Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Archiv: Oktober 2017

Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts im VW-Abgasskandal

  1. Verlangt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Verkäufer – in erster Linie gestützt auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise gestützt auf einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag – die Rückabwicklung des Kaufvertrags und macht er gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB, § 826 BGB) geltend, dann kann für den Rechtsstreit der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) begründet sein.
  2. Die sich aus einer wirksamen Anfechtung (hier: wegen arglistiger Täuschung) oder einem wirksamen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ergebenden Rückgewährpflichten sind einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt der Entstehung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses vertragsgemäß befindet, in der Regel also am Wohnsitz des Käufers.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2017 – I-5 Sa 44/17

Mehr lesen »

Sachmängelhaftung beim Verkauf eines hochpreisigen Dressurpferds – Reitlehrer als Unternehmer

  1. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines „Röntgenbefundes“, sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, für sich genommen grundsätzlich noch keinen Sachmangel nach § 434 I 2 BGB (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 14 ff.; Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 27 ff.). Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen (insoweit Klarstellung zu Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 20).
  2. Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat – wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes – ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 37; Senat, Urt. v. 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351 Rn. 20).
  3. Die Veräußerung eines vom Verkäufer – hier: einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbstständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder – ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren (im Anschluss an Senat, Urt. v. 13.03.2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; Urt. v. 27.09.2017 – VIII ZR 271/16 [unter II 3 b]).

BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16

Mehr lesen »

Darlegungs- und Beweislast für einen Rücktritt ausschließende Geringfügigkeit eines Mangels

  1. Einem Käufer obliegt es im Rahmen eines Nachbesserungsbegehrens nicht, die genaue Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen. Vielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, trägt nicht der Käufer, sondern der Verkäufer. Das ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei einem nur unerheblichen Mangel als Ausnahme formuliert.
  3. Die Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist von einer Geringfügigkeit des Mangels in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn bei einem behebbaren Mangel der zur Beseitigung erforderliche Kostenaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt. Das schließt es allerdings nicht aus, dass unter besonderen Umstände – etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines Mangelbeseitigungsaufwands von mehr als fünf Prozent des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist. Umgekehrt kann aufgrund besonderer Umstände (z. B. besondere Schwierigkeiten oder Dauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) ein erheblicher Mangel zu bejahen sein, obwohl der Mangelbeseitigungsaufwand unter der Fünf-Prozent-Grenze liegt.
  4. Ob ein Mangel behebbar ist, richtet sich nach den im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Erkenntnissen. Deshalb kommt es bei der Beurteilung, ob ein Mangel geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB ist, nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, etwa weil es dem Verkäufer in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen ist, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen.
  5. Die Annahme eines nur unerheblichen Mangels verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit.

BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 242/16

Mehr lesen »

Kein Rücktritt vom Kaufvertrag im VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens kann nicht wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Zwar ist ein Fahrzeug, in dem – wie in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen – eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt, mangelhaft. Einem Rücktritt des Käufers steht jedoch § 323 V 2 BGB entgegen, weil sich der Mangel durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen lässt und der Kosten- und Zeitaufwand dafür gering ist.
  2. Eine Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zumutbar, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt das Update freigegeben und bestätigt hat, dass nach der Installation keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorhanden sind und sich das Update nicht nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen, die Motorleistung oder die Geräuschemissionen des Fahrzeugs auswirkt.
  3. Dass die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG den Käufer möglicherweise arglistig getäuscht oder betrogen hat, berechtigt den Käufer nicht dazu, „sofort“ vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Denn der Verkäufer muss sich ein arglistiges oder betrügerisches Verhalten der Volkswagen AG nicht zurechnen lassen, zumal zu den gesicherten Erkenntnissen des Kaufrechts gehört, dass der Hersteller einer Kaufsache nicht Gehilfe (§ 278 BGB) des Verkäufers bei der Erfüllung von Verkäuferpflichten ist.

LG Dortmund, Urteil vom 11.10.2017 – 3 O 101/17

Mehr lesen »

Geltendmachung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege der Leistungsklage

Der Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens kann die ihm hieraus entstandenen Kosten jedenfalls solange im Wege der Leistungsklage und gestützt auf seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen, wie ein Hauptsacheverfahren i. S. des § 494a ZPO – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage – nicht geführt wurde oder geführt wird und auch ein Antrag nach § 494a I ZPO nicht gestellt ist.

BGH, Urteil vom 10.10.2017 – VI ZR 520/16

Mehr lesen »

Festhalten an wirksam erklärtem Rücktritt als treuwidriges Verhalten – Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  1. Ob sich der Käufer eines Neuwagens i. S. des § 242 BGB treuwidrig verhält, wenn er wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und an diesem Rücktritt festhält, obwohl er den Mangel nachträglich beseitigt hat, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Kaufvertragsparteien zu beurteilen. Dabei spielen insbesondere der Grund für die Mangelbeseitigung und deren Zeitpunkt eine Rolle.
  2. Ist der Käufer eines Neuwagens wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil es dem Verkäufer trotz mehrerer Nachbesserungsversuche nicht gelungen ist, das Eindringen von Wasser in den Fahrzeuginnenraum zu verhindern, so ist ein Festhalten des Käufers an dem Rücktritt nicht treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich unbeabsichtigt dadurch beseitigt wird, dass wegen eines Steinschlags die Frontscheibe ausgetauscht wird.
  3. Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr greift zugunsten des Käufers schon dann, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat, die – unterstellt, sie hätte ihre Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache die Mangelerscheinung zurückzuführen ist, noch dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15). Darüber hinaus kommt die in § 476 BGB geregelte Vermutung dem Käufer auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene Mangel zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15).

OLG Schleswig, Urteil vom 05.10.2017 – 7 U 88/16

Mehr lesen »