- Eine vorformulierte Klausel in einem Gebrauchtwagengarantievertrag, wonach ein Garantieanspruch – unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden – nur besteht, wenn die Hinweise des Fahrzeugherstellers in der zum Fahrzeug gehörenden Betriebsanleitung beachtet wurden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
- Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Garantienehmer Vorgaben der Betriebsanleitung missachtet hat, trifft den Garantiegeber, wenn eine Missachtung der Vorgaben dazu führen soll, dass der Garantiegeber „von der Entschädigungspflicht befreit“ wird (im Anschluss an OLG Nürnberg, Urt. v. 22.08.2003 – 13 U 1041/03).
OLG München, Urteil vom 23.03.2016 – 3 U 1178/14
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten am 27.10.2010 einen am 14.03.2007 erstzugelassenen Opel Combo zum Preis von 7.900,01 €. Das Fahrzeug erlitt am 02.07.2011 einen Motorschaden, dessen Beseitigung, wie aufgrund eines selbstständigen Beweisverfahrens feststeht, einen Kostenaufwand von 5.784,88 € erfordert.
Das Landgericht (LG Traunstein, Urt. v. 13.03.2014 – 2 O 2612/13) hat die hauptsächlich auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich.
Aus den Gründen: Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht … Ansprüche des Klägers aus dem Kaufvertrag selbst verneint.
Im Rahmen des Kaufvertrags hat der Kläger bei der Beklagten aber auch eine sogenannte Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen. Der Senat ist der Auffassung, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist, weil diese Garantie den Motorschaden … deckt.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Garantie greift, zum einen, weil die Beklagte geltend macht, der unstreitig eingetretene Motorschaden sei auf Bedienungsfehler des Klägers bzw. seines Bruders, dem der Kläger das Fahrzeug … zur Verfügung gestellt hatte, zurückzuführen (dazu unter A). Zum andern decke die Garantie den Schaden aber auch deshalb nicht, weil der Motorschaden, wenn er nicht auf eine fehlerhafte Bedienung zurückzuführen sei, auf eine schadhafte Dichtung zurückzuführen sei, für die die Garantie nicht greife (dazu unter B).
A. Bedienungsfehler als Haftungsausschluss
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Bedienungsfehler als Schadensursache für den Motorschaden berufen. Zwar ist nach der vom Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der als Zeuge vernommene Bruder des Klägers beim Betrieb des Fahrzeugs Empfehlungen der Bedienungsanleitung missachtet hat. Der Senat ist aber der Auffassung, dass sich die Beklagte auf den insoweit vorgesehenen Garantieausschluss aus mehreren rechtlichen Gründen nicht berufen kann und zudem der nach Auffassung des Senats von der Beklagten zu fordernde Beweis dafür, dass diese Missachtung der Empfehlungen der Bedienungsanleitung für den aufgetretenen Schaden kausal war, missglückt ist.
Zunächst geht der Senat davon aus, dass die Garantie nicht unentgeltlich gewährt worden ist, die Garantiebedingungen – hier insbesondere § 4 Nr. 3 des Garantievertrages – daher an § 307 BGB zu messen sind und die Annahme eines Garantieausschlusses bei Nichteinhaltung der Betriebsanleitung auch in den Fällen, in denen die Kausalität dieser Missachtung für den Schaden gar nicht feststellbar ist, der Inhaltskontrolle nicht standhält. Hierauf hat der Senat die Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2015 hingewiesen und den Parteivertretern eine Abschrift des … Urteils des LG München I vom 13.02.2013 – 3 O 3084/09 – übergeben. Auf die dort getätigten Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Bei der Prüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist gemäß § 305c II BGB die dem Anwender ungünstigste Auslegung, also hier die den Kunden benachteiligendere Auslegung, zugrunde zu legen, wenn die Auslegung der Klausel keinen eindeutigen Sinngehalt hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 305c Rn. 18). Im vorliegenden Fall lässt sich § 4 (Pflichten des Käufers/Garantienehmers) des Garantievertrages nach Wortlaut und objektivem Verständnis naheliegenderweise so auslegen, dass bereits jede Missachtung der in § 4 Nr. 1 lit. c normierten Pflicht, „die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs zu beachten“, zur Folge hat, dass der „Verkäufer/Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit“ wird. Dass dies nur gelten soll, wenn die Missachtung der Hinweise in der Betriebsanleitung für den Garantiefall in irgendeiner Weise mit ursächlich war, lässt sich dem Wortlaut der Klausel an keiner Stelle entnehmen. In dieser Form erscheint die Klausel unangemessen i. S. von § 307 II Nr. 2 BGB, weil sie die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Garantievertrages ergeben, so weit einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
§ 305c II BGB findet nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber Verbrauchern Verwendung finden, sondern auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1987 – VI ZR 70/87, NJW-RR 1988, 113 f.).
Darüber hinaus hält der Senat die Klausel des § 4 Nr. 3 des Garantievertrages auch für überraschend i. S. von § 305c I BGB, denn der Sache nach wird hier ein Garantieausschluss normiert. Solche Ausschlüsse sind in einer ausführlichen Auflistung in § 3 des Garantievertrages (unter a bis l) aufgezählt. Der Kunde muss danach nicht damit rechnen, dass an anderer Stelle weitere Garantieausschlüsse geregelt werden. Dies ist für ihn überraschend. Im Hinblick darauf, dass damit die Beachtung sämtlicher in der Bedienungsanleitung für das Fahrzeug erteilten Hinweise zur Pflicht erhoben wird, deren Missachtung unabhängig von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den aufgetretenen Schaden die Garantie gänzlich entwerten, handelt es sich auch um eine ungewöhnliche Klausel.
Auch § 305c I BGB findet nicht nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die gegenüber Verbrauchern Verwendung finden, sondern auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 305c Rn. 1 m. w. Nachw.).
Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beweislast für die Missachtung von Vorgaben der Betriebsanleitung der Garantiegeber trägt und nicht der Garantienehmer darlegen und beweisen muss, dass er alle Vorgaben der Betriebsanleitung eingehalten hat (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 07.05.2003 – 13 U 1041/03). Im Lichte der Unwirksamkeit der Klausel in § 4 Nr. 3 des Garantievertrages muss danach der Garantiegeber aber auch beweisen, dass die Missachtung der Hinweise der Betriebsanleitung für den eingetretenen Schaden kausal ist.
Einen solchen Beweis konnte die Klägerin nicht führen. Der vom Senat eingeschaltete Sachverständige hat vielmehr sogar festgestellt, dass die dem Bruder anzulastende Verhaltensweise für den tatsächlich eingetretenen Schaden gar nicht kausal war, weil der Motorschaden auf eine Fehlfunktion in der Druckpumpe und nicht auf eine Fehlfunktion des Dieselpartikelfilters zurückzuführen ist. Selbst wenn man dieses Gutachten anzweifeln wollte, weil der im selbstständigen Beweisverfahren tätige Sachverständige noch die Schadensursache im Dieselpartikelfilter verortet hat, wofür die Verhaltensweise des Bruders des Klägers möglicherweise mit ursächlich war, ist damit der von der Beklagten primär zu führende Beweis, dass nur der Dieselpartikelfilter die Ursache sein könne, nicht geführt.
Der Senat hat aber auch keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen F im Kern zutreffend sind. Danach erscheint, wie auch schon vom im selbstständigen Beweisverfahren tätigen Gutachter festgestellt, eine Ursächlichkeit des Dieselpartikelfilters als mit der Spurenlage an den Zylinderwänden nicht in Einklang stehend. Dass dieser Gutachter gleichwohl den Dieselpartikelfilter als Schadensursache postulierte, folgt, wie der Sachverständige F nachvollziehbar dargelegt hat, einfach daraus, dass der Vorgutachter – zumindest teilweise durch die eingeschränkte Formulierung des Gutachtensauftrags und die von den Parteien erhobenen Einwendungen determiniert – nur zwei Schadensursachen in Betracht gezogen hatte und nach dem Ausschlussprinzip – die Dieselinjektoren schied er mit nachvollziehbarer Begründung als schadensursächlich aus – den Dieselpartikelfilter als Ursache lokalisierte. Auf die Druckpumpe als Schadensursache ging er nicht ein.
Anlass, ein Obergutachten zu erholen, sieht der Senat nicht. Zum einen ist der von ihm bestellte Sachverständige in einer Vielzahl von Verfahren vor dem Senat aufgetreten, sodass der Senat von seiner Kompetenz und Sachkunde überzeugt ist. Zum andern ergibt sich aus dem Widerspruch der beiden Gutachten noch kein Anhaltspunkt dafür, dass ein dritter Gutachter dem Senat einen so sicheren Überzeugungsgrad davon verschaffen könnte, die Druckpumpe würde als schadensstiftend ausscheiden, dass damit der Beklagten der positive Nachweis dafür gelänge, andere – mit dem Missachten von Hinweisen der Bedienungsanleitung nicht in Zusammenhang stehende – Schadensursachen könnten definitiv ausgeschieden werden. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich insoweit ohnehin nur darauf beruft, dass der Bruder des Klägers eine „Empfehlung“ in der Betriebsanleitung missachtet hatte, erscheint dies hier nicht geboten.
B. Schadhafte Dichtung als Schadensursache
Zutreffend ist der Hinweis der Beklagten darauf, dass nach § 1 des Garantievertrages (Inhalt der Garantie) aus der Garantie Entschädigung nur geleistet werden soll, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch die Reparatur erforderlich wird. Zutreffend ist, dass gemäß § 2 Nr. 1 des Garantievertrages zwar sowohl der Motor als auch die Kraftstoffpumpe zu den garantierten Bauteilen rechnen, gemäß § 2 Nr. 2 des Garantievertrages Dichtungen aber nur dann von der Garantie mit umfasst sind, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in § 2 Nr. 1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.
Es kann auf sich beruhen, ob die Annahme der Beklagten, damit scheide die Einstandspflicht für ein Bauteil aus, dass aufgrund des Versagens einer Dichtung zu Schaden kommt, zutrifft, oder ob damit lediglich die Einstandspflicht für Schäden an Verschleißteilen an sich ausgeschlossen werden sollte. Denn die Grundannahme, aus den Feststellungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen F folge, dass die Dichtung der Pumpe defekt gewesen sein muss, trifft schon nicht zu. Seine Annahme, Kraftstoff sei trotz der Dichtung in der Pumpe, die das verhindern soll, in die Schmiermittel gelangt, beinhaltet gerade keine Aussage dazu, ob dies allein aufgrund der Schadhaftigkeit der Dichtung oder eines Fehlers der Pumpe an sich erfolgt ist.
Auch nach dem Wortlaut des Garantievertrages liegt jedenfalls die Beweislast dafür, dass der Schaden am Motor auf einer schadhaften Dichtung beruht, beim Garantiegeber. Einen solchen Beweis kann die Beklagte hier aber nicht führen. Der Kläger hatte frühzeitig durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens dafür Sorge getragen, dass die Schadensursache festgestellt werden könnte. Deshalb kann es hier nicht zu seinem Nachteil gereichen, wenn dort die für die Beklagte günstigen Feststellungen nicht getroffen wurden, weil die damals noch vorhandene Pumpe nicht in Augenschein genommen wurde. Die Beklagte, die auch Kfz-Mechaniker beschäftigt, hatte ausreichend Gelegenheit, diese Konstellation geltend zu machen. Wenn erst gegen Ende der zweiten Instanz die Frage, ob nicht eine schadhafte Dichtung schadensursächlich gewesen sein soll, aufgeworfen wird, folgt daraus nicht, dass der Kläger hierzu Beweise nochmals herbeischaffen müsste.
Der Senat weist darauf hin, dass er zudem auch erhebliche Bedenken gegen die Annahme hat, der Garantiefall sei in einer Konstellation zu verneinen, in der ein garantiertes Bauteil – die Kraftstoffpumpe – durch eine Fehlfunktion einen Schaden an einem anderen garantierten Bauteil verursacht hat, nur weil die Fehlfunktion in einer schadhaften Dichtung an der Pumpe zu sehen ist. Es handelt sich bei der hier in Rede stehenden Dichtung um ein fest verbautes Bauteil und nicht um ein regelmäßig einfach zu wechselndes Verschleißteil, auf das die Formulierung in § 2 Nr. 2 des Garantievertrages zugeschnitten zu sein scheint: Dort sind neben den Dichtungen Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen genannt.
Auch insoweit ist die Formulierung der Garantiebedingungen nicht eindeutig: § 2 Nr. 2 hat den Titel „Die Garantie umfasst“, während in § 2 Nr. 3 der Titel „Die Garantie umfasst nicht“ gewählt wird. Dort werden neben Betriebs- und Hilfsstoffen ausdrücklich Kleinteile von der Garantie ausgenommen. In § 2 Nr. 2 wird die Garantie lediglich konditional auf Dichtungen etc. erweitert, während in Wahrheit ein teilweiser Garantieausschluss geregelt wird, der nach der von der Beklagten propagierten Lesart des § 1 Nr. 1 Satz 2 durch die dort verwendete doppelte Verneinung zu einem weiteren Garantieausschluss führen soll. Insgesamt erscheint auch diese Regelung ungewöhnlich und unklar i. S. von § 305c I und II BGB. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil die Feststellung, dass eine schadhafte Dichtung schadensursächlich ist, positiv nicht festgestellt werden kann.
C. Zu den vorgerichtlichen Nebenkosten
Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Nebenkosten (netto) verlangen, da die Beklagte in der Hauptsache verurteilt wurde und die Kosten auch durch das vorprozessuale Verhalten der Beklagten veranlasst worden sind. Für die insoweit zu erstattenden Kosten kommt es unbeschadet des im selbstständigen Beweisverfahren ergangenen Streitwertbeschlusses auf den tatsächlich zuzuerkennenden Schadensersatz in der Hauptsache an. Darauf, dass daneben der Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihm im selbstständigen Beweisverfahren entstanden sind, kommt es insoweit nicht an. Entsprechend errechnet sich für die vorgerichtlichen Anwaltskosten … ein Betrag von 358 €. Die weitergehende Klage war abzuweisen …