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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – Unfallwagen

  1. Ein Mangel, der darin besteht, dass ein Gebrauchtwagen ein „Unfallwagen“ ist, kann nicht behoben werden. Der Käufer muss dem Verkäufer deshalb keine Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
  2. Aufwendungsersatz nach § 248 BGB muss der Schuldner nur Zug um Zug gegen Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten (hier: Winterreifen) ersetzen, weil der Gläubiger sonst überkompensiert würde.
  3. Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist der Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Anspruch des Verkäufers auf Ersatz der gezogenen Nutzungen gemäß § 346 I, II BGB zu saldieren.

LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2012 – 323 O 230/10

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Kein Rücktritt vom Vertrag bei Fristsetzung vor Fälligkeit der Leistung

  1. Ein Gläubiger kann nicht gemäß § 323 I BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Frist zur Leistung vor deren Fälligkeit gesetzt hat. Das gilt auch dann, wenn bereits vor Fälligkeit ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen.
  2. Allein die Erklärung des Schuldners, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können, begründet keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.
  3. Der Gläubiger kann nach Fälligkeit der Leistung ohne Setzen einer Nachfrist gemäß § 323 II Nr. 3 BGB sofort zurückzutreten, wenn feststeht, dass die gemäß § 323 I BGB dem Schuldner zu setzende angemessene Frist zur Leistung nicht eingehalten werden wird.
  4. Das Rücktrittsrecht nach § 323 IV BGB kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn die Leistung fällig geworden ist. Die Wirksamkeit eines Rücktritts bestimmt sich ab diesem Zeitpunkt nach § 323 I und II BGB.

BGH, Urteil vom 14.06.2012 – VII ZR 148/10

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Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist nach § 269 I BGB zu bestimmen und kann – anders als im Werkvertragsrecht – nicht generell mit dem Belegenheitsort der (beweglichen) Kaufsache gleichgesetzt werden. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, was die Parteien vereinbart haben. Fehlen vertragliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch daraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.
  2. Die Nachbesserung eines Fahrzeugs erfordert in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten, die wegen der materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebssitz eines Kfz-Händlers vorgenommen werden können.

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2012 – 1 U 19/12

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Abbruch einer eBay-Auktion wegen eines Sachmangels

  1. Im Rahmen einer bei eBay-Auktion kommt ein Kaufvertrag durch Willenserklärungen der Parteien – Angebot und Annahme – gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Das verbindliche Verkaufsangebot des Verkäufers richtet sich dabei an denjenigen, der innerhalb der angesetzten Auktionslaufzeit das höchste Angebot abgibt. Angesichts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist das Verkaufsangebot aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter allerdings dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.
  2. In welchen Fällen der Anbieter zu einer Angebotsrücknahme berechtigt ist, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) unter Einbeziehung der Hinweise zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots auf der eBay-Website zu ermitteln. Danach genügt es, dass die Beschaffenheit des Verkaufsgegenstands von der Beschaffenheit abweicht, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. § 434 I 2 Nr. 2 BGB). Einer Beschädigung im Sinne einer Substanzbeeinträchtigung bedarf es nicht.
  3. Die Hinweise zur vorzeitigen Beendigung eines Angebots auf der eBay-Website sind nicht so zu verstehen, dass lediglich eine nach Beginn der eBay-Auktion eingetretene Beschädigung des angebotenen Artikels zu einer vorzeitigen Beendigung des Angebots berechtigt. Vielmehr ist der Anbieter auch dann zu einer vorzeitigen Angebotsrücknahme berechtigt, wenn er eine bereits bei Beginn der eBay-Auktion vorhandene Beschädigung (hier: Nachlackierung eines Fahrzeugs) ohne Verschulden erst nachträglich bemerkt.

LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 – 18 O 314/11

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Haftung des Kfz-Herstellers für Pkw-Brand

Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fehler in der Fahrzeugelektrik stets auf einen Fabrikations- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Ebenso existiert kein Erfahrungssatz, wonach ein elektrischer Fehler bei einem Kraftfahrzeug, das eine Stunde nach Abstellen des Motors in Brand gerät, auf einer mangelhaften Fabrikation oder Konstruktion durch den Hersteller beruht.

OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2012 – 11 U 123/11

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Anforderungen an eine Mängelrüge im Kaufrecht – Rücktritt

  1. Ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag kann grundsätzlich nur auf solche Mängel gestützt werden, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hinreichend konkret gerügt und hinsichtlich derer er Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge zwar nicht überspannt werden. Zumindest erforderlich ist aber, dass der Käufer die Erscheinungen, die er auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache zurückführt, hinreichend deutlich beschreibt und dem Verkäufer so vor Augen führt, was er an der Kaufsache konkret beanstandet.
  2. Hat der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen, liegen zwar regelmäßig besondere Umstände i. S. von § 323 II Nr. 3 BGB vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen. Denn in der Regel ist die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage so beschädigt, dass dem Käufer eine Nacherfüllung nicht mehr zugemutet werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06 Rn. 17 m. w. Nachw.). Das gilt aber nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Beseitigung setzt und damit zu erkennen gibt, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft des Verkäufers zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz dessen arglistigen Verhaltens weiterhin besteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09 Rn. 9 f.).

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10
(vorangehend: LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09)

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Beweislast bei angeblich fehlender Aufklärung über einen Mangel

Ein Käufer, der behauptet, der Verkäufer habe ihn nicht über einen Mangel der Kaufsache aufgeklärt, muss die fehlende Aufklärung beweisen. Den Verkäufer trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die vom Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen.

BGH, Urteil vom 30.03.2012 – V ZR 86/11

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Vortäuschen der Unternehmereigenschaft durch Verbraucher – Beweislast

Steht fest, dass der Käufer bei Abschluss eines Kfz-Kaufvertrags objektiv als Verbraucher gehandelt hat, so hat der gewerbliche Kfz-Verkäufer Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen er auf ein unternehmerisches Handeln des Käufers schließen durfte. Zweifel gehen zulasten des Verkäufers, weil bei natürlichen Personen regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie als Verbraucher handeln.

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 147/11
(vorhergehend: LG Bochum, Urteil vom 24.06.2011 – I-4 O 202/10)

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Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens – Auslauffrist

  1. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung und so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss.
  2. Ein sofortiger Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit einer (wirksamen) Freistellung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zumutbar. Der Widerruf muss aber im Einzelfall billigem Ermessen entsprechen. Daran kann es fehlen, wenn der Dienstwagen der einzige Pkw des Arbeitnehmers ist, und der Entzug nicht nur zu einem Nutzungsausfall, sondern aus steuerlichen Gründen auch zu einer spürbaren Minderung des Nettoeinkommens führt.

BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 651/10

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Keine Arglist bei unterlassenem Hinweis auf Unsicherheit bezüglich der Ursache eines Mangelsymptoms

Darin, dass der Verkäufer den Hinweis unterlässt, dass er sich über die Ursache der sichtbaren Symptome eines Mangels (hier: Feuchtigkeitsflecken) nicht sicher sei, liegt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels.

BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11

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