- Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendachs selbst den Sachmangel.
- Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstücks den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.
BGH, Urteil vom 27.10.2023 – V ZR 43/23
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Angaben eines Fahrzeugverkäufers in einem Inserat zu einer den Wert eines Fahrzeugs maßgeblich bestimmenden Eigenschaft (hier: „matching numbers“) führen grundsätzlich zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 35 I CISG.
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Die pauschale Regelung in einem Kfz-Kaufvertrag, dass alle Angaben zum Fahrzeug als bloße Beschreibung zu verstehen sind und keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen, ist nicht geeignet, der Zusicherung, das Fahrzeug weise eine bestimmte Beschaffenheit auf (hier: „matching numbers“), die Qualifikation als Beschaffenheitsvereinbarung zu nehmen.
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Ein (vorformulierter) Gewährleistungsausschluss gilt nicht für eine wesentliche Vertragsverletzung i. S. von § 25 I CISG, die darin besteht, dass einem Fahrzeug eine Eigenschaft fehlt, deren Vorhandensein der Verkäufer vorbehaltlos zugesichert hat. Dies gilt umso mehr, als dem Käufer nicht einmal ein minimaler Rechtsschutz (minimum adequate remedy) verbliebe, wenn der Verkäufer trotz seiner Beschaffenheitszusage einen (völlige) Haftungsausschluss berufen könnte.
OLG München, Urteil vom 25.10.2023 – 7 U 1224/21
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- Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) setzt ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag – anders als in § 323 I BGB vorgesehen – nicht voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Vielmehr kann der Käufer gemäß § 475d I Nr. 1 BGB schon dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er den Verkäufer über den Mangel unterrichtet hat und der Verkäufer innerhalb einer damit in Gang gesetzten angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht vorgenommen hat.
- Setzt der Käufer dem Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf unnötigerweise (vgl. § 475d I Nr. 1 BGB) eine Frist zur Nacherfüllung, nachdem er den Verkäufer über den zu beseitigenden Mangel unterrichtet hat, muss er sich daran zwar festhalten lassen. Für die Frage der Angemessenheit der Frist ist aber auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Verkäufer über den zu beseitigenden Mangel i. S. von § 475d I Nr. 1 BGB unterrichtet wurde.
- Für die Nachbesserung eines Kraftfahrzeugs erscheint eine Frist von zwei Wochen grundsätzlich auch dann angemessen, wenn für die Nachbesserung ein Ersatzmotor beschafft und von einem Dritten in das Fahrzeug eingebaut werden muss.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2023 – 23 U 55/23
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2023 – 9 O 167/22)
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- Die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähigen Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug“ führt dann nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung des Verkäufers, wenn der Käufer aufgrund der sonstigen Angaben des Verkäufers und des übereinstimmend zugrunde gelegten Vertragszwecks davon ausgehen darf, ein funktionsfähiges Fahrzeug zu erhalten.
- Ein Verkäufer, der eine dem Käufer geschuldete Nacherfüllung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, verletzt seine Pflicht aus § 437 Nr. 1, § 439 I BGB und ist dem Käufer deshalb gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) oder gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB (Ersatz des Verzögerungsschadens) zum Schadensersatz verpflichtet. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 I 2 BGB). Dafür reicht es nicht aus, dass der Verkäufer sich hinsichtlich der Lieferung der mangelhaften Kaufsache liegenden – separaten – Pflichtverletzung (§ 433 I 2 BGB) entlasten kann.
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2023 – 2 U 41/22
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Der mit einer mangelhaften Kaufsache belieferte Käufer kann vom Verkäufer in Ausübung seines Wahlrechts aus § 439 I BGB grundsätzlich auch dann Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) verlangen, wenn feststeht, dass der Mangel im Wege der Nachbesserung nicht vollständig beseitigt werden kann („Ausbesserungsanspruch“). Entscheidet sich der Käufer für eine „Ausbesserung“ der Kaufsache, kann er wegen des verbleibenden Mangels den Kaufpreis mindern.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2023 – 8 U 85/23
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- Unter den Voraussetzungen des § 823 II BGB i. V. mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV steht dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens zu.
- Die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung kann einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung nicht entgegengehalten werden.
BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21
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- Erfüllungsort für Ansprüche eines Neuwagenkäufers aus einer Herstellergarantie ist mangels abweichender Vereinbarung jedenfalls nicht der (Wohn-)Sitz des Käufers.
- Erfüllungsort für Ansprüche aus einer Mobilitätsgarantie ist regelmäßig – wenn eine abweichende Vereinbarung fehlt – der Sitz des Garantiegebers. Denn der Inhalt einer Mobilitätsgarantie beschränkt sich letztlich darauf, dem Garantienehmer (Fahrzeugkäufer) Aufwendungen für die Pannenhilfe, das Abschleppen seines Fahrzeugs und einen Mietwagen zu erstatten oder dafür zu sorgen, dass Dritte Leistungen für den Garantienehmer (z. B. Überlassung eines Mietwagens) auf Kosten des Garantiegebers erbringen.
- Wird eine Klage zunächst nur gegen einen Beklagten erhoben und erst nach formloser Abgabe der Sache an ein anderes Gericht auf einen Streitgenossen des Beklagten erweitert, ist für eine infolgedessen erforderlich werdende Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO das Gericht, bei dem der parteierweiternde Schriftsatz eingereicht wurde, als das „zuerst mit der Sache befasste Gericht“ i. S. des § 36 II ZPO anzusehen.
BayObLG, Beschluss vom 23.06.2023 – 102 AR 9/23
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Lässt sich der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs darauf ein, dass dieses während eines Rechtstreits über die Rückabwicklung des Kaufvertrags bei ihm verbleibt, so ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Verkäufer das Fahrzeug ohne weiteren Schutz unter freiem Himmel abstellt. Denn dabei handelt es sich um eine übliche Art der Aufbewahrung von Fahrzeugen. Anderes kann aber anzunehmen sein, wenn der Verkäufer konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das Fahrzeug undicht ist und deshalb durch das Abstellen im Freien besonderen Gefahren ausgesetzt wird. Ohne eine dahin gehende Vereinbarung ist der Verkäufer indes nicht verpflichtet, das bei ihm abgestellte Fahrzeug auf witterungsbedingte Schäden zu untersuchen und gegebenenfalls deshalb Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Das ist vielmehr zuvörderst Aufgabe des Käufers.
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2023 – 28 U 54/21
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Art. 14 IV lit. a Ziffer i und Art. 14 V der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 IV lit. a Ziffer i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.
EuGH (Achte Kammer), Urteil vom 17.05.2023 – C-97/22 (DC/HJ)
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An die Annahme eines konkludenten Verzichts (hier: auf Gewährleistungsrechte) sind strenge Anforderungen zu stellen; der dahin gehende Wille muss unzweifelhaft und eindeutig nach außen treten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.06.1995 – VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237).
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Ein bei Gefahrübergang vorliegender, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender „normaler“ – dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender – Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Gebrauchtwagens begründet im Grundsatz keinen Sachmangel des Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit, insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung, ein Erneuerungsbedarf ergibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 23 m. w. Nachw.).
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Die Partei, die sich auf außerhalb einer Urkunde liegende Umstände beruft, um einen vom Text der Urkunde abweichenden übereinstimmenden Willen der Beteiligten nachzuweisen oder den Inhalt des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) zu deuten, trifft die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände (im Anschluss an BGH, Urt. v. 05.07.2002 – V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165).
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Die rechtsgeschäftliche Behandlung einer „Vertragsumschreibung“ richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Dabei kann § 151 Satz 1 Fall 2 BGB und § 267 I 1 BGB Bedeutung zukommen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2023 – 19 U 15/22
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