerdem zu befürchten ist, dass die Nachbesserung zu Folgemängeln führen wird. Auf den mit einer Nachbesserung verbundenen Kosten- und Zeitaufwand kommt es dann nicht an.
  5. Die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG kann dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß § 826 BGB i. V. mit § 31 BGB Schadensersatz leisten müssen. Insoweit ist der klagende Fahrzeugkäufer zwar darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein i. S. des § 31 BGB verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Der Volkswagen AG obliegt als Beklagten aber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt sie durch den Vortrag, wer die Entscheidung, eine Manipulationssoftware zu entwickeln und einzusetzen, getroffen hat, wer von dieser Entscheidung Kenntnis hatte und wie die Software gegebenenfalls ohne Kenntnis des Vorstands der Volkswagen AG entwickelt und eingesetzt wurde.

LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17

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Aufklärungspflicht über Vorbenutzung eines „jungen“ Gebrauchtwagens als Mietwagen

  1. Jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) muss der Verkäufer eines noch kein Jahr alten Gebrauchtwagens den Käufer ungefragt darüber aufklären, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde. Denn zumindest bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen wirkt sich eine Vorbenutzung als Mietwagen negativ auf den Wert des Fahrzeugs aus, weil potenzielle Käufer nicht bereit sind, für einen ehemaligen Mietwagen den gleichen Preis zu zahlen wie für ein nicht als Mietwagen genutztes Fahrzeug.
  2. Bei einem als „Jahreswagen“ angebotenen Gebrauchtwagen wird und darf ein potenzieller Käufer regelmäßig erwarten, dass das Fahrzeug nicht als Mietwagen genutzt worden ist.
  3. Der Käufer eines gebrauchten Pkw, der den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, hat auch dann Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises, wenn er den Pkw (hier: wegen eines Hagelschadens) nur in verschlechtertem Zustand herausgeben kann, ihn insoweit aber kein Verschulden trifft.

LG Limburg, Urteil vom 09.06.2017 – 2 O 197/16

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Haftung der Volkswagen AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung – VW-Abgasskandal

  1. Ein Gebrauchtwagen ist zwar nicht schon deshalb mangelhaft, weil sein (tatsächlicher) Schadstoffausstoß höher ist als vom Fahrzeughersteller angegeben. Denn der Hersteller kann nicht jedes denkbare Fahr- und Nutzungsverhalten berücksichtigen, sondern muss auf standardisierte Emissionstests zurückgreifen. Ein Mangel liegt aber vor, wenn in einem – vom VW-Abgasskandal betroffene – Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und in diesem Fall einen speziellen Betriebsmodus aktiviert, in dem insbesondere der Stickoxidausstoß niedriger ist als beim Normalbetrieb des Fahrzeugs. Das Vorhandensein einer solchen Software ist bei Gebrauchtwagen nämlich nicht üblich, sodass ein Käufer i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, ein Fahrzeug ohne eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zu erhalten.
  2. Ob die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens liegt, i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag entgegensteht, kann nicht nur mit Blick auf die (angeblichen) Mangelbeseitigungskosten beurteilt werden. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung, bei der zu fragen ist, ob ein Durchschnittskäufer in Kenntnis des Mangels vom Kauf des Fahrzeug Abstand genommen hätte oder ob er in Erwägung gezogen hätte, den Mangel (z. B. gegen einen Kaufpreisnachlass) hinzunehmen. Dabei darf nicht gänzlich unbeachtet bleiben, dass der – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Volkswagen AG eine arglistige Täuschung zur Last fällt.
  3. Indem Mitarbeiter der Volkswagen AG für bestimmte Fahrzeuge eine Software entwickelt und implementiert haben, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert, und die in diesem Fall einen eigens dafür vorgesehenen Betriebsmodus aktiviert, in dem die Schadstoffemissionen niedriger sind als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs, haben sie die Käufer der betroffenen Fahrzeuge i. S. des § 826 BGB in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt.
  4. Zwar muss der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, der die Volkswagen AG wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, darlegen und beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Volkswagen AG i. S. des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Die Volkswagen AG trifft insoweit aber eine sekundäre Darlegungslast. Ihr genügt die Volkswagen AG dadurch, dass sie vorträgt, wer die Entscheidung, die manipulierende Software zu entwickeln und einzusetzen, getroffen hat und warum dies gegebenenfalls ohne Involvierung eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters möglich gewesen sein soll, obwohl es sich um eine unternehmerische Entscheidung von erheblicher Bedeutung gehandelt hat.

LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017 – 12 O 228/16

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Unzumutbarkeit der Nachbesserung eines von VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs

  1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zum Einsatz kommt und deshalb das Risiko bestand und besteht, dass die EG-Typzulassung und die Betriebserlaubnis des – nicht zulassungsfähigen – Fahrzeugs keinen Bestand haben werden.
  2. Bei der Beurteilung, ob dem Käufer eines vom VW-Abgasskandals betroffenen Fahrzeugs eine Nachbesserung in zeitlicher Hinsicht unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB) ist, muss außer Betracht bleiben, dass vom VW-Abgasskandal eine Vielzahl von Fahrzeugen betroffen ist. Denn dies hat der Käufer ebenso wenig zu verantworten wie etwa Schwierigkeiten bei der Entwicklung des zur Nachbesserung erforderlichen Softwareupdates, sodass er sich nicht mit dem Verweis auf die große Zahl der vom VW-Abgasskandal Geschädigten abspeisen lassen muss.
  3. Eine Nachbesserung ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mit Blick darauf, dass ihn die Volkswagen AG arglistig getäuscht hat, auch dann unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB), wenn die Volkswagen AG nicht Partei des Kaufvertrages ist. Denn der Verkäufer des Fahrzeugs kann eine Nachbesserung schon deshalb nicht eigenständig durchführen, weil er dafür ein von der Volkswagen AG entwickeltes Softwareupdate benötigt, dessen Installation ein bloß untergeordneter Akt der gesamten Nachbesserung ist. Hinsichtlich der Nachbesserung ist die Volkswagen AG deshalb Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) des Verkäufers, und der Käufer müsste sich auf sie verlassen, obwohl sie sich als unzuverlässig erwiesen hat. Dies ist ihm nicht zuzumuten.
  4. Daran, dass dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eine Nachbesserung i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, ändert nichts, dass die Nachbesserung unter der behördlichen Aufsicht des Kraftfahrt-Bundesamtes stattfände. Denn die Volkswagen AG hat das Kraftfahrt-Bundesamt schon einmal getäuscht, und es ist keineswegs ausgeschlossen, dass sie auch bei der Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge Maßnahmen ergreift, mit denen das Kraftfahrt-Bundesamt (wiederum) nicht rechnet und die deshalb ebenso unentdeckt bleiben wie ursprünglich die „Schummelsoftware“.
  5. In Fällen, in denen dem Käufer eine Nachbesserung i. S des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, kann bei der Prüfung, ob einem Rücktritt vom Kaufvertrag § 323 V 2 BGB entgegensteht, nicht auf die Mängelbeseitigungskosten und ihr Verhältnis zum Kaufpreis abgestellt werden. Andernfalls würde der Käufer faktisch zu einer ihm unzumutbaren Nachbesserung gezwungen.
  6. Die – nicht Partei des Kaufvertrages gewordene – Volkswagen AG hat den Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gemäß §§ 823 II, 31 BGB i. V. § 263 I StGB so zu stellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Das betrügerische Verhalten ihrer Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Abgasskandal muss sich die Volkswagen AG jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn sie trotz einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht vorträgt, wer die Entscheidung, eine „Schummelsoftware“ zu entwickeln und in Millionen von Fahrzeugen zu installieren, getroffen hat und wie diese mit hohen Risiken verbundene Entscheidung von enormer wirtschaftlicher Reichweite ihrem Vorstand unbekannt geblieben sein kann.

LG Mönchengladbach, Urteil vom 01.06.2017 – 10 O 84/16

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Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen – „unfallfrei“

  1. Erklärt ein Gebrauchtwagenhändler ohne jede Einschränkung, ein von ihm zum Kauf angebotenes Fahrzeug sei „unfallfrei“, so ist damit nicht lediglich gesagt, dass das Fahrzeug in der Besitzzeit des Händlers keinen Unfallschaden erlitten habe. Vielmehr darf ein Käufer davon ausgehen, dass der Händler das Fahrzeug gewissenhaft auf Unfallschäden untersucht hat und deshalb dafür einstehen will, dass es keine unfallbedingten Vorschäden aufweist.
  2. Im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer grundsätzlich die aus dem Nettokaufpreis tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben oder dafür Wertersatz zu leisten (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt für Nutzungen, die der Verkäufer entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (§ 347 I BGB). Insoweit kann mit Blick auf eine sekundäre Darlegungslast des Verkäufers davon auszugehen sein, dass dieser durch Nutzung des Nettokaufpreises Zinsen in Höhe von vier Prozent p. a. erzielt hat oder hätte erzielen können.

OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017 – 28 U 198/16

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