1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen (hier: ein VW Caddy) ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn zum einen weist das Fahrzeug keine Beschaffenheit auf, die bei vergleichbaren Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Vielmehr ist es bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller nicht bekanntermaßen üblich, dass eine Software zum Einsatz kommt, die für eine Verringerung der Stickoxidemissionen sorgt, sobald das Fahrzeug auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen wird (im Anschluss an LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016 – 4 O 202/16). Zum anderen eignet sich ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung, da es zwingend umgerüstet werden muss, um keine Nachteile bis hin zum Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis zu erleiden (im Anschluss an LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16).
  2. Die Pflichtverletzung des Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt, ist nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn und solange nicht ausgeschlossen ist, dass der Markt einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug einen geringeren Wert beimisst als einem vergleichbaren nicht vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug (Risiko des merkantilen Minderwerts).
  3. Hinsichtlich eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist eine Frist zur Nachbesserung von mehr als zwei Monaten angemessen. Daran ändert nichts, dass eine Vielzahl an Fahrzeugen betroffen ist. Denn zum einen erfordert die Nachbesserung eines einzelnen Fahrzeugs – wie die Volkswagen AG geltend macht – nur einen geringen Zeit- und Kostenaufwand, und zum anderen steht der Masse an betroffenen Fahrzeugen eine enorme Infrastruktur der Volkswagen AG gegenüber.

LG Regensburg, Urteil vom 15.12.2016 – 1 O 638/16

Sachverhalt: Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages.

Er kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 20.03.2014 einen Neuwagen (VW Caddy Soccer Trendline) zum Preis von 20.050,05 €. Den Kaufpreis beglich der Kläger in voller Höhe, als ihm das Fahrzeug im Juni 2014 übergeben wurde.

Der Motor des Pkw ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet. In dem Fahrzeug kommt eine sogenannte Abschaltsoftware zum Einsatz, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden reduziert. Im Straßenbetrieb ist der Ausstoß von Stickoxiden deshalb höher als auf dem Prüfstand und insbesondere höher als die vom Hersteller angegeben.

Der Kläger sieht darin einen Mangel und forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11.12.2015 auf, diesen Mangel bis zum 05.01.2016 zu beseitigen. Mit Schreiben vom 22.12.2015 lehnte die Beklagte eine Nachbesserung bis zum 05.01.2016 ab. Eine Nachbesserung ist bislang nicht erfolgt.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 25.02.2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, ihm den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Schreiben vom 02.03.2016 ab.

Der Kläger meint, dass er der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung habe setzen müssen, weil – so behauptet er – eine Nachbesserung unmöglich sei. Jedenfalls aber sei es ihm unzumutbar, eine technische Überarbeitung seines Fahrzeugs im Rahmen der geplanten und bereits angelaufenen Rückrufaktion der Volkswagen AG abzuwarten. Außerdem, so behauptet der Kläger weiter, sei bei einem Weiterverkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit hohen finanziellen Einbußen zu rechnen, weil der VW Caddy vom VW-Abgasskandal betroffen sei.

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: II. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 19.211,96 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Caddy gemäß §§ 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 2 Fall 1, 323 I, 346 BGB zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1. Die Parteien haben im März 2014 einen Kaufvertrag über einen VW Caddy zum Kaufpreis von 20.050,05 € geschlossen. Wenn der Kläger einen höheren Kaufpreis, nämlich 23.140,89 € angibt, ist zu beachten, dass der Sachvortrag der Partei im Zusammenhang mit dem angebotenen Beweis (Anlage K 2) zu sehen ist, aus dem sich eindeutig ein Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € ergibt. Die Klageforderung ist daher, soweit sie den Betrag von 20.050,05 € übersteigt, widersprüchlich und daher unschlüssig.

In Höhe von 20.050,05 € abzüglich des Ersatzes für die vom Kläger gezogenen Nutzungen ist die Klage aber schlüssig und begründet. Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2 Fall 1, 323 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag durch Erklärung zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Diese Voraussetzungen liegen im hier streitgegenständlichen Fall vor.

2. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

Nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Abschaltsoftware ist keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich (so auch LG Braunschweig, Urt. v. 12.10.2016 – 4 O 202/16). Auch erwartet ein Durchschnittskäufer nicht, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Denn für den Kläger als Käufer und Erklärungsempfänger war erkennbar, dass die Angaben zum Schadstoffausstoß auf einer objektivierenden Grundlage beruhen und nicht den Abgaswerten im realen Fahrbetrieb entsprechen werden. Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs basiert vielmehr darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16).

Auch eignet sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugestehen, dass der Kläger derzeit das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Allerdings muss das Fahrzeug unstrittig im Rahmen einer Rückrufaktion umgerüstet werden, um mittelfristig keine Nachteile, wie Probleme bei der Einfahrt in Umweltzonen, steuerliche Nachteile oder gar den Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis, zu erleiden. Wenn es dem Kläger also nicht freisteht; dem Rückruf seines Fahrzeugs Folge zu leisten und dessen Zulassung im Straßenverkehr zu erhalten, dann kann nicht von einer gewöhnlichen Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgegangen werden (LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16).

3. Der Kläger hat der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB gesetzt, sodass es auf die Frage, ob eine Nacherfüllung überhaupt möglich und eine Fristsetzung gemäß § 326 V BGB entbehrlich ist, nicht ankommt.

Eine Fristsetzung war auch nicht gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB entbehrlich, weil dem Kläger die ihm zustehende Art der Nacherfüllung, soweit diese möglich ist, zuzumuten ist. Zwar hat die Beklagte den Kläger arglistig getäuscht. Allerdings führt nicht jede arglistige Täuschung zwangsweise zu einem vollständigen Vertrauensverlust auf Käuferseite (BGH, Urt. v. 09.01.2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 18). Eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer liegt vor, wenn dieser Vorsatz in Bezug auf die Unkenntnis des Käufers vom Mangel und dessen anderweitige Disposition bei Kenntnis des Mangels gehabt hat. Dabei ist ausreichend, wenn der Verkäufer den Mangel nur für möglich hält. Damit lässt sich auch dann Arglist bejahen, wenn die Beklagte ihr Vorgehen für rechtmäßig erachtet hat. Die Beklagte nahm billigend in Kauf, dass der Käufer den Mangel übersieht und den Vertrag in Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte. Dennoch kann nicht von einem vollständigen Vertrauensverlust auf Klägerseite ausgegangen werden. Denn durch die Täuschung mag der Kläger Anlass haben, nicht mehr den Verkaufsargumenten der Beklagten hinsichtlich Verbrauch oder Schadstoffausstoß zu trauen; dies führt aber nicht dazu, dass der Kläger nicht mehr an eine ordnungsgemäße Nacherfüllung durch die Beklagte glauben kann.

Der Beklagten zuzugeben ist, dass die Fristsetzung aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 11.12.2015 bis zum 05.01.2016 auch gerade im Hinblick auf die anstehenden Feiertage und den Jahreswechsel als zu kurz und daher nicht angemessen anzusehen ist. Setzt der Käufer eine zu kurze Nacherfüllungsfrist, läuft allerdings automatisch eine objektiv angemessene Frist. Dafür, dass der Kläger bei der Fristsetzung unredlich verfahren ist, sodass die Fristsetzung als Ganzes unwirksam ist, hat die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Beklagte den geringen Nacherfüllungsaufwand immer wieder betont hat, ist eine Nachfristsetzung von mehr als drei Wochen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Eine angemessene Frist ist zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 25.02.2016 bereits abgelaufen gewesen.

Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Fristsetzung ist auf den Sinn und Zweck der Fristsetzung abzustellen. Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen. Für eine längere Nacherfüllungsfrist zugunsten der Beklagten spricht, dass eine Vielzahl an Fahrzeugen betroffen ist, sodass eine gewisse Koordination der Nacherfüllungsleistungen erforderlich ist. Zudem ist die Rückrufaktion von der behördlichen Mitwirkung des Kraftfahrt-Bundesamtes abhängig. Doch wie auch schon von der Volkswagen AG vorgetragen, ist der Aufwand der Mangelbeseitigung im Einzelnen weder langwierig noch teuer. Dann kann aber die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge nicht sehr ins Gewicht fallen, denn der Masse an betroffenen Fahrzeugen steht eine enorme Infrastruktur an Vertragshändlern, technischem Personal und Ressourcen aufseiten der Volkswagen AG gegenüber. Damit scheint eine Nacherfüllungsfrist von über zwei Monaten angemessen.

4. Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, da der vorliegende Mangel nicht unerheblich ist.

Gemäß § 323 V 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Schuldner eine Schlechtleistung erbracht hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist. Beweisbelastet hierfür ist die Beklagte als Rücktrittsgegnerin (MünchKomm-BGB/Ernst, 7. Aufl. [2016], § 323 Rn. 254).

Eine erhebliche Pflichtverletzung ergibt sich aus einer umfassenden Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls.

Für die Beklagte spricht, unterstellt man ihr Vorbringen als richtig, dass der Mangelbeseitigungsaufwand im Verhältnis zum Kaufpreis sehr gering ist. Nimmt man mit der Beklagten an, der Mangel sei behebbar und in weniger als einer Stunde zu Kosten unter 100 € zu beseitigen, läge der Mangelbeseitigungsaufwand bei gerade einmal 0,5 % des Kaufpreises. Bei einem behebbaren Mangel geht die Rechtsprechung jedenfalls dann von einer Unerheblichkeit nicht mehr aus, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 Rn. 30). Damit läge im vorliegenden Fall nur eine unerhebliche Pflichtverletzung vor. Trotzdem war über den Mangelbeseitigungsaufwand kein Beweis zu erheben, da es für die Beantwortung der Frage nach der Erheblichkeit nicht allein auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis ankommt, sondern vielmehr eine umfassende Interessenabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen ist. Diese ergibt aber im Ergebnis, dass der Mangel erheblich ist.

Gegen die Beklagte spricht nämlich, dass diese den Kläger bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Bei Arglist ist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel aber zu verneinen. Zudem ist nicht sicher, ob die geplanten technischen Maßnahmen den Mangel tatsächlich beseitigen und sich nicht anderweitig negativ auf Schadstoffausstoß, Leistung oder Fahrverhalten auswirken. Es ist nicht nachzuvollziehen, wie durch einen solch geringen Aufwand der Mangel behoben werden soll und dabei keinerlei Nachteile bei Leistung, Kraftstoffverbrauch oder CO2-Emission entstehen. Ware eine Mangelbeseitigung so einfach möglich, fragt sich, warum dann der Einsatz rechtswidriger Software anfangs vonnöten gewesen ist.

Unabsehbar für den Kläger ist ebenfalls, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels ein merkantiler Minderwert realisieren wird. Der „Abgasskandal“ ist Gegenstand umfassender Medienberichterstattung. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich Medienberichte negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirken. Bereits die Gefahr eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt dazu, dass von einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht mehr ausgegangen werden kann.

5. Mit dem Schreiben vom 25.02.2016 hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam erklärt (§ 349 BGB).

6. Allerdings war vom zurückzugewährenden Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € noch der Ersatz für die vom Kläger gezogenen Nutzungen in Höhe von 838,09 € in Abzug zu bringen. Der Kläger hat damit lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 19.211,96 €.

Gemäß § 346 I BGB sind infolge des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Beklagte muss daher den erlangten Kaufpreis in Höhe von 20.050,05 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzahlen. Von diesem Betrag ist allerdings der Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeugs gemäß § 346 II 1 Nr. 1 BGB abzuziehen. Beide Forderungen werden ohne Weiteres saldiert, einer Aufrechnung bedarf es hierfür nicht. Die Höhe des Wertersatzanspruches wird anhand des Bruttokaufpreises, der gefahrenen Kilometer und der zu erwartenden Restlaufleistung auf Grundlage linearer Wertminderung ermittelt (MünchKomm-BGB/Gaier, 7. Aufl. [2016], § 346 Rn. 27). Der Kläger ist mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstrittig 10.450 km seit Übergabe gefahren. Zudem ist bei dem Fahrzeug mit einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu rechnen. Damit ergibt sich ein Nutzungsvorteil, der mit 838,09 € zu ersetzen ist

$$\left({\frac{\text{20.050,05 € (Bruttokaufpreis)}\times\text{10.400 km (gefahrene Kilometer)}}{\text{250.000 km (erwartete Gesamtlaufleistung)}}}\right).$$

Dem Kläger steht danach ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 19.211,96 € zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 346 I, IV, 280 I, II, 286 I, II Nr. 3, 288 I BGB. Die Beklagte befindet sich seit dem 03.03.2016 gemäß §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger der Beklagten die Leistung so, wie sie geschuldet ist, am 25.02.2016 angeboten hat. Denn ein wörtliches Angebot der Leistung gemäß § 295 BGB ist entbehrlich, wenn der Gläubiger erkennen lässt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, die Leistung anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2000 – II ZR 75/99). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 02.03.2016 jegliche Rückabwicklung des Vertrages abgelehnt und den Kläger auf die Rückrufaktion verwiesen. Die Beklagte befindet sich daher seit 03.03.2016 in Annahmeverzug.

III. Die Feststellungsklage ist begründet. Die Beklagte befindet sich seit dem 03.03.2016 gemäß §§ 298, 293 BGB in Annahmeverzug. Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung gemäß § 256 ZPO, weil diese der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist (§ 756 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 – VII ZR 27/00, juris Rn. 27).

IV. Der Kläger hat – mangels nachgewiesener Zahlung an seinen Prozessbevollmächtigten – auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € gemäß §§ 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 I, 249 I, 325 BGB

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