Archiv: Juni 2018
Ein (gewerblicher) Kfz-Verkäufer muss dem Käufer keinen Schadensersatz leisten, wenn er dem Käufer fälschlich mitteilt, dass dieser wegen eines Defekts des Fahrzeugs keine Gewährleistungsansprüche habe, und der Käufer aufgrund dieser Falschauskunft davon absieht, Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen. Denn ein (gewerblicher) Verkäufer schuldet dem Käufer keine rechtliche Beratung.
AG Dortmund, Urteil vom 26.06.2018 – 425 C 1987/18
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Erkennen die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt bei der auftragsgemäßen Inspektion eines Fahrzeugs, dass ein Zahnriemenwechsel überfällig ist, dann müssen sie den Kunden eindringlich darauf hinweisen, dass es „kurz vor 12“ ist und die Gefahr eines Motorschadens besteht. Der Hinweis, dass ein Zahnriemenwechsel erforderlich und der Zahnriemen „das Herz des Motors“ sei, genügt dem nicht; vielmehr muss der Kunde dringend davor gewarnt werden, sein Fahrzeug bis zu einem Wechsel des Zahnriemens weiter zu nutzen.
LG Hamburg, Urteil vom 22.06.2018 – 329 O 285/17
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2018 – 1 U 107/18)
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- Verlangt der Käufer (weiterhin) unter Fristsetzung Nacherfüllung (§ 439 I BGB), obwohl der Verkäufer eine solche bereits i. S. von § 281 II Fall 1, § 323 II Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat, so ist er an sein Nacherfüllungsverlangen zumindest für die Dauer der dem Verkäufer gesetzten Frist gebunden.
- Lässt ein Kfz-Käufer einen Mangel des Fahrzeugs sach- und fachgerecht beseitigen und unterschreiten die dafür tatsächlich aufgewendeten Kosten die von einem Sachverständigen angesetzten Kosten, dann hat der Käufer im Rahmen einer „fiktiven“ Abrechnung nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe des von dem Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer, wenn das Fahrzeug nicht in dem Umfang instand gesetzt wurde, den der Sachverständige für notwendig gehalten hat. Andernfalls – wenn also das Fahrzeug tatsächlich so repariert wurde, wie es der Sachverständige für notwendig gehalten hat – besteht der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch im Rahmen einer „fiktiven“ Abrechnung nur in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten.
- Ein mangelbedingter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281 BGB) umfasst auch den Ersatz eines merkantilen Minderwerts, wenn ein solcher trotz einer vollständigen und fachgerechten Mangelbeseitigung verbleibt. Die insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Unfallfahrzeuge aufgestellten Grundsätze geltend entsprechend für ein Fahrzeug, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Schaden beseitigt wurde; das heißt, ein solches Fahrzeug ist einem Unfallfahrzeug gleichzusetzen.
LG Itzehoe, Urteil vom 19.06.2018 – 6 O 266/17
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2018 – 1 U 45/18)
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Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird.
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Eine Abstempelung von Kennzeichen war – bei Zulassung im Juli 2008 – für die Zulassung und damit auch für die Kraftfahrzeugsteuer entbehrlich.
BFH, Urteil vom 14.06.2018 – III R 26/16
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Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers muss dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer insbesondere prüfen kann, ob der vom Käufer behauptete Mangel vorliegt und ob und wie dieser Mangel gegebenenfalls beseitigt werden kann. Der Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer entsprechenden Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
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Erfordert eine Nacherfüllung den Transport eines angeblich mangelhaften Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Ort – den Erfüllungsort der Nacherfüllung –, so kann der Käufer vom Verkäufer zwar grundsätzlich gestützt auf § 439 II BGB vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung der Transportkosten verlangen. Einen Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss hat der Käufer aber nur, wenn bei ihm Kosten für einen Transport des Fahrzeugs auch tatsächlich anfallen werden. Eine Vorschusspflicht des Verkäufers besteht deshalb nicht, wenn dieser bereit ist, das Fahrzeug auf eigene Kosten beim Käufer abzuholen.
LG Aachen, Urteil vom 14.06.2018 – 12 O 29/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2018 – 16 U 113/18)
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Der im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags in Anspruch genommene Verkäufer und die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Volkswagen AG sind Streitgenossen im Sinne von §§ 59, 60 ZPO, sodass die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO erfüllt sind (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.06.2018 – X ARZ 303/18).
OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2018 – 32 SA 14/18
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Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich ein möglicherweise arglistiges Verhalten der Volkswagen AG im VW-Abgasskandal auch dann nicht zurechnen lassen, wenn er ein Vertragshändler der Volkswagen AG ist; insbesondere ist die Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin nicht Gehilfin (§ 278 BGB) des Händlers bei der Erfüllung der in § 433 I BGB genannten Verkäuferpflichten. Ebenso hat ein Audi-Vertragshändler nicht für ein Fehlverhalten der AUDI AG, der das Wissen der Volkswagen AG und deren Mitarbeiter zuzurechnen sein könnte, einzustehen.
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Es bleibt offen, ob der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Pkw anhaftet, geringfügig ist und deshalb gemäß § 323 V 2 BGB einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigt.
OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17)
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Gewährt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer eine Haltbarkeitsgarantie i. S. von § 443 II BGB, ohne klarzustellen, welche Rechte dem Käufer im Garantiefall zustehen sollen, kann der Käufer im Garantiefall – entsprechend § 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB – zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer ist hingegen nicht verpflichtet, dem Käufer unmittelbar die Kosten zu erstatten, die der Käufer für die Reparatur des Fahrzeugs an einen Dritten gezahlt hat. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr nur, wenn die Parteien des Garantievertrags Entsprechendes vereinbart haben.
LG Bonn, Urteil vom 08.06.2018 – 1 O 288/17
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Ein als Neuwagen „mit Kurzzulassung“ verkaufter Pkw ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs auf einen Händler und der Übergabe an den Käufer mehr als 30 Tage liegen.
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Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung kommt zwar auch dann in Betracht, wenn der Verkäufer eines Neu- oder Gebrauchtwagens mit der – lediglich aufgrund des Kaufvertrags geschuldeten – Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Verzug gerät (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1983 – VIII ZR 131/82, BGHZ 88, 11, 14 f. = NJW 1983, 2139 f.). Der Käufer hat aber mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung dann keinen Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, wenn es ihm möglich und zumutbar ist, ein anderes Fahrzeug – insbesondere sein Altfahrzeug – mit einem zumindest ähnlichen Nutzungswert zu nutzen.
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Der Käufer eines Neuwagens mit Tages- oder Kurzzulassung, dem das Fahrzeug verspätet übergeben und übereignet wird, hat gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er dadurch erleidet, dass ihm nur eine über Gebühr verkürzte Herstellergarantie zur Verfügung steht.
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 14e O 252/14
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 6/19)
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Macht der Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Verkäufer Ansprüche wegen eines behaupteten Sachmangels (hier: im Fahrbetrieb abgeschalteter Abgasreinigungseinrichtungen) und gegen den Hersteller des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend, die auf die Vortäuschung eines mangelfreien Zustands gestützt werden, können Verkäufer und Hersteller als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden.
BGH, Beschluss vom 06.06.2018 – X ARZ 303/18
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