Für den Streitwert einer auf Herausgabe eines Leasingfahrzeugs gerichteten Klage ist unabhängig davon, ob der (Fort-)Bestand des Leasingvertrags streitig ist, der Wert des Fahrzeugs maßgebend. § 41 I GKG ist nur anzuwenden, wenn in Form einer Feststellungsklage ausschließlich über das Bestehen des Leasingvertrags gestritten wird.
OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 – 32 W 284/20
Sachverhalt: Die Klägerin verlangte von der Beklagten, mit der sie einen – aus ihrer Sicht mittlerweile beendeten – Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug geschlossen hatte, die Herausgabe dieses Fahrzeugs, dessen Wert 14.632,48 € betrug. Der Leasingvertrag hatte eine ursprüngliche Laufzeit von zwölf Monaten; die Beklagte hatte jedoch das Recht, den Vertrag durch Abgabe einer Optionserklärung zu verlängern. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie eine Optionserklärung telefonisch abgegeben habe und die Bestimmung im Leasingvertrag, die für die Optionserklärung Textform vorschreibe, unwirksam sei. Somit habe der Leasingvertrag über die ursprüngliche Laufzeit von zwölf Monaten hinaus fortbestanden.
Das Landgericht hat den Streitwert zunächst auf 14.632,48 € (Wert des Fahrzeugs) festgesetzt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat es den Streitwert dann aber mit Beschluss vom 17.02.2020 auf 1.377,84 € (= 12 monatliche Leasingraten) herabgesetzt.
Die dagegen gerichtete, aus eigenem Recht erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte Erfolg.
Aus den Gründen: II. Die nach § 32 II 1 RVG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für die Herausgabeklage ist in Höhe des Fahrzeugwerts festzusetzen, denn der Streitwert richtet sich nach § 48 I 1 GKG i. V. mit § 6 ZPO.
Das Landgericht hat zwar richtig erkannt, dass § 41 II GKG wegen der dortigen Beschränkung auf Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile keine Anwendung findet, es hat jedoch zu Unrecht die Vorschrift des § 41 I GKG angewendet. Diese Vorschrift ist jedoch nicht auf Herausgabeklagen anzuwenden. Aus § 41 II GKG ergibt sich nämlich, dass Klagen auf Herausgabe grundsätzlich nicht zum Anwendungsbereich des § 41 I GKG gehören sollen, da in § 41 II GKG ausdrücklich geregelt wird, dass kein Unterschied beim Streitwert gemacht werden soll unabhängig davon, ob Vorfrage für den Herausgabeanspruch das Fortbestehen des Mietverhältnisses ist oder nicht. Damit ist die Anwendbarkeit des § 41 I GKG auf reine Feststellungsklagen über das Bestehen eines Vertrags beschränkt. Ist aber weder durch § 41 I GKG noch durch § 41 II GKG etwas anders geregelt, so gilt § 48 I 1 GKG i. V. mit § 6 ZPO.
Hierdurch wird auch verhindert, dass bei beweglichen Sachen, wenn im Rahmen der Herausgabeklage über das Fortbestehen des Mietverhältnisses gestritten wird, ein anderer Streitwert maßgebend ist, als wenn die Beendigung unstreitig ist. Ein solches Ergebnis kann auch der Gesetzgeber nicht gewollt haben, der die Regelung des § 41 GKG vor allem aus sozialen Gründen getroffen hat. Soziale Erwägungen haben bei der Miete von beweglichen Gegenständen eine geringere Bedeutung.
Die Schätzung des Fahrzeugwerts durch die Klägerin auf 75 % des Neupreises begegnet keinen Bedenken. …