Die Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt sind gehalten, ein ihnen überlassenes Fahrzeug mit ihrem nach dem Gegenstand des Vertrages zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und den Kunden gegebenenfalls auf Bedenken hinzuweisen Erkennen die Mitarbeiter der Werkstatt einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel oder könnten sie einen solchen Mangel bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, sind sie verpflichtet, den Kunden darauf hinzuweisen, damit dieser entscheiden kann, ob Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels ergriffen werden sollen. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten erstrecken sich aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände; das heißt, die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen und begrenzen auch den Umfang der Beratungspflichten. Von den Mitarbeitern einer Kfz-Werkstatt, denen ein konkreter Reparaturauftrag erteilt worden ist, kann demgegenüber nicht verlangt werden, auch sämtliche übrigen Teile des Fahrzeugs, das repariert werden soll, ohne besonderen Auftrag zu überprüfen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.2016 – 4 U 60/15
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Motorschadens.
Sie ist Eigentümerin eines am 28.10.2004 erstzugelassenen Daewoo Kalos. Dieses Fahrzeug übergab die Klägin der Beklagten am 13.05.2011 mit dem (schriftlichen) Auftrag, einen Reifenwechsel vorzunehmen und die Fahrwerkseinstellungen zu prüfen. Ob die Parteien über diesen Auftrag hinausgehende Absprachen getroffen haben, ist zwischen ihnen streitig; ebenso besteht Streit hinsichtlich der Frage, wer auf dem Auftragsformular handschriftlich „1 L 5 W 40“ eingetragen hat.
Die Beklagte beschäftigte sich in der Folgezeit mit dem Fahrzeug der Klägerin. Zur Achs- und Spurvermessung wurde das Fahrzeug von der Zeugin B zu einer im Stadtgebiet ansässigen Subunternehmerin der Beklagten überführt. Auf der Rückfahrt zum Autohaus der Beklagten blieb es nach einem Knall bei einem Kilometerstand von 90.024 km mit einem Motorschaden liegen und musste zum Autohaus der Beklagten abgeschleppt werden.
Nachdem die Beklagte ihre Einstandspflicht für den Schaden durch Schreiben vom 30.5.2011 abgelehnt hatte, leitete die Klägerin am 10.06.2011 ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um den Umfang des Motorschadens, dessen Ursache, die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs und die notwendigen Reparaturkosten zu ermitteln. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. P stellte in seinem Gutachten vom 06.01.2012 fest, dass der Motorschaden durch einen Bruch einer Umlenkrolle bzw. der Kunststoffummantelung einer Umlenkrolle des Zahnriemens ausgelöst wurde. Nach Abbau des Zylinderkopfes konnte der Sachverständige weiter feststellen, dass alle Ventile auf die Kolben aufgesetzt hatten und es deshalb zur Behebung des Schadens einer Erneuerung des Motors bedarf. Die insoweit voraussichtlich anfallenden Kosten ermittelte der Sachverständige mit insgesamt 4.823,87 € netto.
Der Kilometerstand des Fahrzeugs der Klägerin betrug zum Zeitpunkt der Annahme in der Werkstatt der Beklagten „fast exakt“ 90.000 km. Der von der Klägerin zur Akte gereichte Wartungsplan des Herstellers Daewoo sieht vor, dass der Zahnriemen (= Nockenwellenriemen) bei einem Fahrzeug dieses Typs alle vier Jahre oder nach einer Laufleistung von 60.000 km gewechselt werden soll. Bei einem Fahrzeugalter von sechs Jahren bzw. einer Laufleistung von 90.000 km ist ein Serviceintervall vorgesehen, welches die Kontrolle des Zahnriemens beinhaltet. Der Zahnriemen und die dazugehörigen Teile sind „zu prüfen, erforderlichenfalls zu korrigieren … oder auszuwechseln“.
Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte unter mehreren Gesichtspunkten für den entstandenen Fahrzeugschaden; ihren Vortrag zu den angeblich von der Beklagten verletzten Obhuts-, Überprüfungs- und Hinweispflichten und den Absprachen bei Auftragserteilung hat die Klägerin erstinstanzlich mehrfach variiert.
Neben den Nettoreparaturkosten hat die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 38 €/Tag für 318 Tage – entsprechend dem Zeitraum zwischen Schadenstag (13.05.2011) und Ende des selbstständigen Beweisverfahrens (27.03.2012) – sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es unter anderem ein (ergänzendes) schriftliches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. Dr. P eingeholt hatte. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: B. … Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen des am 13.05.2011 aufgetretenen Motorschadens ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
I. Ein Anspruch auf Schadensersatz folgt zunächst nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Schadensersatz statt oder neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 I, III, 281 I BGB bzw. §§ 634 Nr. 4, 636, 280 I BGB. Beide Anspruchsgrundlagen erfordern neben dem Abschluss eines Werkvertrags, den die Parteien hier unstreitig durch den Werkstattauftrag vom 13.05.2011 geschlossen haben, den Mangel eines Werks i. S. des § 633 II BGB. Hieran fehlt es. Wie das Landgericht zu Recht und von der Berufung unangegriffen angenommen hat, ist eine mangelhafte Erfüllung der von der Beklagten aufgrund des am 13.05.2011 erteilten Werkstattauftrags erbrachten Werkleistungen nicht feststellbar. Der Vortrag der Klägerin ist zur Begründung eines Werkmangels nicht geeignet.
1. Im Rahmen eines Auftrags zur umfassenden Inspektion mag eine Werkstatt mit Blick darauf, dass die Arbeiten zu einem nach den Vertragsumständen zweckentsprechenden, funktionstauglichen Werk führen müssen, verpflichtet sein, alles – freilich nach Absprache mit dem Kunden und gegen entsprechende gesonderte Vergütung – zu tun, um einen Pkw für die nächste Zeit gebrauchsfähig und fahrbereit zu machen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.03.1973 – 18 U 139/72, DAR 1973, 295; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1999 – 22 U 161/98, juris).
Inspektionen dienen dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, regelmäßig gesondert zu beauftragenden Maßnahmen durchzuführen (OLG Schleswig, Urt. v. 17.12.2010 – 4 U 171/09, juris). Bei einer Inspektion ist daher allemal auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen und darüber hinaus aber auch auf solche Maßnahmen, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht (OLG Schleswig, Urt. v. 17.12.2010 – 4 U 171/09, juris).
2. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Beklagte schuldete am 13.05.2011 weder eine Wartung noch eine Inspektion des Fahrzeugs, sondern vereinbart waren zu diesem Termin lediglich ein Reifenwechsel und die Spureinstellung des Fahrzeugs (§§ 133, 157 BGB).
a) Anders als dies zunächst noch in der Klageschrift und im Schriftsatz der Klägerin vom 16.04.2013 angeklungen war, hatten sich die Parteien nicht bereits am 13.05.2011 bzw. zuvor am 06.05.2011 verbindlich auf einen Auftrag auch zum „Durchchecken“ des klägerischen Fahrzeugs verständigt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Termin vom 07.01.2014 zum Umfang des erteilten Auftrags unmissverständlich eingeräumt, dass die Beklagte bei der Auftragsannahme einen Termin für das Durchchecken des Fahrzeugs erst für den 13.06.2011 vergeben konnte und es einen früheren freien Termin für diese Arbeiten bei der Beklagten nicht gab. Auf Nachfrage hat die Klägerin eingeräumt, damit einverstanden gewesen zu sein und insbesondere für den 13.05.2011 zunächst nur einen Reifenwechsel nebst Spureinstellung und noch nicht eine weitergehende Wartung und Überprüfung des Fahrzeugs beauftragt zu haben. Auf die Nachfrage „Damit waren Sie einverstanden?“ hat die Klägerin geantwortet: „Mir blieb ja nichts anderes übrig.“
b) Diesen Vortrag hat sich die Beklagte hilfsweise zu eigen gemacht und sich hierauf gestützt zu Recht darauf berufen, dass die Beklagte ausgehend von dem eigenen Klägervortrag zum Schadenszeitpunkt weder mit einer Wartung noch mit einer Inspektion beauftragt war. Schuldete die Beklagten am 13.05.2011 aber weder eine Wartung noch eine Inspektion des klägerischen Fahrzeugs, sondern nur einen Reifenwechsel und die Spureinstellung, dann war sie zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, die Einhaltung der Wartungsintervalle oder den Zahnriemen und die dazugehörigen Teile zu überprüfen.
Zu Recht hat sich die Beklagte darauf berufen, dass ein etwaiger Wartungsauftrag für den 13.06.2011 – dessen Vereinbarung die Beklagte substanziiert bestritten hat – keine Überprüfungspflichten bereits am 13.05.2011 auslösen konnte. Durch einen solchen Folgetermin – seine verbindliche mündliche Vereinbarung unterstellt – wäre nur deutlich geworden, dass die Beklagte am 13.05.2011 gerade nicht eine Wartung mit allen erforderlichen Überprüfungen durchführte.
Ein etwaiges Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Werkvertrags über die Wartung und Überprüfung des Fahrzeugs zum 13.05.2011 hat die Beklagte nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht angenommen. Mithin begründet es keine mangelhafte Erfüllung der von der Beklagten auf der Grundlage des am 13.05.2011 geschlossenen Werkvertrags geschuldeten Leistungen, wenn sie weder zur Einhaltung der Wartungsintervalle bei der Klägerin Nachfrage hielt und sie auf die Überfälligkeit der durchzuführenden 90.000-km-Inspektion hinwies, noch eine Überprüfung des Motors oder des Zahnriemens und der dazu gehörigen Teile vornahm.
Eine mangelhafte Erfüllung der unstreitig geschuldeten und auch erbrachten Leistungen zum Zwecke des Reifenwechsels und der Spureinstellung behauptet die Klägerin nicht.
II. Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung einer vorvertraglichen oder vertragsbegleitenden Hinweis- und Aufklärungspflicht und einem sich hieraus etwaig ergebenden Schadensersatzanspruch nach § 280 I, 311 II, 241 II BGB bzw. §§ 280 I, 631, 241 II BGB ergibt sich im Streitfall keine Haftung der Beklagten.
1. Nach allgemeinen Grundsätzen treffen den Unternehmer beim Werkvertrag nebenvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten, deren Inhalt und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten, insbesondere nach dem Beratungsbedarf des Bestellers und dem Fachwissen des Unternehmers, von dessen Vorhandensein im erforderlichen Umfang der Besteller ausgehen kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 631 Rn. 14; LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2011 – 1 S 9/10, juris). Der Unternehmer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Besteller auf alle Umstände hinzuweisen, die dieser nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks von Bedeutung ist (OLG Hamm, Urt. v. 20.03.1992 – 26 U 155/91, NJW-RR 1992, 1329; LG Mainz, Urt. vom 31.10.2013 – 3 S 197/12, ZfS 2014, 393; Palandt/Sprau, a. a. O., § 631 Rn. 14, jeweils m. w. Nachw.).
Ausgehend von diesen allgemeinen Grundsätzen wird eine Kfz-Werkstatt gehalten sein, ein ihr überlassenes Fahrzeug mit dem von ihr nach dem Gegenstand des Vertrages zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und ihre Kunden gegebenenfalls auf mögliche Bedenken hinzuweisen (vgl. AG Brandenburg, Urt. v. 08.01.2007 – 31 C 59/06, juris). Erkennt oder kann bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Kfz-Werkstatt einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel erkennen, dann begründet dies dem Kunden gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeiführen kann (AG Brandenburg, Urt. v. 08.01.2007 – 31 C 59/06, juris; vgl. auch OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.03.1999 – 5 U 4/95, NJW-RR 2000, 1554).
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten einer sachkundigen Kfz-Werkstatt gegenüber dem unerfahrenen Kunden erstrecken sich aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1999 – 22 U 161/98, juris; AG Brandenburg, Urt. v. 08.01.2007 – 31 C 59/06, juris). Die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen und begrenzen insoweit auch den Umfang der Beratungspflichten. Vom Unternehmer, dem ein konkreter Reparaturauftrag erteilt worden ist, kann nicht verlangt werden, dass er auch sämtliche übrigen Teile des Gegenstandes, an dem er seine Werkleistung zu erbringen hat, ohne besonderen Auftrag überprüft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1999 – 22 U 161/98, juris).
2. Gemessen hieran liegt im Streitfall eine Konstellation, in der der Beklagten eine Verletzung von nebenvertraglichen Aufklärungs- oder Beratungspflichten angelastet werden könnte, nicht vor. Ebenso wenig kann eine vorvertragliche Pflichtverletzung im Zuge der Terminvergabe festgestellt werden.
a) Die Beklagte schuldete nach Maßgabe der Ausführungen unter I. auf der Grundlage des am 13.5.2011 geschlossenen Werkvertrags keine umfassende Inspektion des klägerischen Fahrzeugs, ihr Auftrag war auf einen Reifenwechsel und die Spureinstellung beschränkt. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte eine Überprüfung des Fahrzeugs aus terminlichen Gründen nicht vornehmen kann. Trotzdem hat die Klägerin der Beklagten den Auftrag für den Reifenwechsel und die Spureinstellung erteilt und damit wissentlich in Kauf genommen, dass weitergehende Überprüfungen an dem Fahrzeug erst einen Monat später stattfinden werden. Das Risiko, dass sich in der Zwischenzeit – zwischen den beiden Werkstattterminen – irgendein Schaden an dem Fahrzeug realisiert, der durch eine Inspektion zu vermeiden wäre, lag bei der Klägerin; die Beklagte hat dieses Risiko nach den vertraglichen Absprachen nicht übernommen. Es hätte der Klägerin freigestanden, eine andere Werkstatt zu suchen, die das „Durchchecken“ des Fahrzeugs sofort übernehmen kann. Dennoch hat die Klägerin sich in Kenntnis, dass eine Überprüfung durch die Beklagte aus terminlichen Gründen nicht stattfinden kann, ausdrücklich dafür entschieden, zunächst nur den Reifenwechsel und die Spureinstellung zu beauftragen. Dann aber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte als Kfz-Werkstatt hätte von sich aus die Einhaltung des Wartungsintervalls des klägerischen Fahrzeugs bei 90.000 km überprüfen respektive auf eine umgehend zu erfolgende Inspektion hinweisen müssen.
b) Der Bereich, in dem die Beklagte vertragsgemäß ihre Leistungen zu erbringen hatte – Reifenwechsel und Spureinstellung – steht mit dem Bereich, in dem hier der Mangel angesiedelt war (Zahnriemen und die dazugehörigen Teile), nicht in Zusammenhang. Es liegt damit kein Fall vor, in dem die Beklagte bei Durchführung der ihr in Auftrag gegebenen Werkleistungen den die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel hätte erkennen können.
Eine nebenvertragliche Überprüfung des Zahnriemens war auch nicht etwa deshalb geschuldet, weil die Beklagte im Zuge des Werkstattaufenthalts mit dem klägerischen Fahrzeug eine kurze Überführungsfahrt innerhalb des Stadtgebiets – drei Kilometer einfache Wegstrecke – durchgeführt hat. Die Beklagte schuldete keine höchstpersönliche Erbringung der vereinbarten Werkleistungen. Die Erbringung einzelner Teilleistungen durch Subunternehmer ist im Kfz-Werkstattgewerbe auch nicht unüblich. Mit insoweit anfallenden Kurzstrecken zur Verbringung des Fahrzeugs muss der Besteller ebenso rechnen wie mit der Durchführung einer Probefahrt nach Abschluss der Werkleistungen. Der Besteller kann nicht erwarten, dass der Unternehmer – vor Durchführung einer solchen Fahrt – eine umfassende Inspektion des Fahrzeugs zur Vermeidung eines Fahrzeugschadens vornimmt, sofern er nicht aufgrund konkreter Umstände Anhaltspunkte für einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Defekt des Fahrzeugs hat. Daher begründete auch die Durchführung der – nicht explizit abgesprochenen – Überführungsfahrt keine Pflicht der Beklagten, die Einhaltung der Wartungsintervalle und die Notwendigkeit eines Zahnriemenwechsels zu kontrollieren.
Es kann dahinstehen, ob – wie der Zeuge R bekundet hat und worauf die Berufung sich stützt – einer der Mitarbeiter der Beklagten nach dem Schadensfall angegeben hat, dass die Beklagte „das mit dem Zahnriemen regelmäßig durchcheckt“. Eine Rechtspflicht hierzu besteht nicht, sodass aus dem etwaigen Unterlassen keine Pflichtverletzung der Beklagten hergeleitet werden kann.
c) Eine die Haftung der Beklagten begründende Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten ist im Streitfall auch nicht damit begründbar, dass angeblich die Motorwarnleuchte aufgeleuchtet oder das Fahrzeug im Bereich des Motors Geräusche gemacht hat. Soweit die Berufung diesen Gesichtspunkt im Rahmen der Berufungsbegründung hervorhebt und mit dem Vorwurf verbindet, das Landgericht habe den diesbezüglichen Klägervortrag übergangen, insbesondere die Ausführungen des Zeugen R nicht gewürdigt, geht diese Rüge fehl.
aa) Dass das Landgericht den diesbezüglichen Klägervortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ergibt sich bereits aus der Erwähnung im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen. Das Landgericht hat die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin die Beklagte bei der Auftragsvergabe über ein Aufleuchten der Motorleuchte und damit einhergehende Geräusche informiert hat, offengelassen, weil es unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P davon ausgegangen ist, dass ein inhaltlicher Bezug zwischen etwaigen Motorgeräuschen bzw. einer leuchtenden Motorwarnleuchte und dem später plötzlich aufgetretenen Motorschaden nicht hergestellt werden kann.
bb) Diese Feststellung, der die Berufung in der Sache überhaupt nicht entgegentritt, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei und für den Senat gemäß § 529 I ZPO bindend auf der Grundlage der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. Dr. P in dessen technischem Gutachten vom 04.09.2014 getroffen. Auf Seite 4 seines Gutachtens führt der Sachverständige aus:
„Selbst wenn berücksichtigt wird, dass entsprechend den Angaben der Klägerin die Motorwarnleuchte in Betrieb gewesen … und ein ungewöhnliches Geräusch des Motors vorgelegen haben soll, kann nicht rekonstruiert werden, ob bei einer Überprüfung des Zahnriemens oder der Rollen der Schaden auch in Verbindung mit diesen weiteren Hinweisen erkennbar gewesen wäre. Aus welchem Grund die Motorkontrollleuchte zum damaligen Zeitpunkt aufgeleuchtet hat, ist diesseits derzeit nicht nachvollziehbar.“
cc) Der von der Berufung gerügte erstinstanzliche Gehörsverstoß in Bezug auf den Vortrag der Klägerin, sie habe die Beklagte bei der Auftragsvergabe über ein Aufleuchten der Motorwarnleuchte und damit einhergehende Geräusche informiert, ist mithin nicht gegeben.
Das Landgericht musste insbesondere auch nicht näher auf die Aussage des Zeugen R eingehen. Denn selbst wenn es – wie die Klägerin und der Zeuge übereinstimmend bekundet haben – zuträfe, dass die Beklagte vor Erteilung des Werkstattauftrags am 13.05.2011 ausdrücklich über das Aufleuchten der Motorwarnleuchte und damit einhergehende Geräusche informiert wurde, würde dies mangels herstellbarem Kausalzusammenhang zu dem später eingetretenen Motorschaden nicht zu einer Haftung der Beklagten führen.
dd) Soweit die Berufung dies anders sieht und sie die Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität als rechtsfehlerhaft bezeichnet und rügt, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die von der Klägerin zu erbringende Beweisführung gestellt habe, sind diese pauschal gehaltenen Einwände nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts zur fehlenden Schadensursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzungen zu begründen.
Die Berufung meint, im Widerspruch zu den Ausführungen des Landgerichts einen haftungsbegründenden Kausalzusammenhang dadurch begründen zu können, dass die Beklagte angesichts der mitgeteilten Probleme mit der Motorleuchte und den Geräuschen im Bereich des Motors den Reifenwechsel und die Spureinstellung hätte zurückstellen und stattdessen auf die Notwendigkeit einer Inspektion hinweisen und ihr in diesem Zuge auch den Austausch der Spannrolle (gemeint ist wohl der Zahnriemen nebst Umlenkrollen) hätte vorschlagen müssen. Diesem Ansatz ist nicht zu folgen.
(1) Die Klägerin wirft der Beklagten ein pflichtwidriges Unterlassen vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Unterlassung für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2012 – VI ZR 63/11, juris Rn. 10) Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nach § 286 ZPO nicht. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte (BGH, Urt. v. 07.02.2012 – VI ZR 63/11, juris Rn. 15).
(2) Die Annahme der Klägerin, die Unterrichtung der Beklagten über das Aufleuchten der Motorleuchte und die Geräusche im Bereich des Motors habe zu einem Austausch des Zahnriemens nebst Umlenkrollen durch die Beklagte führen müssen, lässt zunächst die unstreitigen tatsächlichen Gegebenheiten völlig außer Betracht: Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Beklagte am 13.05.2011 einen Termin zur Inspektion nicht anbieten konnte, sodass dann – die Notwendigkeit einer sofortigen Inspektion unterstellt – die Beklagte entweder die Annahme des Fahrzeugs nur ablehnen und die Klägerin zu einer anderen Werkstatt hätte schicken können oder die Klägerin das Fahrzeug für die Dauer eines Monats bei der Beklagten hätte stehen lassen müssen. Schon hier stellt sich also die Frage, ob der Schaden durch pflichtgemäßes Verhalten vermieden worden wäre, denn angesichts des Umstands, dass der Schaden bereits nach wenigen Kilometern Fahrt aufgetreten ist, wäre der Motorschaden auch bei der Klägerin selbst eingetreten, wenn sie das Fahrzeug am 13.05.2011 unverrichteter Dinge wieder mitgenommen und zu einer anderen Werkstatt gefahren hätte.
(3) Aber selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin aufgrund der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 08.05.2012 – XI ZR 262/10, juris Rn. 38) unterstellt, dass sie sich im Falle des Hinweises auf eine sofort notwendige Inspektion mit Blick auf das Aufleuchten der Motorleuchte und die Geräusche im Motor dazu entschieden hätte, das Fahrzeug entweder bis zu dem Folgetermin am 13.06.2011 bei der Beklagten stehen oder das Fahrzeug zu einer anderen Werkstatt abschleppen zu lassen, kann nicht festgestellt werden, dass dann der Schaden in Form des Motorschadens nicht eingetreten wäre.
Denn auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. Dr. P ist nicht davon auszugehen, dass eine Inspektion des Fahrzeugs unter Einschluss einer Überprüfung des Zahnriemens und der Umlenkrollen den Motorschaden verhindert hätte. Der Sachverständige Herr Dipl.-Ing. Dr. P hat in seinem Gutachten vom 04.09.2014 unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Feststellungen in dem selbstständigen Beweisverfahren … ausgeführt, die genaue Schadensursache lasse sich letztendlich nicht mehr eindeutig rekonstruieren (Seite 2). Aus technischer Sicht erscheine es am wahrscheinlichsten, dass eine Alterung des Kunststoffmaterials der Umlenkrolle vorgelegen haben könnte. Andererseits sei auch nicht auszuschließen, dass Fremdkörper in den Zahnriementrieb gekommen seien. Auch ein Fahrfehler in Form eines Überdrehens des Motors durch einen Fehler vom Zurückschalten könne letztendlich nicht ausgeschlossen werden, wobei insoweit darauf hinzuweisen sei, dass ein entsprechendes Überdrehen des Motors nicht zwangsläufig unmittelbar vor Eintritt des Schadens vorgelegen haben müsse, sondern durchaus auch längere Zeit vor Eintritt des Schadens vorgelegen haben könnte (Seite 2). Zur Frage der frühzeitigen Erkennbarkeit des Schadens hat der Sachverständige betont, dass nicht etwa eine Beschädigung des Zahnriemens selbst zu dem Motorschaden geführt habe, sondern offensichtlich der Bruch einer Umlenkrolle (Seite 3). Aus welchem Grund die Umlenkrolle gebrochen sei, könne sachverständigenseits nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden. Insoweit werde auf die Ausführungen zur Schadensursache verwiesen. Ausgehend von einem Bruch der Umlenkrolle infolge Alterung sei darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Alterung visuell nicht sicher festgestellt werden könne, sodass grundsätzlich auch denkbar sei, dass bei einer visuellen Untersuchung oder auch sonstigen eingehenden Untersuchung der Umlenkrolle (z. B. durch Tasten) der bevorstehende Schaden nicht festgestellt werden könne (Seite 3). Werde alternativ davon ausgegangen, dass ein Fremdkörper im Zahnriementrieb zu dem entsprechenden Schaden geführt habe, so sei nicht eindeutig rekonstruierbar, zu welchem Zeitpunkt der entsprechende Fremdkörper in den Zahnriementrieb gekommen sei und ob dieser zum Zeitpunkt der möglichen Überprüfung des Zahnriemens und der Rollen bereits vorhanden gewesen sei (Seite 3). Darüber hinaus sei auch nicht eindeutig zu rekonstruieren, ob der entsprechende Fremdkörper selbst bei sorgfältiger Untersuchung des Zahnriemens und der Rollen aufgrund der Einsehbarkeit des entsprechenden Motorbereichs erkennbar gewesen wäre. Auch nach einem Abbau der Zahnriemenabdeckung sei nicht sicher davon auszugehen, dass ein entsprechend bevorstehender Schaden – selbst bei eingehender Untersuchung – erkennbar gewesen sei (Seite 4). Wenn alternativ davon ausgegangen werde, dass vor dem möglichen Zeitpunkt der Untersuchung des Zahnriemens und der Rollen ein Überdrehen des Motors vorgelegen habe, so sei dies ebenfalls nicht sicher am Zahnriemen oder den Rollen erkennbar (Seite 4).
Das Landgericht ist diesen überzeugenden und eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P gefolgt und hat hieraus in nicht zu beanstandender Weise den Schluss gezogen, dass selbst bei einem Hinweis der Beklagten auf eine sofort notwendige Inspektion unter Einschluss einer Überprüfung des Zahnriemens nicht mit der nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann, dass hierdurch der kapitale Motorschaden verhindert worden wäre.
(4) Diesem für sie ungünstigen Beweisergebnis zum Kausalzusammenhang in erster Instanz kann die Klägerin nun in der Berufung nicht mit der pauschalen Behauptung begegnen, es sei festzuhalten, dass viele Werkstätten auch unabhängig von den Herstellervorgaben einen Wechsel der Spannrolle (Umlenkrolle?) ab einem gewissen Kilometerstand empföhlen und es auch im konkreten Fall angebracht gewesen sei, eine derartige Empfehlung auszusprechen, wie der nunmehr eingetretene kapitale Motorschaden zeige.
Dieser Einwand ist nicht geeignet, der Berufung zu einem günstigeren Ergebnis zu verhelfen. Die Klägerin selbst hat sich zur Begründung ihrer Klage auf die Herstellervorgaben des klägerischen Fahrzeugs und die dort mitgeteilten Wartungsintervalle bezogen. Der Wartungsplan des Herstellers Daewoo sieht vor, dass bei dem klägerischen Fahrzeugtyp der Zahnriemen alle vier Jahre oder bei einer Laufleistung von (erneut) 60.000 km gewechselt werden soll. Bei einem Fahrzeugalter von sechs Jahren bzw. einer Laufleistung von 90.000 km ist nur ein Serviceintervall vorgesehen, welches die Kontrolle des Zahnriemens beinhaltet. Der Zahnriemen und die dazugehörigen Teile sind „zu prüfen, erforderlichenfalls zu korrigieren … oder auszuwechseln“. Ausgehend von diesem Wartungsplan ist die Wertung des Landgerichts, dass nach den Herstellervorgaben nicht automatisch ein Austausch des Zahnriemens nebst Zubehör vorzunehmen gewesen wäre, nur folgerichtig.
Die hiervon abweichende, von der Berufung pauschal aufgestellte Behauptung, im Fall der Klägerin habe – unabhängig von der Erkennbarkeit einer (Vor-)Schädigung des Zahnriemens und der Umlenkrollen – von der Beklagten aufgrund der hohen Laufleistung ein Austausch empfohlen werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Klägerin die Wartungsintervalle bis zum Schadenszeitpunkt eingehalten hat, dann dürfte der zum Schadenszeitpunkt eingebaute Zahnriemen erst einer Laufleistung von ca. 30.000 km ausgesetzt gewesen sein. Warum in einem solchen Fall die Werkstatt dem Kunden ohne erkennbaren Anlass zum (erneuten) Austausch des Zahnriemens raten sollte, erschließt sich nicht.
ee) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen kann der Entscheidung des Senats in tatsächlicher Hinsicht nicht zugrunde gelegt werden, dass die Klägerin – und nur dann wären im Streitfall weitergehende Beratungspflichten der Beklagten und ein Hinwirken auf eine sofortige Inspektion überhaupt in Betracht zu ziehen – die Beklagte vor Erteilung des Werkstattauftrags am 13.05.2011 ausdrücklich über das Aufleuchten der Motorwarnleuchte und damit einhergehende Geräusche informiert hat. Diese bestrittene Behauptung, auf der die gesamte Berufung in tatsächlicher Hinsicht aufbaut, ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Prozessakte und der urkundlich verwertbaren erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht glaubhaft.
(1) Die Klägerin hat dies zwar im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 07.01.2014 zu Protokoll gegeben. Sie hat behauptet, sie habe den Wagen in der Werkstatt bei der Beklagten angemeldet, weil die Motorwarnleuchte angegangen sei, der Wagen komische Geräusche gemacht habe und auch der Reifenwechsel angestanden habe. Bei der Auftragsannahme habe man dann gesagt, dass man daraus am besten zwei Termine machen würde, einen für den Reifenwechsel am 13.05. und einen für das Durchchecken des Fahrzeugs am 13.06.2011. Einen früheren freien Termin für einen Komplettcheck habe es bei der Beklagten nicht gegeben. Sie, die Klägerin, habe bei diesem ersten Gespräch und der Auftragserteilung mitgeteilt, dass das Auto komplett durchgecheckt werden müsse, weil die Warnleuchte an gewesen sei. Sie habe von dieser Warnleuchte berichtet und auch von den Geräuschen erzählt. Das Geräusch könne sie so beschreiben, dass es komisch geklackert habe. Die Auftragsvergabe sei vor Ort in der Firma erfolgt und da sei auch Herr R dabei gewesen. Sie habe den Werkstattauftrag für den Reifenwechsel dann auch so unterschrieben. Einen Werkstattauftrag für den 13.06.2011 habe sie noch nicht unterschrieben, das habe dann erfolgen sollen, wenn es so weit sei.
(2) Der Zeuge R, bei dem es sich um den damaligen Lebensgefährten der Klägerin handelt und der erstinstanzlich unmittelbar nach der Anhörung der Klägerin im selben Termin als Zeuge angehört wurde, hat diese Behauptungen im Wesentlichen bestätigt. Er bekundete, er sei mit der Klägerin bei der Beklagten gewesen, um den Wagen für einen Service anzumelden. Es sei damals darum gegangen, dass die Motorwarnleuchte geleuchtet habe. Darüber hinaus hätten ein Reifenwechsel und eine Spureinstellung gemacht werden sollen. Die Terminauswahl sei durch die Beklagte erfolgt. Es seien zwei Termine vorgegeben worden. Das habe wohl daran gelegen, dass die Beklagte damals relativ ausgebucht gewesen sei. Es sei dann der Vorschlag der Beklagten gewesen, dass zunächst einmal das Konkrete gemacht wird und dann das relativ Unkonkrete, nämlich die Problematik mit der Motorwarnleuchte näher durchgecheckt wird. Auf Nachfrage hat der Zeuge darauf beharrt, dass in seinem Beisein bei der Auftragsvergabe auch darüber gesprochen worden sei, dass der Motor gecheckt werden soll. Es sei auch mitgeteilt worden, dass es vorne raschelt.
(3) Die Beklagte ist diesen Bekundungen mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, sie hätte bei einer Information darüber, dass das Fahrzeug Geräusche verursache oder ein Warnsignal aufleuchte, einen Werkstattauftrag über den Reifenwechsel nebst Spureinstellung überhaupt nicht angenommen. Sie hätte dann entweder die Kundin insgesamt weggeschickt oder in jedem Fall zunächst eine Überprüfung des Fahrzeugs durchgeführt. Es sei völlig unplausibel, bei dem von der Klägerin geschilderten Sachverhalt zunächst einen Reifenwechsel durchzuführen, ohne überhaupt zu wissen, welche Mängel an dem Fahrzeug bestehen.
(4) Diesen Vortrag der Beklagten haben die Zeugen P und S in deren Vernehmung am 06.05.2014 bestätigt. Beide konnten sich zwar jeweils nicht daran erinnern, bei der Annahme des Auftrags selbst dabei gewesen zu sein. Der Zeuge P, bei dem es sich um einen bei der Beklagten angestellten Serviceberater und Kfz-Mechaniker handelt, hat zur generellen Vorgehensweise ausgesagt, wenn solche Sachen mitgeteilt würden, werde man sich zunächst dem größeren Auftrag bzw. dem größeren Schaden zuwenden, bevor man dann einen Reifenwechsel mache. Wenn bei der ersten Auftragsannahme bereits besprochen gewesen wäre, dass es dort ein Motorgeräusch gibt oder die Motorwarnleuchte brennt, wäre dies auch direkt in den Auftrag hinein gekommen. Man hätte sicherlich nicht vier Reifen getauscht, um dann festzustellen, dass der Motor nichts mehr taugt. Wenn es ein Motorgeräusch oder ein entsprechendes Aufleuchten der Warnleuchte gegeben hätte, dann hätte er auch keinen weiteren Folgetermin festgehalten, sondern sich zunächst um das Motorgeräusch gekümmert, weil es gar keinen Sinn mache, vor diesem Hintergrund die Reifen zu wechseln. Wenn er dies machen würde, müsste er seinen Schein abgeben.
Der Zeuge S, bei dem es sich ebenfalls um einen Angestellten der Beklagten und einen Kfz-Meister handelt, bekundete, es habe sich um einen normalen Termin zum Reifenwechseln gehandelt. Ihm sei nichts davon bekannt, dass im Vorfeld das Aufleuchten der Motorwarnleuchte oder Geräusche aus dem Motor angezeigt worden wären. Wenn es Hinweise auf das Aufleuchten der Motorwarnleuchte oder Geräusche aus dem Motor gegeben hätte, wäre er normalerweise zu informieren gewesen.
(5) Die Zeugin B, die das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt fuhr, hat auf Befragen bekundet, ihr sei bei der Hinfahrt zu dem Subunternehmer an dem Fahrzeug nichts aufgefallen, es hätten keine Lampen geleuchtet, und wenn eine Lampe geleuchtet hätte, wäre sie auch nicht weiter-, sondern an die Seite gefahren. Auch Geräusche habe sie nicht gehört, das einzige Geräusch, das zu hören gewesen sei, sei das Knallen gewesen, nachdem sie bei der Achsvermessung wieder losgefahren sei.
(6) In der Gesamtschau und unter Berücksichtigung der sich gegenüberstehenden Angaben der Klägerin und des Zeugen R einerseits und der Angaben der Zeugen P, S und B andererseits ist der Senat nicht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe die Beklagte vor Erteilung des Werkstattauftrags am 13.05.2011 ausdrücklich über das Aufleuchten der Motorwarnleuchte und damit einhergehende Geräusche informiert, wahr ist.
Den protokollierten Aussagen der Klägerin und des Zeugen R stehen die protokollierten Angaben der Zeugen P, S und B gegenüber. Letztere sind geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Klägerin und des Zeugen R zu wecken. Im Vergleich zu den Aussagen der Zeugen P und S sind die Schilderungen der Klägerin und des Zeugen R zum Ablauf der Auftragsvergabe, wie sie sich im konkreten Fall abgespielt haben soll, lebensfremd. Kein vernünftiger Mensch würde bei den von der Klägerin angeblich selbst festgestellten Hinweisen auf einen Defekt im Bereich des Motors zunächst nur einen Reifenwechsel und eine Spureinstellung in Auftrag geben und wegen eines erst später möglichen Überprüfungstermins in der Werkstatt in Kauf nehmen, noch mehrere Wochen mit den beschriebenen Geräuschen bzw. der aufleuchtenden Warnleuchte ohne Kenntnis der Ursache weiterzufahren. Selbst für einen nicht fachkundigen Kunden ist auch ohne gesonderten Hinweis offensichtlich, dass eine aufleuchtende Motorwarnlampe unmittelbaren Wartungsbedarf begründet.
Die Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darstellung zu den Umständen der Auftragsvergabe werden mit Blick auf den Verfahrensablauf auch dadurch bestärkt, dass die Klägerin die Behauptung, sie habe die Beklagte bei Erteilung des Werkstattauftrags am 13.05.2011 ausdrücklich über ein Aufleuchten der Motorleuchte und damit einhergehende Geräusche unterrichtet, überhaupt erstmals im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 07.01.2014 – mithin nach über einjähriger Prozessdauer, unter Einbezug des selbstständigen Beweisverfahrens sogar erst nach zweieinhalbjähriger Verfahrensdauer – aufgestellt hat. Das ist nicht verständlich, handelt es sich doch in Bezug auf die Beurteilung des Pflichtenkreises der Beklagten um eine ganz wesentliche Information.
Gegen den von der Klägerin und dem Zeugen R geschilderten Geschehensablauf zur Auftragsvergabe spricht ferner, dass in dem zur Akte gereichten Werkstattauftrag die angeblich thematisierte Problematik mit der aufleuchtenden Warnleuchte und den beschriebenen Geräuschen nicht vermerkt ist. Auch das widerspricht jeglicher praktischen Lebenserfahrung.
Soweit die Berufung ihrerseits die Aussagen der Zeugen P und S unter Hinweis darauf anzweifelt, diese hätten nicht erklären können, weshalb auf der Rechnung das Auffüllen von einem Liter Motoröl aufgelistet worden sei, geht dieser Einwand fehl. Eine Rechnung der Beklagten über die erbrachten Leistungen ist überhaupt nicht vorgelegt, sondern nur die Kopie des Werkstattauftrags vom 13.05.2011. Soweit darauf handschriftlich „1 L 5 W 40“ vermerkt ist, steht nicht fest, von wem dieser Zusatz stammt. Die Beklagte hat bestritten, dass diese Eintragung von einem ihrer Mitarbeiter stammt.
All dies führt den Senat in der Gesamtschau zu dem Schluss, dass die Angaben der Klägerin und des Zeugen R zu den Umständen der Auftragsvergabe und insbesondere dem angeblichen Hinweis auf eine brennende Motorwarnleuchte und Geräusche im Bereich des Motors zweifelhaft sind und der Senat nicht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Diese Beweiswürdigung kann der Senat ohne Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme treffen, denn die protokollierten erstinstanzlichen Aussagen dürfen vom Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen jedenfalls dann ohne erneute Vernehmung gewürdigt werden, wenn das angefochtene Urteil den Aussagen keine Bedeutung beigemessen und sie deshalb überhaupt nicht gewürdigt hatte (vgl. Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, § 140 Rn. 122 unter Hinweis auf BGH, NJW 1972, 584). So liegt es hier. Das Landgericht hat die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin die Beklagte bei der Auftragsvergabe über ein Aufleuchten der Motorleuchte und damit einhergehende Geräusche informiert hat, offengelassen und zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin und des Zeugen R konsequenterweise keine Feststellungen getroffen. Einer wiederholten Vernehmung der Klägerin und der Zeugen bedarf es zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung nicht. Soweit die gesamte Berufung in tatsächlicher Hinsicht darauf aufbaut, dass die Klägerin die Beklagte vor Erteilung des Werkstattauftrags am 13.05.2011 ausdrücklich über das Aufleuchten der Motorwarnleuchte und damit einhergehende Geräusche informiert hat, kann dies der Entscheidung des Senats nicht zugrunde gelegt werden.
III. Eine Haftung der Beklagten wegen eines schuldhaften Fahrfehlers der Zeugin B und einem sich hieraus etwaig ergebenden Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 631, 241 II BGB hat das Landgericht beanstandungsfrei mit dem Argument verneint, dass die Klägerin auf der Grundlage durchgeführten Beweisaufnahme bereits den Nachweis eines Fahrfehlers und damit einer der Beklagten gemäß § 278 BGB zurechenbaren Pflichtverletzung nicht geführt hat Dies nimmt die Berufung hin.
IV. Eine etwaige deliktische Haftung der Beklagten aus § 831 I BGB hat das Landgericht nicht geprüft. Dieses Säumnis erweist sich im Ergebnis als unschädlich, denn zwar ist der Motorschaden an dem klägerischen Fahrzeug bei der Fahrt durch die Zeugin B aufgetreten; die Zeugin hat mithin als von der Beklagten für diese Fahrt eingesetzte Verrichtungsgehilfin das Eigentum der Klägerin durch eine Handlung geschädigt, und zwischen der Fahrt und dem Motorschaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Indes ist die Beklagte hinsichtlich einer etwaigen widerrechtlichen Schadenszufügung durch die Zeugin zumindest gemäß § 831 I 2 Fall 2 BGB entlastet, denn der Senat erachtet es auf der Grundlage der vom Landgericht zum Fahrverhalten der Zeugin B getroffenen Feststellungen als ausgeschlossen, dass eine etwaig unsorgfältige Auswahl oder Überwachung der Zeugin Einfluss auf die Schadensentstehung hatte …