- Einem Werkunternehmer, der mit der Reparatur eines Kraftfahrzeugs beauftragt ist und dafür zunächst die (unbekannte) Ursache der zu beseitigenden Fehlfunktion auffinden muss, sind grundsätzlich auch die Arbeiten im Rahmen der Fehlerdiagnose zu vergüten, die nicht (unmittelbar) zum Erfolg führen. Insoweit ist unerheblich, ob hinsichtlich der geschuldeten Fehlersuche ein selbstständiger Vertrag, ein unselbstständiger Teil eines Werkvertrags mit Dienstleistungscharakter oder ein sukzessive erweiterter Werkvertrag vorliegt. Jedenfalls besteht eine Vergütungspflicht im Grundsatz selbst dann, wenn der Werkunternehmer die Ursache der Fehlfunktion nicht finden kann.
- Der Unternehmer darf allerdings nicht uneingeschränkt zu vergütenden (Zeit-)Aufwand betreiben; vielmehr ist er verpflichtet, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu genügen, muss der Unternehmer sukzessive die wahrscheinlichsten Fehlerquellen ausschließen und dabei zunächst überprüfen, ob die für den Auftraggeber günstigste Ursache vorliegt.
- Verletzt der Unternehmer seine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, so wirkt sich dies nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus. Vielmehr lässt ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit lediglich einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung (§ 280 I BGB) entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss.
OLG Hamm, Urteil vom 16.09.2020 – 12 U 177/19
Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw. Anfang 2018 bemerkte er, dass das Fahrzeug bei kaltem Motor schlecht ansprang und der Motor sehr unruhig und „ruckelig“ lief. Außerdem bemerkte der Kläger eine verminderte Höchstgeschwindigkeit von maximal 120 km/h. Daher brachte er den Pkw am 16.01.2018 in die von der Beklagten betriebene Vertragswerkstatt. Dort vermutete man nach einer Fahrzeugdiagnose, die Zündaussetzer ergab, einen Fehler im Ansaugsystem und der Motorenentlüftung, ohne dass es zunächst zu einer Reparatur kam. Die Kosten für die Diagnose in Höhe von 247,96 € wurden dem Kläger am 18.01.2018 in Rechnung gestellt und von diesem vollständig beglichen.
Eine Tage später stellte der Kläger sein Fahrzeug erneut bei der Beklagten vor. Am 24.01.2018 unterzeichnete er einen Werkstattauftrag, wonach die Zylinderkopfhaube ersetzt werden sollte. Dieser Auftrag enthält den Zusatz „Die Reparatur erfolgt auf Kundenwunsch ohne gesicherte Diagnose.“ Die Beklagte tauschte zunächst die Zylinderkopfhaube und sodann – da sich der Defekt weiterhin zeigte – auch die Injektoren, die Zündspulen und die Zündkerzen aus. Insoweit enthält der Auftrag eine Notiz über die entsprechende telefonische Absprache mit dem Kläger vom gleichen Tag. Anschließend tauschte die Beklagte noch das Steuergerät sowie die Lambdasonde aus. Der Fehler war sodann vollständig beseitigt; das Ruckeln trat nicht mehr auf.
Die Beklagte stellte dem Kläger für sämtliche Reparaturmaßnahmen 6.340,69 € in Rechnung. Da der Kläger nicht bereit war, diesen Betrag zu zahlen, bot der Zeuge H ihm an, den Rechnungsbetrag im Rahmen einer gütliche Einigung auf 4.364,75 € zu reduzieren. Auch damit war der Kläger nicht einverstanden. Daraufhin weigerte sich die Beklagte unter Berufung auf ein Werkunternehmerpfandrecht, den streitgegenständlichen Pkw an den Kläger herauszugeben.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe seines Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten beansprucht. Die Beklagte hat widerklagend die Zahlung des Rechnungsbetrags (6.340,69 €) verlangt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei nicht verpflichtet, die Kosten für unnötige, nicht von einem Auftrag gedeckte Reparaturarbeiten zu tragen. Vielmehr müsse er lediglich die für die Reparatur seines Fahrzeugs erforderlichen Arbeiten vergüten. Im Übrigen habe er die Arbeiten der Beklagten nicht abgenommen, sodass der Vergütungsanspruch der Beklagten nicht fällig sei.
Unter dem 29.05.2018 hat der Kläger den von der Beklagten verlangten Betrag unter Vorbehalt vollständig an die Beklagte gezahlt und daraufhin sein Fahrzeug zurückerhalten. Sodann hat er die Beklagte auf Rückzahlung der Vergütung in Anspruch genommen, die auf aus seiner Sicht nicht erforderliche Reparaturarbeiten entfällt. Der Kläger hat insoweit behauptet, dass für die erforderlichen Arbeiten der Beklagten lediglich eine Vergütung von 1.000 € angemessen sei. Ferner hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm für den Zeitraum zwischen der Reparatur und der Herausgabe des Fahrzeugs, also für die Zeit vom 09.02. bis zum 29.05.2018, eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 65 € pro Tag, insgesamt also 7.150 €.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung zahlte die Beklagte dem Kläger 13,80 € zurück, nachdem ein Sachverständiger ermitteltet hatte, dass in diesem Umfang nicht erforderliche Arbeiten erbracht worden seien. Beide Parteien erklärten die Klage und die Widerklage in Höhe dieses Betrags übereinstimmend für erledigt.
Der Kläger hat dementsprechend zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.327,16 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung weiterer 7.150 € nebst Zinsen und dazu zu verurteilen, ihn von außergerichtlich entstandenen Rechtanwaltskosten in Höhe von 337,07 € freizustellen.
Die Beklagte ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Zeuge H habe zunächst vermutet, dass bei dem Fahrzeug des Klägers eine Zylinderkopfhaube defekt sei, und den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies nur eine Vermutung sei. Der Kläger habe gleichwohl ausdrücklich den Austausch der Zylinderkopfhaube auch ohne ausführliche Fehlerdiagnose verlangt. Sowohl die Injektoren als auch die Zündspulen und die Zündkerzen – so hat die Beklagte behauptet – seien defekt gewesen und hätten ausgetauscht werden müssen. Der Kläger habe die entsprechenden Arbeiten ausdrücklich telefonisch freigegeben. Schließlich sei der Kläger bei einer weiteren telefonischen Rücksprache auch mit einem Austausch des Steuergeräts und der Lambdasonde ausdrücklich einverstanden gewesen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger müsse ihre Rechnung vollständig ausgleichen, zumal er ihre Arbeiten jedenfalls konkludent durch Verwendung des Pkw abgenommen habe. Eine Nutzungsausfallentschädigung schulde sie dem Kläger nicht, weil ihr an dem Fahrzeug des Klägers ein Werkunternehmerpfandrecht zugestanden und sie es daher berechtigt zurückgehalten habe.
Das Landgericht hat die Beklagte nach einer Beweisaufnahme zur Rückzahlung überzahlter Reparaturkosten in Höhe von 1.631,99 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Widerklage in Höhe von 4.694,90 € erledigt ist. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger verpflichtet sei, die Kosten für die Fehlersuche sowie die Kosten für den Austausch der Injektoren, der Zündkerzen, der Zündspulen sowie der Lambdasonde zu tragen, da diese Arbeiten für eine Reparatur seines Fahrzeugs erforderlich gewesen seien. Insoweit folge das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen, wonach diese Arbeiten durch ein Diagnosesystem vorgegeben und nachvollziehbar von der Beklagten durchgeführt worden seien. Eine Vertragswerkstatt sei berechtigt, den Vorgaben des Diagnosesystems zu folgen. Auch habe der Kläger die Kosten für den Austausch der Zylinderkopfhaube zu tragen, da er diesen ausdrücklich beauftragt habe. Das Gericht sei aber – entgegen den Feststellungen des Sachverständigen – nicht davon überzeugt, dass der Fahrzeughersteller auch den Austausch des Steuergeräts vorgegeben habe. Vielmehr habe die Beklagte dem Hersteller insoweit per E-Mail eine Diagnose mitgeteilt, worauf spezielle Techniker ebenfalls per E-Mail reagiert hätten. Diese E-Mail der Techniker des Fahrzeugherstellers habe jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen, sodass eine Anweisung zum Austausch des Steuergeräts nicht festgestellt werden könne. Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, da die Beklagte trotz des Angebots des Klägers, 4.500 € zu zahlen, ein Werkunternehmerpfandrecht gehabt habe. Ihr Werklohnanspruch habe jedenfalls in Höhe von 4.694,90 € bestanden.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger weiterhin die Rückzahlung von 5.327,16 € beansprucht. Er hat geltend gemacht, er sei nicht verpflichtet, Kosten für auf Verdacht vorgenommene Reparaturen zu zahlen. Sein Auftrag sei insgesamt auf die Beseitigung des seinem Pkw anhaftenden Defekts gerichtet gewesen; einzelne Reparaturmaßnahmen habe er nicht (gesondert) beauftragt. Die Beklagte habe den Beweis, dass sie ihre Werkleistung ordnungsgemäß erbracht habe, nicht geführt. Das Landgericht – so hat der Kläger gerügt – habe seinem Urteil zu Unrecht das Gutachten des Sachverständigen zugrunde gelegt. Dieser habe keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Unterlagen der Beklagten sortiert und zusammengefasst. Außerdem habe der Sachverständige ohne Genehmigung die X-GbR mit der Untersuchung des Steuergeräts beauftragt. Das Landgericht sei zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte sich schlicht auf die Anweisungen des Diagnosesystems habe verlassen dürfen. Tatsächlich seien die Techniker der Beklagten verpflichtet gewesen, die Anweisungen auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Erstmals in der Berufungsinstanz hat der Kläger geltend gemacht, keine der seitens der Beklagten durchgeführten Maßnahmen habe zu einer Beseitigung des Defekts geführt, sodass auch eine Abnahme ausscheide.
Der Kläger ist ferner weiterhin der Meinung, dass ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für 110 Tage in Höhe von insgesamt 7.150 € zustehe. Die Beklagte habe zu Unrecht die Herausgabe des Pkw verweigert, obwohl er, der Kläger, die Zahlung von 4.500 € angeboten habe, und die Zahlung keines geringeren Betrags als des Rechnungsbetrags nicht akzeptiert.
Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, der Werklohn sei jedenfalls aufgrund einer konkludenten Abnahme fällig. Der Kläger fahre den Pkw seit der Übernahme, ohne dass er Mängel gerügt habe. Überhaupt mache der Kläger nicht Mängel ihrer – der Beklagten – Werkleistung geltend, sondern beanstande nur den Umfang der durchgeführten Arbeiten. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger sie, die Beklagte, mit der Beseitigung eines Defekts beauftragt und sie diesen auch beseitigt habe. Insoweit habe der Sachverständige – dem das Landgericht zu Recht gefolgt sei – festgestellt, dass sie sich auf die Anweisungen und Ergebnisse des Diagnosesystems habe verlassen dürfen. Der Kläger habe zudem bis heute nicht dargelegt, welche konkreten Arbeiten aus seiner Sicht nicht sinnvoll und nicht erforderlich gewesen seien. Ein Werkunternehmerpfandrecht habe ihr, der Beklagten, zugestanden, weil ihr der Kläger eben nicht die Zahlung der – zu Recht verlangten – vollen Vergütung angeboten habe.
Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: B. I. Die Berufung ist zum Antrag zu 1 in Höhe eines Betrags von 3.694,90 € zulässig.
Soweit der Kläger mit der Berufung die Rückzahlung von 5.327,16 € beantragt, ist die Berufung bereits in Höhe von 0,27 € wegen eines Rechenfehlers unzulässig. Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst einen Betrag von 5.340,69 € geltend gemacht, den Anspruch dann aber in Höhe von 13,80 € übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass ein Betrag von 5.326,89 € und nicht – wie vom Kläger errechnet – von 5.327,16 € verbleibt. Hinsichtlich der Differenz von 0,27 € ist der Kläger mithin nicht beschwert.
Ebenfalls nicht beschwert ist der Kläger in Höhe des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags von 1.631,99 €, den der Kläger mit der Berufung weiterhin geltend macht. Eine Auslegung dahin gehend, dass der Kläger nur den reduzierten Betrag geltend machen wollte und es sich bei dem höheren Betrag um eine Addition des erstinstanzlich zugesprochenen Betrags und dem zweitinstanzlichen Begehren handelt, ist nicht zu begründen. Der Kläger hat diesen Betrag nicht nur in dem formulierten Antrag benannt, sondern auch in der Berufungsbegründung seine Ausführungen zum Steuergerät und den hierfür zugesprochenen 1.631,99 € wiederholt.
Die Frage, ob der Austausch des Steuergeräts erforderlich war, ist mangels eigener Berufung der Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
II. Die Berufung ist unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung gemäß § 631 BGB.
Verlangt der Auftraggeber die vorgeleistete Vergütung von dem Auftragnehmer zurück mit der Begründung, Letzterer habe seine Werkleistung (insoweit) nicht erbracht bzw. die Vergütung sei nicht angemessen, kann ein solcher Anspruch nicht auf einen bereicherungsrechtlichen, sondern allein einen vertraglichen Anspruch gestützt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2002 – VII ZR 196/00, juris Rn. 16 ff.; Urt. v. 11.02.1999 – VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 373 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2014 – I-22 U 92/14, juris).
a) In diesem Rahmen obliegt es dem Werkunternehmer, schlüssig darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Leistungen, insbesondere die abgerechneten Stunden, mit dem angesetzten Stundensatz tatsächlich angefallen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2009 – VII ZR 74/06 Rn. 12 ff.; Urt. v. 17.04.2009 – VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235 Rn. 31 ff.). Die Beklagte ist mit ihrer Rechnung vom 08.02.2018 ihrer Darlegungspflicht nachgekommen. Aus der enthaltenen Auflistung ergeben sich die konkret geleisteten Stunden, aufgeschlüsselt in Fehlersuche, Diagnose und Fehlerbeseitigung. Vorliegend steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit, dass die Beklagte die abgerechneten Stunden tatsächlich erbracht hat.
Auch hat der Kläger die angesetzten Einheitspreise nicht angegriffen.
Der Werklohnanspruch der Beklagten ist so, wie die Beklagte ihn abgerechnet hat, mithin grundsätzlich nicht zu beanstanden.
b) Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe unwirtschaftlich gearbeitet und die abgerechneten Arbeiten und Stunden seien nicht erforderlich gewesen, greift dieser Einwand nicht durch.
Entgegen der Ansicht des Klägers obliegt es nicht der Beklagten, die Erforderlichkeit und Angemessenheit ihrer Stundenlohnarbeit darzulegen und zu beweisen. Dem Unternehmer ist zwar nicht gestattet, unbeschränkt vergütungspflichtigen Zeitaufwand zu betreiben; vielmehr ist die Vergütungsabrede letztlich durch die allgemein anerkannte Verpflichtung des Unternehmers beschränkt, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Dies führt aber nicht dazu, dass der Werklohnanspruch des für Stundenlohn arbeitenden Unternehmers von vorneherein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wird, den der Unternehmer folglich darzulegen und tauglich unter Beweis zu stellen hätte. Denn die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung wirkt sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern lässt einen vom Besteller geltend zumachenden Gegenanspruch aus Vertragsverletzung gemäß § 280 I BGB entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen muss (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2009 – VII ZR 74/06 Rn. 18; Urt. v. 17.04.2009 – VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235 Rn. 35; Urt. v. 01.02.2000 – X ZR 198/97, juris Rn. 10).
Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine wirtschaftliche Betriebsführung sind die Besonderheiten der Verträge über Reparaturen zu beachten. Ist, wie im vorliegenden Fall, die wirkliche Fehlerursache unbekannt, dann ist es unerlässlich, zunächst danach zu suchen und entsprechende technische Prüfungen vorzunehmen, um sodann die Reparatur durchzuführen. Ein Fehler wird in solchen Fällen dadurch entdeckt, dass die möglichen Fehlerquellen überprüft und nacheinander so lange ausgeschaltet werden, bis – im Regelfall – die wirkliche Fehlerursache bestimmt ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.07.1976 – 2 U 25/76, juris Rn. 20). Insoweit schuldet die Werkstatt bei der Fehlersuche entgegen den Grundsätzen des Werkvertragsrechts keinen Erfolg. Eine derartige Erfolgsverpflichtung übernimmt eine Werkstatt aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen in aller Regel nicht. Ob es sich bei der vertraglich geschuldeten Fehlersuche dementsprechend um einen unselbstständigen Vertragsteil mit Dienstleistungscharakter, um einen schrittweise erweiterten Werkvertrag oder um einen selbstständigen Vertrag handelt kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls entsteht eine Vergütungspflicht selbst dann, wenn die Werkstatt den Fehler nicht finden kann.
Die Werkstatt ist dabei allerdings an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gebunden. Wie bei der Fehlersuche jeweils unter Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen Betriebsführung vorzugehen ist, richtet sich im Einzelfall nach den anerkannten Regeln des Handwerks. Innerhalb der nach den Regeln der Technik als möglich erscheinenden Fehlerursachen muss die Werkstatt zunächst die wahrscheinlichsten Fehler untersuchen und hiervon zunächst die für den Kunden günstigste Ursache ausschließen. Dem Besteller obliegt es danach, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Werkstatt gegen diese Vorgaben verstoßen hat. Die Anforderungen an den Vortrag des Bestellers sind nicht allzu hoch anzusetzen, müssen aber über reine Vermutungen ins Blaue hinausgehen. Es ist zu erwarten, aber auch ausreichend, wenn der Besteller konkrete Anhaltspunkte darlegt, nach denen der abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsführung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2009 – VII ZR 74/06 Rn. 20).
Ob das Vorbringen des Klägers diesen Anforderungen gerecht wird, ist bereits zweifelhaft. Jedenfalls steht aber nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Vorgehensweise der Beklagten den Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung nicht verletzt hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vom Kläger aufgezeigt worden, die einen Verstoß der Beklagten gegen die angeführten Grundsätze begründen könnten. Insbesondere ist es – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bzw. die für sie arbeitenden Monteure sich nach dem erfolgslosen Austausch der Zylinderkopfhaube an die Herstellervorgaben der sogenannten „…“-Datenbank gehalten und dementsprechend nach Auslesen des Fehlerspeichers sodann die Injektoren, die Zündkerzen und die Zündspulen sowie die Lambdasonde 2 ausgetauscht haben. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Beklagte laut den vorliegenden Vorgangsprotokollen an die Richtlinien des Herstellers (C-AG) gehalten habe. Es sei aus sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich zur Fehlerdiagnose und -beseitigung von dem C-Diagnoseprogramm „…“ habe leiten lassen. Der Sachverständige hat schließlich auch bestätigt, dass ein Defekt der Zylinderkopfhaube eine mögliche Ursache dargestellt habe und der Austausch ohne gesicherte Diagnose bei entsprechendem Kundenauftrag keinen Fehler der Beklagten begründe. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat sich intensiv mit dem konkreten Vorgehen der Beklagten auseinandergesetzt und dieses aus sachverständiger Sicht bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige falsche Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt oder falsche Schlüsse gezogen haben könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und von dem Kläger insbesondere nicht aufgezeigt worden.
Soweit der Kläger rügt, die Beklagte und ihre Monteure hätten sich nicht schlicht an die Vorgaben des „…“-Programms halten dürfen, sondern hätten eigene Überlegungen anstellen müssen, greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Denn zum einen handelt es sich bei dem Programm „…“ nicht um ein rein computerbasiertes Programm, das aus theoretischen Wahrscheinlichkeiten und Algorithmen eine theoretische Diagnose erstellt. Bei dem „…“- Diagnosesystem handelt es sich vielmehr um eine Datenbank, die aus Erfahrungsberichten und neuen Erkenntnissen gespeist wird und die zuverlässig nach den Regeln der Technik die wahrscheinlichsten Fehler anzeigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat jedenfalls in seinem Ergänzungsgutachten vom 17.06.2019 bestätigt, dass das Fehlerdiagnosesystem zunächst den Austausch der Injektoren, Zündspulen und Zündkerzen und sodann, nach dem Austausch des Steuergeräts, auch das Wechseln der Lambdasonde 2 empfohlen habe. Er hat festgestellt, dass es insoweit den Herstellervorgaben der C-AG entspreche, diesen Empfehlungen zu folgen, und aus technischer Sicht das Vorgehen nicht zu beanstanden sei. Zum anderen hat der darlegungspflichtige Kläger keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ein erfahrener Monteur anders gehandelt und entgegen den Empfehlungen des Diagnoseprogramms unter Berücksichtigung der Regeln der Technik einen anderen Fehler für wahrscheinlicher gehalten hätte.
Ein vergütungsmindernder Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 280 I BGB scheidet danach aus.
2. Demzufolge steht dem Kläger – wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat – auch kein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB zu, da die Beklagte mit der Erfüllung ihrer Pflicht, das Fahrzeug herauszugeben, bis zur Zahlung der vollständigen Vergütung nicht in Verzug war. Die Beklagte verfügte insoweit über ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, da der Beklagten – wie dargelegt – ein Werklohnanspruch gegen den Kläger in der begehrten Höhe zustand. Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2018 angeboten, einen Betrag von 4.500 € zu zahlen, womit die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet gewesen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Allein das Angebot, eine Sicherheit zu leisten, lässt den Sicherungszweck des Werkunternehmerpfandrechts und damit das Zurückbehaltungsrecht nicht entfallen (vgl. Bittner/Kolbe, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 273 Rn. 129).
3. Mit den Hauptforderungen entfallen auch der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. …