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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Juli 2016

Untersuchungsobliegenheit eines Kfz-Händlers beim Ankauf eines Gebrauchtwagens

  1. Von einem gewerblichen Kfz-Händler kann nicht in jedem Fall erwartet werden, dass er ein gebrauchtes Fahrzeug beim Ankauf auf Unfallschäden untersucht. Vielmehr darf sich der Händler regelmäßig darauf beschränken, das Fahrzeug einer Sichtprüfung zu unterziehen, wie sie im Kfz-Handel beim Ankauf eines Fahrzeugs allgemein üblich ist und die sich an den Angaben des Verkäufers zum Zustand des Fahrzeugs zu orientieren hat. Eine Obliegenheit, das Fahrzeug weitergehend zu untersuchen, trifft den Händler nur ausnahmsweise, nämlich wenn die Sichtprüfung einen Unfallschaden nahelegt oder sonst konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden vorliegen.
  2. Erklärt ein privater Verkäufer gegenüber einem gewerblichen Kfz-Händler uneingeschränkt, das dem Händler zum Kauf angebotene Fahrzeug sei unfallfrei, so kann diese Erklärung einschränkend dahin auszulegen sein, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit keinen Unfall erlitten habe.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2016 – 2 U 54/15

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Keine Arglistanfechtung im VW-Abgasskandal mangels Kausalität

  1. Es ist nicht glaubhaft, dass der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Kauf Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass in dem Fahrzeug eine seinen Schadstoffausstoß manipulierende Software zum Einsatz kommt. Denn zum einen beeinträchtigt die Software nicht die Nutzbarkeit des Fahrzeugs, und zum anderen kann sie innerhalb von weniger als einer Stunde mit einem Aufwand von unter 100 € beseitigt werden.
  2. Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen – und deshalb möglicherweise mangelhaften – Fahrzeugs muss dem Verkäufer grundsätzlich gemäß § 323 I BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 I BGB) setzen, bevor er wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Bei der Bemessung dieser Frist ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass die den Schadstoffausstoß manipulierende Software, die in dem Fahrzeug zum Einsatz kommt, seien Betrieb nicht beeinträchtigt. Ebenso ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nur in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen kann.
  3. Die – mögliche – Pflichtverletzung eines Kfz-Verkäufers, die in der Lieferung eines vom VW-Abgasskandal betroffenen und deshalb möglicherweise mangelhaften Fahrzeugs liegt, ist i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich und rechtfertigt deshalb keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag. Denn der – unterstellte – Mangel lässt sich durch die Installation eines Softwareupdates beseitigen, und diese Maßnahme erfordert einen Kostenaufwand von weniger als 100 €, sodass die Mangelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.

LG München II, Urteil vom 05.07.2016 – 14 O 404/16

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