Zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 II 3 EGBGB bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der Widerrufsinformation.
BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19
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Eine defekte Zylinderkopfdichtung ist bei einem über zehn Jahre alten Gebrauchtwagen auch dann kein Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sondern eine übliche Verschleißerscheinung, wenn die Laufleistung des Fahrzeugs (hier: 58.295 km) bei Abschluss des Kaufvertrags relativ gering war.
AG Limburg, Urteil vom 09.11.2020 – 4 C 393/20 (10)
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Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrags besteht ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die Kaufsache – hier: ein gebrauchter Pkw – vertragsgemäß befindet. Das gilt auch dann, wenn der Kaufvertrag infolge eines wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln ist. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich der Widerruf unmittelbar auf den Kaufvertrag oder auf einen mit dem Kaufvertrag i. S. von § 358 III 1, 2 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag bezieht, sodass auch der Kaufvertrag rückabzuwickeln ist (§ 358 II, IV BGB).
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Für eine Klage, mit der der Darlehensnehmer den Darlehensgeber auf Rückzahlung von nach Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen in Anspruch nimmt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht aus § 29 I ZPO, weil diese Zahlungen nicht in das Rückgewährschuldverhältnis fallen. Der Darlehensnehmer kann bei dem Gericht, das für den einheitlichen Erfüllungsort gemäß § 29 I ZPO örtlich zuständig ist, aber insbesondere auf Rückzahlung der bis zur Abgabe der Widerrufserklärung geleisteten Zahlungen und auf Feststellung klagen, dass er dem Darlehensgeber infolge des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag keine Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) schulde.
OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2020 – 8 U 1084/20
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