- Ein Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bereits dann ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c I BGB, bei dem dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, wenn für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312c II BGB verwendet werden und der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. Unerheblich ist, ob dem Käufer das Fahrzeug nach Abschluss des Kaufvertrages geliefert wird oder ob er es beim Händler abholen muss.
- Der Umstand, dass eine ganz überwiegende Zahl von Gebrauchtwagenkäufern einen Kaufvertrag erst nach Besichtigung und gegebenenfalls Probefahrt abschließen will, schließt es nicht aus, dass auch eine erhebliche Zahl von Verbrauchern allein aufgrund einer Internetanzeige und der Beschreibung des Fahrzeugs zum Vertragsschluss bereit ist, sodass ein Händler ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem einrichtet, um auch die Wünsche dieses Personenkreises zu erfüllen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Händler Teil einer großen Gruppe von Autohändlern und -werkstätten ist und für die von ihm verkauften Gebrauchtfahrzeuge eine „Garantie“ gewährt.
- Ein Gebrauchtwagenhändler, der einen Kaufvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt ist. Die danach bestehende widerlegliche Vermutung, dass ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossener Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wurde, verstößt nicht gegen die Verbraucherrechte-Richtlinie.
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.08.2022 – 3 U 81/22