Ein bloßer „Komfortmangel“ (hier: störende Geräusche und Vibrationen bei Aktivierung eines Abstandsregeltempomaten) ist ein erheblicher, den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Mangel, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche beträchtliche Komforteinbuße nicht auftritt. Wie erheblich die Komforteinbuße ist, ist (auch) mit Blick auf den – hier rund 137.000 € betragenden – Kaufpreis zu beurteilen. Denn je hochpreisiger ein Fahrzeug ist, desto schwerer wiegt eine Komforteinbuße.

LG Arnsberg, Urteil vom 09.03.2012 – 2 O 326/10

Sachverhalt: Die Klägerin kaufte am 14.12.2009 von der Beklagten für 156.869,13 € einen Porsche Panamera Turbo. Das Fahrzeug wurde am 23.03.2010 auf die Klägerin zugelassen und ihr am selben Tag übergeben; den Kaufpreis zahlte die Klägerin am 24.03.2010.

Das Fahrzeug ist mit einem Abstandsregeltempostat (ACC) ausgestattet. Dieser regelt mittels eines Radarsensors die Geschwindigkeit in Abhängigkeit zum vorausfahrenden Fahrzeug. Das Einschalten des Abstandsregeltempostats ist insbesondere im unteren Geschwindigkeitsbereich – im Stadtverkehr – deutlich wahrzunehmen, weil deutliche Geräusche zu vernehmen sind und Vibrationen auftreten.

Die in dem Pkw befindliche Kofferraumabdeckung, in der auch das elektrische Sonnenrollo eingebaut ist, lässt sich nur mit einem gewissem Aufwand ausbauen und wieder einbauen. Darauf wird auf der Internetseite der Porsche Deutschland GmbH hingewiesen. Die Vertragsunterlagen der Klägerin enthalten einen solchen Hinweis jedoch nicht, und der Klägerin war dies bei Abschluss des Vertrags auch nicht bekannt. Der Ein- bzw. Ausbau der Abdeckung ist erforderlich, um die Ladekapazität des Fahrzeugs zu erhöhen. Von Porsche wird das Fahrzeug damit beworben, dass durch einfaches Umklappen der Rücksitzbänke die Ladekapazität erhöht werden könne.

Die Klägerin forderte die Beklagte sowohl hinsichtlich des Abstandsregeltempostats (Geräusche und Vibrationen) als auch hinsichtlich der Kofferraumabdeckung (Schwierigkeiten beim Aus- und Einbau) zur Nachbesserung auf. Die Beklagte wies mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2010 darauf hin, dass der Abstandsregeltempostat einwandfrei funktioniere und das System dem Stand der Technik entspreche. Ein entsprechendes Schreiben erhielt die Klägerin auch von der Porsche Deutschland GmbH. Eine Nachbesserung lehnte die Beklagte auch hinsichtlich der Kofferraumabdeckung ab.

Die Klägerin erklärte daraufhin unter dem 18.08.2010 den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag und verlangte dessen Rückabwicklung.

Sie behauptet, bei Premiumfahrzeugen anderer Hersteller träten bei der Aktivierung des Abstandsregeltempomaten keine wahrnehmbaren Geräusche und Vibrationen auf. Ihr Geschäftsführer habe zuletzt einen Pkw der S-Klasse (Mercedes-Benz) gefahren, bei dem der Abstandsregeltempomat einwandfrei – ohne wahrnehmbare Geräusche und/​oder Vibrationen – funktioniert habe. Der Abstandsregeltempostat in dem streitgegenständlichen Fahrzeug entspreche mithin nicht dem Stand der Technik. Die Kofferraumabdeckung – so behauptet die Klägerin weiter – lasse sich nicht von einer einzelnen Person ausbauen; das schafften nur zwei Personen gemeinsam, und zwar mit enormer Kraftanstrengung und einigen Verrenkungen. Problematisch sei nicht das Gewicht der Abdeckung, sondern dass eine Frau nicht die Kraft habe, die Knöpfe zu drücken, die beim Ausbau der Abdeckung gedrückt werden müssten. Erst recht gelinge es einer Frau nicht, die Abdeckung aus der Verankerung zu nehmen. Auch die Kofferraumabdeckung entspreche somit nicht dem Stand der Technik.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises (156.869,13 € nebst Zinsen), Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Pkw, und auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (2.180,60 € nebst Zinsen) in Anspruch genommen. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug sei.

Die Beklagte hat Mängel des streitgegenständlichen Pkw in Abrede gestellt. Der Abstandsregeltempostat funktioniere einwandfrei. Bei den von der Klägerin beschriebenen Geräuschen handele es sich um normale, technisch unbedenkliche Funktionsgeräusche. Dass diese bei langsamer Fahrt und dementsprechend geringen Wind- und Motorengeräuschen deutlicher zu vernehmen seien als bei höheren Geschwindigkeiten, liege in der Natur der Sache. Allerdings sei der Abstandsregeltempostat nicht für den Einsatz im Stadtverkehr geeignet, sondern für den Einsatz im außerstädtischen Verkehr (z. B. Überlandfahrten) konstruiert.

Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg.

Aus den Gründen: Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus §§ 346 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 434 I, 323 I BGB.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen.

Die Klägerin hat am 18.08.2010 gemäß § 349 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Klägerin ist gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB auch zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Das Fahrzeug ist mangelhaft i. S. des § 434 I BGB.

Ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Bei der Frage, was der Käufer berechtigterweise erwarten darf, ist auch der Kaufpreis von Bedeutung.

Das Fahrzeug weicht sowohl hinsichtlich des Abstandsregeltempostats als auch der ausbaubaren Kofferraumabdeckung von der berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit ab.

Im Hinblick auf die Kofferraumabdeckung liegt bereits eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vor.

Mangels vereinbarter Beschaffenheit ist vorliegend auf die gewöhnliche Beschaffenheit abzustellen. Was die gewöhnliche Beschaffenheit ist, entscheidet die Verkehrsanschauung. Maßgeblich ist der Erwartungshorizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers. Der Erwartungshorizont wird nicht nur durch das konkret gekaufte Produkt, sondern auch durch damit im Wettbewerb stehende Produkte geprägt. An der gewöhnlichen Beschaffenheit kann es daher auch fehlen, wenn nicht nur das konkrete Stück sich nicht in bestimmter Weise nutzen lässt, sondern auch Produkte dieses Typs generell eine bestimmte konstruktive Schwäche haben.

Das ist vorliegend der Fall. Die Kofferraumabdeckung lässt sich aufgrund eines konstruktiven Fehlers an dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht in jedem Fall von nur einer Person ausbauen. Der Ausbau ist bei allen Produkten dieses Typs jedenfalls mit Schwierigkeiten verbunden. Der Ausbau der Abdeckung ist zwar im Grunde möglich, aber mit erheblichen Komplikationen verbunden. Die Konstruktion wird daher den Anforderungen, die ein vernünftiger Durchschnittskäufer erwarten kann, nicht gerecht.

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S ist ein durchschnittlich starker Mann in einer belastungsunüblichen Körperhaltung in der Lage, die Abdeckung alleine aus- bzw. einzubauen. Einer durchschnittlich starken Frau ist es nicht möglich, die Abdeckung alleine aus- und einzubauen.

Nach der Produktbeschreibung des Herstellers handelt es sich um eine ausbaubare Kofferraumabdeckung. Der Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer solchen ausbaubaren Kofferraumabdeckung ausgestattet ist, darf berechtigterweise erwarten, dass diese ohne erhebliche Schwierigkeiten – in Form von Verrenkungen und enormer Kraftaufwendung – auch von einer Einzelperson, sei diese männlich oder weiblich, ausgebaut werden kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hersteller das Fahrzeug gerade damit bewirbt, dass durch einfaches Umlegen der Rücksitzbänke großflächiger Stauraum erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch die Alltagstauglichkeit und Funktionalität des Systems herausgestellt. Die Erhöhung der Ladekapazität ist erforderlich, um größere Gegenstände zu transportieren. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug, dem Vortrag der Beklagten entsprechend, nicht um ein klassisches Transport- oder Familienfahrzeug, doch kann der Käufer gerade im Hinblick auf die Beschreibung des Fahrzeugs erwarten, auch größere Gegenstände wie Koffer oder Taschen in dem Fahrzeug transportieren zu können. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne den Ausbau der Kofferraumabdeckung jedoch nicht möglich.

Die Schwierigkeiten beim Ausbau der Abdeckung sind auch nicht darauf zurückzuführen, dass auf Wunsch der Klägerin das Sonnenrollo in das Bauteil integriert und dadurch das Gewicht erhöht wurde. Dass eine Einzelperson nicht in der Lage ist, die Abdeckung alleine auszubauen, ist nämlich nicht darauf zurückzuführen, dass das Bauteil ein hohes Gewicht hat, sondern darauf, dass die möglichst zeitgleich zu drückenden Knöpfe an den Seiten weit auseinander liegen und eine nicht unerhebliche Kraftanstrengung zum Drücken dieser erforderlich ist, um die Federkraft zu überwinden. Zudem ist nach den Ausführungen des Sachverständigen gleichzeitig eine äußerst schwergängige Muffe zu bewegen.

Daneben liegt aufgrund der Geräuschentwicklung und der Vibrationen beim Einschalten des Abstandsregeltempostats ein zum Rücktritt berechtigender Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor.

Aufgrund der beim Einschalten des Abstandsregeltempostats auftretenden Geräusche und Vibrationen entspricht das streitgegenständliche Fahrzeug nicht den Anforderungen, die an Fahrzeugen in der Preisklasse von 156.869,13 € zu stellen sind. Zwar ist der Abstandsregeltempostat funktionstüchtig, doch liegt insofern ein sogenannter Komfortmangel vor. Komfortmängel sind im Hinblick auf den Qualitätsstandard des Fahrzeugs und die berechtigten Erwartungen des Durchschnittskäufers zu beurteilen.

Beim Einsetzen des Abstandsregeltempostats sind unstreitig deutliche Geräusche sowie Vibrationen im Pedalraum wahrnehmbar. Diese Geräuschentwicklung und Vibrationsübertragung treten bei allen Fahrzeugen des Typs Porsche Panamera auf.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass diese bei Fahrzeugen der gleichen Klasse anderer Hersteller nicht bzw. nicht in der Intensität auftreten. Die diesbezügliche Überzeugung des Gerichts stützt sich auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen:

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug tritt in einem Geschwindigkeitsbereich von 30 bis 75 km/h während der Bremsregelung des Abstandstempostats ein akustisch wahrnehmbares pulsierendes „Ratschgeräusch“ auf. Dieses ist im vorderen Sitzbereich auch bei geöffnetem Seitenfenster und eingeschaltetem Radio zu vernehmen. Während des Geräuschverhaltens und der Bremsregelung übertragen sich auf das Bremspedal geringfügig pulsierende Vibrationen.

Gemäß der Betriebsanleitung stellen die „Ratschgeräusche“ und leichten Vibrationen an dem Bremspedal den Stand der Serie und den herstellerseitigen Stand der Technik dar. Bei dem vergleichbaren Fahrzeug der Marke Audi (RS6) entstehen ebenfalls Bremsregelungsgeräusche, jedoch in anderer Art, Ausbildung und Intensität. Beim Bremsregelungsbeginn lässt sich ein leichtes „Klickgeräusch“ akustisch wahrnehmen. Anschließend liegt ein fast nicht wahrnehmbares „Zischgeräusch“ vor. Mit Abschalten des Systems ertönt ein „Klackgeräusch“. Bei den Vergleichsfahrzeugen der Marken BMW (630i) und Mercedes-Benz (CLS 63 AMG) waren bei Einsetzen bzw. Betrieb des Abstandsregeltempostats keine Geräusche wahrnehmbar.

Das bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug auftretende Geräusch lässt sich nicht in die Kategorie erwünschter Geräusche eines Fahrzeugs der sportlichen Luxusklasse einordnen.

Die Vibration an dem Bremspedal führt nicht unmittelbar zu einer Fahrkomfortbeeinflussung, da sich der Fuß üblicherweise nicht dauerhaft auf dem Bremspedal befindet. Die Bremsung wird bei eingeschaltetem System von diesem automatisch vorgenommen. Durch Betätigung des Bremspedals wird das System abgeschaltet.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Diplom-Ingenieur (Maschinenbau) und Kfz-Sachverständiger ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Im Übrigen hat sich die Kammer im Termin vom 24.02.2012 durch Einsichtnahme in die von dem Sachverständigen über die Fahrversuche gefertigte Aufnahme ein Bild von der Qualität der Geräuschentwicklung des Systems gemacht. Bei Einschalten des Systems war ein deutlich wahrnehmbares unangenehmes Geräusch zu hören, das die Vergleichsfahrzeuge nicht zeigten.

Bei einem Fahrzeug der gehobenen Kategorie wie hier stellt die Geräuschentwicklung bei Einschalten des Abstandsregeltempostats auch einen nicht nur unerheblichen Mangel dar. Der Rücktritt ist nicht ausgeschlossen. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels ist eine umfassende Interessenabwägung unter Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere ist der erforderliche Mängelbeseitigungsaufwand bzw. die von dem Mangel ausgehende Beeinträchtigung im Verhältnis zum Fahrzeugpreis zu berücksichtigen. Je hochpreisiger das Fahrzeug ist, desto erheblicher sind Komforteinbußen zu bewerten. Denn auch ein sogenannter Komfortmangel stellt einen erheblichen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche nicht auftritt.

Das besonders im Stadtverkehr wiederholt auftretende „Ratschgeräusch“, das auch bei geöffnetem Seitenfenster und eingeschaltetem Radio zu vernehmen ist, bedeutet eine erhebliche Störung. Bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie in einer Preisklasse von 156.000 €, bei denen auch der Fahrkomfort eine wichtige Eigenschaft ist, kann berechtigterweise erwartet werden, dass solche störenden Geräusche nicht vorhanden sind. Zwar ist dem Gericht bewusst, dass der Sachverständige das Auftreten des Geräuschs im Rahmen seiner Begutachtung durch häufiges Auffahren provoziert hat, doch hat auch der Sachverständige angegeben, dass das System im Stadtverkehr unweigerlich häufiger einsetze als im Überlandverkehr und damit auch das Geräusch häufiger zu vernehmen sei.

Unerheblich ist insofern der Einwand der Beklagten, dass das System in erster Linie im Autobahn- und Landstraßenverkehr eingesetzt werden sollte und nicht im Stadtverkehr. Das System ist nämlich nach den Angaben des Herstellers im Geschwindigkeitsbereich von 30 bis 210 km/h nutzbar. Demnach ist eine Nutzung des Systems auch im Stadtverkehr möglich und vonseiten des Herstellers nicht ausgeschlossen. Entsprechend darf erwartet werden, dass es bei der Nutzung im unteren Geschwindigkeitsbereich nicht zu unerwünschten und störenden Geräuschentwicklungen kommt.

Zwar ist bei einem Sportwagen eine absolute Geräuschdämmung auch von Käuferseite nicht gewünscht, da die Wahrnehmung von Motorgeräuschen gerade der Erwartung des Durchschnittskäufers entspricht, doch handelt es sich bei den von dem Abstandsregeltempostat ausgehenden „Ratschgeräuschen“ nicht um ein solches Motorgeräusch, sondern um ein Nebengeräusch. Solche Nebengeräusche sind auch bei einem Sportwagen nicht erwünscht.

Das Abstandsregelsystem ist auch nicht vergleichbar mit dem Antiblockiersystem (ABS), das ebenfalls sowohl physisch als auch akustisch wahrnehmbar ist. Bei dem Antiblockiersystem handelt es sich – anders als bei dem Abstandsregelsystem –um ein Sicherheitssystem. Die Erwartungshaltung des Käufers ist bezogen auf ein solches eine völlig andere als bezogen auf ein Komfortsystem. Bei einem Sicherheitssystem steht aus Sicht des Käufers nämlich die zuverlässige Funktionsfähigkeit im Vordergrund, mag diese auch im Ernstfall mit Geräuschen oder anderen Unannehmlichkeiten verbunden sein. Das Abstandsregelsystem dient jedoch im Vergleich dazu in erster Linie dem Fahrkomfort und erfüllt nur sekundär Sicherheitsaspekte, indem es zu dichtes Auffahren verhindert. Dementsprechend wird das System auch vonseiten des Herstellers als Komfortbauteil angeboten. Diesbezüglich stellt der Käufer daran andere Anforderungen als an ein Sicherheitssystem. Im Vordergrund steht dann nämlich neben der Funktionsfähigkeit des Systems primär der Fahrkomfort, welcher durch Geräuschentwicklungen oder Ähnliches gerade nicht beeinträchtigt werden soll.

Die Klägerin hat die Beklagte mehrfach zur Mangelbeseitigung aufgefordert und damit erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gemäß §323 I BGB gesetzt.

Die Klägerin muss sich jedoch gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB die Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen. Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 31.645 km gefahren und muss insoweit Wertersatz in Höhe von 19.936,35 € an die Beklagte leisten. Die Höhe des Wertersatzes kann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Schätzungsgrundlage sind die gefahrenen Kilometer bezogen auf das Verhältnis zwischen der Gesamtlaufleistung und dem Kaufpreis. Die Kammer geht von einer zu erwartenden Fahrleistung von 250.000 km aus, die angesichts der Preisklasse des Fahrzeugs angemessen erscheint. Es ergeben sich 0,63 € pro gefahrenem Kilometer.

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 I 1, § 288 I, III BGB ab dem 03.08.2010. Mit Schreiben vom 03.08.2010 hat die Beklagte Gewährleistungsansprüche wegen des mangelhaften Tempostats endgültig zurückweisen lassen.

Der Klageantrag zu 2 ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat das nach § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das Feststellungsinteresse folgt aus § 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO. Danach kann bei Zug-um-Zug-Urteilen der Gläubiger nur ohne tatsächliches Angebot der dem Schuldner gebührenden Leistung vollstrecken, wenn dessen Annahmeverzug durch eine ihm zugestellte, öffentliche Urkunde – hier also das Urteil, bewiesen ist. Auf diese Erleichterung der Vollstreckung hat die Klägerin einen Anspruch.

Die Beklagte befindet sich seit Rechtshängigkeit, dem 12.10.2010, mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug.

Der Klageantrag zu 3 ist zulässig und begründet. Die Beklagte war mit der Mangelbeseitigung aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 19.07.2010 mit Ablauf des 26.07.2010 und mit der Rücknahme des Fahrzeugs und Auszahlung des Kaufpreises seit dem 03.08.2010 in Verzug. …

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