Der Geschädigte, dessen noch fabrikneuer Pkw bei einem Unfall erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden auf Neuwagenbasis abrechnen, sobald er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug verbindlich bestellt hat. Er muss sich jedoch schadensmindernd einen Rabatt anrechnen lassen, den der Hersteller des Ersatzfahrzeugs schwerbehinderten Menschen generell gewährt.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.06.2019 – 29 U 203/18
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 14.07.2020 – VI ZR 268/19)
Sachverhalt: Die Klägerin macht Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15.11.2017 ereignet hat. Dabei fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug so heftig auf das Heck des langsam vor einer roten Ampel ausrollenden Pkw der Klägerin auf, dass dieses Fahrzeug auf das vor ihm an der roten Ampel bereits zum Stillstand gekommene Fahrzeug aufgeschoben wurde.
Der Unfallhergang und die alleinige Einstandspflicht der Beklagten sind dem Grunde nach unstreitig; streitig ist aber die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens.
Deren Fahrzeug war erst eine Woche alt, als sich der Unfall ereignete. Die Klägerin hatte das fabrikneuge Fahrzeug im Oktober 2017 für 30.525 € erworben, wobei ihr ein Rabatt für Menschen mit Behinderung in Höhe von 4.440,15 € (entsprechend 15 % des Listenpreises) gewährt worden war. Einen solchen Rabatt gewährt die Fahrzeugherstellerin (Volkswagen AG) unter anderem Käufern mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 für höchstens zwei Fahrzeuge je Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens sechs Monate lang auf den Käufer zugelassen bleiben. Der Sondernachlass und auch der behindertengerechte Umbau von Fahrzeugen werden von der Volkswagen AG unter anderem mit der Aussage beworben, das Unternehmen trage dazu bei, „den Alltag von Menschen mit Handicap zu erleichtern“
Nach einer von den Beklagten erstinstanzlich nicht mehr bestrittenen Zusammenstellung des ADAC (Stand: Mai 2017) gewähren die in Deutschland am Markt tätigen Kraftfahrzeughersteller Menschen mit Behinderung in unterschiedlichem Umfang und unter unterschiedlichen Voraussetzungen einen Nachlass von 0 bis 25 % beim Kauf eines Neuwagens. Teils sind die Nachlässe verhandelbar, teils modellabhängig; lediglich für Fahrzeuge der Volkswagen AG und eines anderen Hersteller beträgt der Nachlass jeweils fest 15 % des Listenpreises.
Nach dem Unfall nahm die Klägerin eine Ersatzbeschaffung vor: Sie bestellte für sich am 22.11.2017 erneut ein fabrikneues Volkswagen-Fahrzeug (anderes Modell) zum Preis von 30.670 €. Auch diesmal wurde ihr ein 15-prozentiger Nachlass für Menschen mit Behinderung gewährt, und zwar in Höhe von 4.720,50 €. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Schaden lediglich in Höhe des tatsächlich gezahlten (rabattierten) Kaufpreises oder in Höhe des Listenpreises entstanden ist.
Die Beklagten haben teils vor, teils nach Rechtshängigkeit der Klage auf den Fahrzeugschaden 17.235,26 € gezahlt und der Klägerin im Übrigen – wie verlangt – Sachverständigen- und Abschleppkosten einschließlich einer Unkostenpauschale in Höhe von insgesamt 2.130,34 € ersetzt. Außerdem haben die Beklagten der Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € erstattet.
Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in Bezug auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1 – Zahlung von 22.950,34 € nebst Zinsen – in Höhe von (17.235,26 € + 2.130,34 € =) 19.365,60 € und in Bezug auf den Klageantrag zu 2 – Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € – in Höhe von 1.171,67 € für erledigt erklärt. Zugleich hat im Wege der Klageerweiterung die Zahlung weiterer 4.779,75 € verlangt. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man vom Listenpreis des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs (31.865,01 €) dessen Restwert (9.850 €) sowie den Betrag subtrahiert, den die Beklagten wegen des Unfallschadens gezahlt haben (17.235,26 €).
Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Limburg, Urt. v. 16.10.2018 – 4 O 15/18), weil der Klägerin in Höhe des ihr gewährten 15-prozentigen Nachlasses für Menschen mit Behinderung kein Schaden entstanden sei. Der Nachlass sei zugunsten der Beklagten im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen, weil er Menschen mit Behinderung regelmäßig gewährt werde; er sei daher zu behandeln wie ein Nachlass für Werksangehörige oder Großkunden, der ohne überobligatorische Anstrengungen zu erlangen sei. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht insgesamt der Klägerin auferlegt. Es hat gemeint, die Beklagten wären nicht in Verzug gewesen, weil die Klägerin es versäumt habe, die Rechnung über den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug vorzulegen.
Mit ihrer Berufung machte die Klägerin geltend, der Nachlass, den sie nur wegen ihrer Schwerbehinderung beim Kauf des Ersatzfahrzeugs erhalten habe, sei nicht zum Vorteil der Beklagten zu berücksichtigen. Es handele sich um einen von einem persönlichen Merkmal (Schwerbehinderung) abhängigen und an eine weitere Bedingung (Haltedauer) geknüpften, nicht marktüblichen wirtschaftlichen Vorteil, der nicht den Beklagten, sondern nur ihr persönlich zugutekommen solle. Die Gewährung des Nachlasses habe ersichtlich eine soziale Komponente und diene nicht der Privilegieren eines Schädigers. Falsch sei das Urteil des Landgerichts – so meinte die Klägerin – auch hinsichtlich der Kostenentscheidung. Denn nach der Rechtsprechung des BGH könne ein Schaden an einem fabrikneuen Pkw schon dann auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, wenn der Geschädigte ein fabrikneues Ersatzfahrzeug bestellt habe.
Das Rechtsmittel führte lediglich zu einer Änderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung.
Aus den Gründen: II. … B. Begründetheit
Das Rechtsmittel ist … unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin die materielle Unfallentschädigung lediglich auf der Grundlage des für Menschen mit Behinderung rabattierten Neuwagenpreises zuzusprechen, steht im Einklang mit der materiellen Rechtslage i. S. von § 513 I ZPO. Abzuändern war das angefochtene Urteil lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.
1. Hauptforderung
Das Landgericht hat die Höhe des Ersatzanspruchs aus dem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten alleine einzustehen haben, zutreffend bemessen gemäß § 249 II 1 BGB.
a) Für die Bemessung des Ersatzanspruchs ist nach der Differenzhypothese als Ausgangspunkt die Vermögensentwicklung beim Geschädigten mit und ohne das schädigende Ereignis zu bilanzieren (jurisPK-BGB/Rüßmann, 8. Aufl. [2017], § 249 Rn. 5, Stand: 09.11.2018). Zu berücksichtigen sind dabei nur adäquat-kausale Schadensentwicklungen und solche innerhalb des Schutzbereichs der die Ersatzpflicht begründenden Norm (jurisPK-BGB/Rüßmann, a. a. O., § 249 Rn. 7). Durch das Ereignis mit verursachte Vorteile sind nach wertenden Gesichtspunkten schadensmindernd in die Berechnungen einzustellen (jurisPK-BGB/Rüßmann, a. a. O., § 249 Rn. 7).
Im Rahmen der Vorteilsausgleichung werden mit dem schädigenden Ereignis zufließende Vorteile nach wertenden Gesichtspunkten in die Schadensbilanz mit eingestellt. Anzurechnen sind demnach nur adäquat verursachte Vorteile (BGH, Urt. v. 15.11.1967 – VIII ZR 150/65, BGHZ 49, 56, 61 f.). Die Vorteilsanrechnung darf nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (BGH, Urt. v. 22.09.1970 – VI ZR 28/69, BGHZ 54, 269, 272). Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung in Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1984 – VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206, 209 f.).
Vertreten wird insoweit unter anderem eine Differenzierung zwischen unselbstständig und selbstständig zufließenden Vorteilen (vgl. jurisPK-BGB/Rüssmann, a. a. O., § 249 Rn. 51 ff.). Bei unselbstständigen Vorteilen (z. B. ersparte Lebenshaltungskosten während eines vom Schädiger bezahlten Krankenhausaufenthalts) hängt eine Anrechnung davon ab, ob sie dem Geschädigten zumutbar ist und nicht gegen rechtliche Wertungen verstößt (BGH, Urt. v. 24.03.1959 – VI ZR 90/58, BGHZ 30, 29, 33 f. = NJW 1959, 1078 f.). Bei selbstständigen Vorteilen (z. B. Wertsteigerung des Grundstücks infolge Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses) ist der Vermögenszufluss anzurechnen, solange er nicht auf der Leistung eines Dritten beruht.
Nicht zugunsten des Schädigers anzurechnen sind nach der Rechtsprechung und der Literatur in der Regel freiwillige Leistungen Dritter (jurisPK-BGB/Rüßmann, a. a. O., § 249 Rn. 55; MünchKomm-BGB/Oetker, 8. Aufl. [2019], § 249 Rn. 251 m. zahlreichen Rechtsprechungsnachw.). Will der Dritte nur dem Geschädigten einen Vorteil zuwenden, so soll dieser den Vorteil daraus über den reinen Vermögensausgleich hinaus beim Schädiger liquidieren dürfen (jurisPK-BGB/Rüßmann, a. a. O., § 249 Rn. 55). Als solche freiwilligen, nicht anzurechnenden Leistungen anerkannt sind in der Rechtsprechung Sammlungen für den Geschädigten, freiwillige Unterhaltsleistungen und freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer.
Nicht anzurechnen sein sollen auch Vorteile, die aus Verträgen nach dem Schadensfall erst entstehen (MünchKomm-BGB/Oetker, a. a. O., § 249 Rn. 253).
Anzurechnen sind hingegen solche Vorteile, die der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen jederzeit wieder erreichen kann. Dazu gehören nach der Rechtsprechung Rabatte, die regelmäßig gewährt werden wie zum Beispiel an Werksangehörige bei dem Erwerb von Fahrzeugen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1974 – IV ZR 169/73, NJW 1975, 307 f. [zu § 13 2 AKB]; Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6 ff. [zu § 249 BGB]; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2017 – 19 S 33/16, NJW 2017, 2924 Rn. 29 ff.).
Maßgebliches Kriterium bei der wertenden Betrachtung ist immer, ob die Leistung des Dritten auch den Zweck hat, den Schädiger zu entlasten, oder ob sie ausschließlich im Interesse des Geschädigten erbracht wird.
Aus dem Urteil des BGH vom 18.10.2011 (VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9) entnimmt das Berufungsgericht, dass wertende Korrekturen der Differenzhypothese angebracht sind, wenn die Vermögenseinbuße durch freiwillige Leistungen Dritter, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Eine Korrektur ist demnach nur angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen Schädiger, Geschädigten und dem freiwillig leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird.
b) Auf der Basis der reinen Differenzhypothese ist der Klägerin durch das Unfallereignis kein Schaden in Höhe des Behindertenrabattes entstanden. Denn sie hat diesen Rabatt sowohl für den kurz vor dem Unfall erst angeschafften Neuwagen als auch für die durchgeführte Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs nach dem Unfall erhalten. Daher hat sie rein rechnerisch keine über die von den Beklagten geleisteten Zahlungen hinausgehende unfallbedingte Vermögenseinbuße erlitten.
Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Abwägung nach den oben dargestellten Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Korrektur der Schadensberechnung nach der reinen Differenzhypothese aufgrund wertender Gesichtspunkte nicht geboten ist.
Für die individuelle Schadensbetrachtung nach wertenden Gesichtspunkten ist die Abstraktheit des Entschädigungsbegriffs ebenso zu beachten wie die Dispositionsbefugnis des Geschädigten. Entschiede sich die Geschädigte, die Entschädigungsleistung zur Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs zu verwenden, für das ihr kein Rabatt gewährt wird – dieser ist nach den Feststellungen markenabhängig und unterschiedlich hoch bemessen –, so wäre ihr schon nach der reinen Differenzhypothese der bei der Anschaffung des geschädigten Fahrzeugs erzielte Rabatt als Schaden entstanden. Dasselbe würde gelten, wenn sich die Geschädigte ihrer Dispositionsbefugnis entsprechend entschließen würde, statt eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben oder nach einem Unfall auf den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs zu verzichten und die Entschädigungsleistung anderweitig zu verwenden, etwa für Fahrdienstleistungen.
Andererseits war bei der Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs die konkrete Schadensabrechnung durch die Klägerin zu berücksichtigen. Sie hat ihre Dispositionsbefugnis auf eine Weise ausgeübt, die ihr auch bei der Ersatzbeschaffung den Rabatt gesichert hat.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass besondere Wertungsgesichtspunkte es gleichwohl erforderlich machen, der Klägerin in Höhe des von ihr erlangten Rabatts eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Rabatt aufgrund besonderer, ungünstiger gesundheitlicher Umstände der Klägerin persönlich gewährt wurde. Es handelt sich um die Leistung eines Dritten, die dieser Menschen mit Behinderungen freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 50 % betragen, der Rabatt kann nur im Neuwagengeschäft beansprucht werden, die Klägerin muss das Fahrzeug nach der Zulassung mindestens sechs Monate selber halten und kann im Kalenderjahr nur zwei Fahrzeuge mit diesem Rabatt erwerben.Damit hängt die Rabattierung von besonderen persönlichen Merkmalen bei der Geschädigten ab; sie schränkt ihre Dispositionsfreiheit ein, weil sie nur im Neuwagengeschäft und nicht von allen Herstellern gewährt wird, und die Rabattierung durch den Autohersteller dient nicht dazu, den Schädiger zu entlasten.
Der Senat hat allerdings auch nicht festzustellen vermocht, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion hat oder eine freigebige Leistung ist. Es fällt zwar auf, dass lediglich zwei große deutsche Autohersteller Menschen mit Behinderungen bei Nachweis der Voraussetzungen auch ohne Verhandlungsgeschick einen fest voreingestellten Rabatt gewähren. Auch unter Berücksichtigung der Leistungsbeschreibung durch die Volkswagen AG, die Anhaltspunkte für eine soziale Komponente bietet, vermag das Berufungsgericht darin keine freigebige Leistung eines Dritten zu erkennen. Solche sind dem gewerblichen Warenverkehr regelmäßig wesensfremd. Ebenso naheliegend ist, dass es sich um ein von einer sozialen Komponente mitbestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung handelt.
Das Berufungsgericht ordnet den der Klägerin gewährten Rabatt für Menschen mit Behinderungen daher rechtsähnlich dem Werksangehörigenrabatt ein, weil die Klägerin den Rabatt bei Fortbestand ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bei einer Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs – wie vorliegend – und bei einer Beschränkung auf zwei namhafte deutsche Autohersteller ohne weitere Anstrengungen erneut erzielen kann, solange sie nicht mehr als zwei Fahrzeuge im Jahr neu anschafft und diese jeweils mindestens sechs Monate hält.
c) Der Anspruch auf die Zinsen und auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.
2. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war auf die zulässige Berufung von Amts wegen abzuändern.
Soweit die Klägerin mit ihrem Rabattanspruch endgültig unterlegen ist, hat sie die darauf entfallenden Kosten gemäß § 92 I ZPO anteilig zu tragen.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils sind die Kosten gemäß der §§ 91a, 93 ZPO analog von den Beklagten zu tragen, weil sie Veranlassung zur Klage gegeben haben. Denn der beklagte Versicherer hat auf das Unfallereignis vom 15.11.2017 und die Schadensanmeldung vom 23.11.2017 und wiederholte Zahlungsaufforderungen durch die Klägerin erstmals am 15.02. und zuletzt am 14.03.2018 Zahlungen geleistet. Zu diesem Zeitpunkt bestand Verzug. Zwar war die bis zum 12.12.2017 zunächst gesetzte Zahlungsfrist zu kurz bemessen. Die zu kurze Frist verlängerte sich auf die angemessene Frist. Für die Schadensberechnung bedurfte es keiner Vorlage einer Rechnung über die Ersatzbeschaffung, sondern die Beklagte konnte bereits anhand der verbindlichen Bestellung für das neue Fahrzeug vom 22.11.2017 – die einen Kauf im Sinne der Entscheidung BGHZ 181, 242 (BGH, Urt. v. 09.06.2009 – VI ZR 110/08) darstellt – und aus dem Gutachten des TÜV die notwendigen Daten entnehmen. Demgegenüber hat der Versicherer die Regulierung durch nicht gebotene Rückfragen zu den Rechnungen und den Ermittlungsakten vorwerfbar verzögert. Jedenfalls waren die Beklagten daher beim Einreichen der Klageschrift am 26.01.2018 mit der Regulierung im Verzug und haben die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten der in der Hauptsache erfolglosen Berufung hat die Klägerin gemäß § 97 I ZPO zu tragen
3. Nebenentscheidungen
Die Revision gegen dieses Urteil war gemäß § 543 II ZPO zuzulassen. Die Frage, ob der Rabatt für Menschen mit Behinderungen bei der Abrechnung von Unfallereignissen dem Schädiger zugutekommen soll oder ebenfalls zu entschädigen ist, ist eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht ersichtlich entschiedene Rechtsfrage, die sich in zahlreichen weiteren Fällen stellen kann. …
Hinweis: Die Revision der Klägerin hat der BGH mit Urteil vom 14.07.2020 – VI ZR 268/19 – zurückgewiesen.