Kategorie: Allgemeines
Dass bei einem Audi Q3 2.0 TDI quattro nur dann, wenn das Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 70–80 km/h im siebten Gang leicht beschleunigt wird, kurzzeitig ein Geräusch auftritt, das nach einem angehenden Getriebeschaden klingt, berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Zwar kann ein Geräusch, das den Verdacht eines – in Wahrheit nicht gegebenen – technischen Defekts begründet, grundsätzlich ein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB sein. Ein Mangel liegt aber auch bei einem hochwertigem Fahrzeug nicht vor, wenn das Geräusch nur unter ganz bestimmten Umständen kurzzeitig auftritt und dann von einem nicht dafür sensibilisierten Fahrzeuginsassen kaum wahrgenommen oder gar als störend empfunden wird.
LG Münster, Urteil vom 15.11.2016 – 015 O 152/15
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Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen eines Kfz-Käufers darf sich nicht auf die Aufforderung zur Nacherfüllung beschränken, sondern muss auch die Bereitschaft des Käufers erkennen lassen, dem Verkäufer das Fahrzeug für eine Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
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Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“ und wird gleichzeitig die Haftung des Verkäufers für Sachmängel – wegen § 475 I BGB unwirksam – ausgeschlossen, fehlt an einer vertraglichen Abrede über den Erfüllungsort der Nacherfüllung. In einem solchen Fall ist nach § 269 I BGB zunächst auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Führt dies nicht weiter, so ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 II BGB) hatte.
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Für den Transport eines (angeblich) fahruntüchtigen Fahrzeugs zum Verkäufer zu sorgen, ist für den Käufer nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Das gilt umso mehr, als der Käufer vom Verkäufer gemäß § 439 II BGB einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen kann.
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Solange nicht unstreitig oder bewiesen ist, dass der Verkäufer für einen vom Käufer angezeigten Mangel einzustehen hat, kann die Zurückweisung eines Vorschussverlangens durch den Verkäufer nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden.
LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016 – 88 S 14/16
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16)
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§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort zugunsten des Käufers vorgesehene Beweislastumkehr schon dann greift, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat, die – unterstellt, sie hätte ihre Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – eine Haftung des Verkäufers begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache der mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 Rn. 36).
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Im Anwendungsbereich des § 476 BGB hat der Verkäufer infolge der Beweislastumkehr den Beweis zu erbringen, dass die gesetzliche Vermutung, bereits bei Gefahrübergang habe ein – zumindest in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat also darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15 Rn. 55).
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2016 – 14e O 250/14
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Ein Gebrauchtwagen, der entgegen der Angabe des Verkäufers in einem (Internet-)Inserat keine grüne Umweltplakette führen darf, ist mangelhaft, weil er nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Wegen dieses Mangels darf sich der Verkäufer nicht auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Denn ein pauschaler Gewährleistungsausschluss gilt nicht für einen Mangel, der darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346 Rn. 31).
OLG München, Urteil vom 02.11.2016 – 3 U 3277/16
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Zur Unzumutbarkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung bei sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln eines verkauften Kraftfahrzeugs.
BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15
(vorhergehend: OLG Schleswig, Urteil vom 02.10.2015 – 17 U 43/15)
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – und deshalb möglicherweise mangelhaften – Neuwagens ist grundsätzlich allenfalls zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
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Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens nicht deshalb unzumutbar, weil er sich von der – am Kaufvertrag nicht beteiligten – Fahrzeugherstellerin arglistig getäuscht fühlt.
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Die bloße Befürchtung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw, dass sich sein Fahrzeug durch ein Softwareupdate nicht in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen lasse, sondern das Softwareupdate (unter anderem) zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und höheren CO2-Emisssionen führen werde, rechtfertigt keinen „sofortigen“ Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr ist der Käufer zunächst gehalten, sich auf eine Nachbesserung einzulassen und abzuwarten, ob diese erfolgreich ist.
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2016 – 21 O 10/16
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Heißt es in einem Kfz-Kaufvertrag „Erfüllungsort beim Verkäufer“, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Parteien den Betriebssitz des Verkäufers (auch) als Erfüllungsort der Nachbesserung vereinbaren wollten. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass lediglich vereinbart werden sollte, wo die primären Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag zu erfüllen sind.
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Dass der Käufer eine größere Entfernung zu überwinden hat, um dem Verkäufer ein Fahrzeug am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Prüfung erhobener Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, ist nicht per se eine erhebliche Unannehmlichkeit i. S. des Art. 3 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die den Käufer von der in Rede stehenden Obliegenheit befreit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Käufer den weiten Weg zum Verkäufer nicht gescheut hat, als es um den Abschluss des Kaufvertrags ging.
LG Osnabrück, Beschluss vom 13.10.2016 – 8 S 347/16
(vorangehend: AG Meppen, Urteil vom 25.07.2016 – 3 C 314/16)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein Škoda Fabia) ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn dass in einem Pkw eine Software zum Einsatz kommt, die den Schadstoffausstoß reduziert, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird, ist nicht üblich.
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Die in diesem Mangel zum Ausdruck kommende Pflichtverletzung des Verkäufers ist nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, zumal die insoweit erforderliche Interessenabwägung nicht auf das Verhältnis von Kaufpreis und Mängelbeseitigungskosten reduziert werden kann. Vielmehr ist zugunsten des Käufers auch zu berücksichtigen, dass eine Mangelbeseitigung (vorübergehend) unmöglich ist, bis die dafür benötigte Software zur Verfügung steht. Die Unsicherheit, ob und wann eine vollständige Nachbesserung möglich ist, geht zulasten des Verkäufers.
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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und deshalb einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt, trägt der Verkäufer als Rücktrittsgegner.
LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016 – 4 O 202/16
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Der Verbraucher, der im Fernabsatz einen Katalysator gekauft, diesen anschließend in sein Kraftfahrzeug eingebaut und mit diesem eine (kurze) Probefahrt durchgeführt hat, schuldet im Falle des Widerrufs dem Verkäufer Ersatz für die Verschlechterung, die dadurch an dem Katalysator eingetreten ist. Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 III BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senat, Urt. v. 03.11.2010 – VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).
BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 55/15
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§ 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 – Faber; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f. – Zahnriemen; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)] – Karosserieschaden; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 20 f. – Turboladerschaden; Urt. v. 18.07.2007 – VIII ZR 259/06, NJW 2007, 2621 Rn. 15 – defekte Zylinderkopfdichtung).
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Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 72 – Faber; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 217 f.; Urt. v. 22.11.2004 – VIII ZR 21/04, NJW 2005, 283 [unter II 2]; Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 [unter II 1 b bb (1)]; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 21; Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 13 – Katalysator; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 21, 32 – Sommerekzem I; vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 – VIII ZR 70/13, BGHZ 200, 1 Rn. 20 – Fesselträgerschenkelschaden).
BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 103/15
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