1. Der Kunde einer Kfz-Vertragswerkstatt darf erwarten, dass er auf fällige oder unmittelbar bevorstehende Wartungsarbeiten (hier: Ersatz des Zahnriemens) hingewiesen wird. Eine Kfz-Vertragswerkstatt muss einen Kunden auf ein vom Fahrzeughersteller empfohlenes Auswechseln von Fahrzeugteilen aber (noch) nicht hinweisen, wenn das vom Hersteller empfohlene Wartungsintervall zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist und auch nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft.
  2. Eine Autoreparaturwerkstatt hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, die konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen. Nur bei ganz unbestimmten Reparaturaufträgen (z. B. „Motor läuft unrund” oder „Ölverlust”) hat sie alle konkret möglichen Ursachen für den Mangel zu überprüfen. Wird jedoch bei Durchführung der Reparaturarbeit ein die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigender Mangel erkannt, so begründet dies dem Kunden gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit der Kunde über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels entscheiden kann.

AG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2007 – 31 C 59/06

Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin eines am 10.06.1996 erstzugelassenen Opel Vectra B. Sie ließ die Inspektion jedes Jahr bei der beklagten Kfz-Werkstatt durchfuhren, weil es sich bei dieser Werkstatt um eine Vertragswerkstatt handelt.

Gemäß dem „Scheckheft” des Fahrzeugherstellers für das Fahrzeug sollte der Zahnriemen alle vier Jahre oder bei einer Laufleistung von erneut 60.000 km – gerechnet ab dem letzten Zahnriemenwechsel – ersetzt werden. Die Mitarbeiter der Beklagten haben den Zahnriemen am Pkw der Klägerin am 30.10.2001 bei einem Kilometerstand von 84.446 gewechselt. Bei einer Inspektion am 25.04.2005 (Kilometerstand: 117.023) hat die Klägerin die Beklagte weder beauftragt, einen Zahnriemenwechsel vorzunehmen, noch haben die Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin auf einen gegebenenfalls erforderlichen Zahnriemenwechsel hingewiesen. Ein Wechsel des Zahnriemens ist dementsprechend unterblieben.

Am 09.12.2005 blieb der Pkw der Klägerin liegen, woraufhin die Klägerin das Fahrzeug durch die Beklagte auf deren Betriebshof abschleppen ließ. Dort wurde festgestellt, dass der Zahnriemen des Pkw gerissen war, was zu einem Motorschaden geführt hatte. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug daraufhin zu einer anderen Vertragswerkstatt bringen und eine Schadensfeststellung vornehmen. Es ist unstreitig, dass der gerissene Zahnriemen für den Motorschaden ursächlich war. Die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens beträgt entsprechend dem Angebot einer Vertragswerkstatt insgesamt 1.121,91 € netto.

Die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten aus den am 25.04.2005 in Auftrag gegebenen und in Rechnung gestellten Arbeiten der Beklagten nicht zu. In Betracht kommt hier nämlich allein ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung gem. § 242 BGB und § 280 BGB wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten durch die Mitarbeiter der Beklagten. Eine solch Verletzung liegt hier jedoch (noch) nicht vor.

Ein Mangel der am 25.04.2005 tatsächlich von der Beklagten erbrachten Werkleistungen wird Im Übrigen nicht einmal von der Klägerin selbst behauptet. In der Begründung führt die Klägerin zwar aus, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei Ausführung des Reparaturauftrags umfangreiche Inspektionsarbeiten durchgeführt hätten, sodass im Rahmen dieser Inspektionsarbeiten die Mitarbeiter der Beklagten sie über die in wenigen Monaten danach anstehende Auswechselung des Zahnriemens hätten informieren müssen. Dieser Vortrag ist aber nicht ausreichend zur Begründung eines konkreten Werkmangels. Eine Autoreparaturwerkstatt hat sich nämlich grundsätzlich zunächst darauf zu beschränken, nur die konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten auszuführen und nur bei ganz unbestimmten Reparaturaufträgen (z. B. „Motor läuft unrund” oder „Ölverlust”) alle möglichen konkreten Ursachen für den Mangel zu überprüfen (OLG Köln, DAR 1977, 156 = DB 1976, 2062 = VersR 1977, 262). Den konkreten Auftrag, den Zahnriemen zu überprüfen, hat die Klägerin hier aber unstreitig nicht erteilt. Auch hat sie nicht etwaige unbestimmte Reparaturaufträge im Zusammenhang mit dem Zahnriemen der beklagten Werkstatt erteilt. Zwar war ausweislich der Rechnung der Beklagten vom 25.04.2005 die Beklagte von der Klägerin zu einer umfassenden Jahresinspektion beauftragt worden, und war die Beklagte somit verpflichtet, das Fahrzeug der Klägerin so herzustellen, dass es nicht mit Fehlern behaftet war, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, sodass die Beklagte alles tun musste, um den Pkw der Klägerin für die nächste Zeit gebrauchsfähig und fahrbereit zu machen (OLG Frankfurt a. M., DAR 1973, 295 Nr. 136 = VersR 1974, 392). Zu diesem Zweck hatte die Beklagte z. B. den Reifendruck, den Säurestand der Batterie sowie die Bremsflüssigkeit und das Kühlwasser zu überprüfen und, falls nötig, auch auf die vorgeschriebenen Werte einzustellen (OLG Frankfurt a. M., DAR 1973, 295 Nr. 136 = VersR 1974, 392). Davon ist jedenfalls mangels gegenteiligen Parteivortrages hier auszugehen. Dies hat die Beklagte hier aber getan, da das Fahrzeug der Klägerin unstreitig noch mehr als sieben Monate ohne Mängel im Straßenverkehr fuhr.

Im Übrigen war hier unstreitig aufgrund des noch nicht erfolgten Ablaufs der vom Hersteller angegebenen Vier-Jahres-Frist bzw. aufgrund einer Laufleistung von mehr als 60.000 km (gerechnet ab dem letzten Wechsel des Zahnriemens) der Zahnriemen hier zu diesem Zeitpunkt (25.04.2005) schon zu wechseln. Nur wenn nämlich der Werkunternehmer erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Durchführung der Reparaturarbeit einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel erkennen kann, begründet dies dem Kunden gegenüber eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeiführen kann (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1554 = VersR 2001, 472 = OLGR 2000, 110).

Eine Kfz-Werkstatt ist jedoch andererseits stets gehalten, das Fahrzeug mit dem von ihr nach dem Gegenstand des Vertrags zu erwartenden Fachwissen zu überprüfen und ihre Kunden gegebenenfalls auf mögliche Bedenken hinzuweisen. Diese gesetzlich zwar nicht ausdrücklich geregelte, sich aber aus § 242 BGB und § 280 BGB ergebende Nebenpflicht der Kfz-Werkstatt findet ihre Grundlage in dem größeren Fachwissen, auf das der Kunde beim Abschluss eines Werkvertrags in der Regel setzt und dessen Einsatz zu seinen Gunsten er nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben erwarten darf. Bei dieser Ableitung wird der Umfang der Aufklärungs- und Prüfungspflicht maßgeblich einerseits durch den Beratungsbedarf des Kunden und andererseits durch das Fachwissen der Kfz-Werkstatt bestimmt. Dabei kann nicht auf die auf Seiten der Kfz-Werkstatt tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten abgestellt werden. Wer die Herstellung eines Werks als Unternehmer übernimmt, bringt nämlich damit auch zum Ausdruck, die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Soweit nicht besondere Umstände dagegen sprechen, kann der Kunde daher bei einer Kfz-Werkstatt – insbesondere einer Vertragswerkstatt wie hier – von ihrem Vorhandensein auch ausgehen (BGH, MDR 1993, 845 = NJW 1993, 1191; NJW-RR 1996, 789), sodass insoweit – wie auch sonst – ein objektiver, durch den Gegenstand des Vertrags bestimmter Maßstab zugrunde zu legen ist.

Hier ist die Klägerin als Kundin, die für die Beklagte erkennbar über keine ausreichenden Fachkenntnisse verfügte, an die beklagte Werkstatt auch wegen des von der Beklagten erweckten Eindrucks einer vom Hersteller ihres Fahrzeugs autorisierten Fachwerkstatt herangetreten. Ausweislich ihrer Briefbögen tritt die Beklagte im Geschäftsverkehr nämlich auch nicht lediglich als Kfz-Werkstatt auf, sondern wirbt darüber hinaus insbesondere auch als Service-Partner dieses Fahrzeugherstellers (Opel) für die Reparatur entsprechender Pkw. Auf dieser Grundlage konnte die Klägerin nach der Lebenserfahrung aber auch erwarten, dass die Beklagte über spezielle Kenntnisse (insbesondere auch bezüglich der vorgegebenen Auswechslungsintervalle von Fahrzeugteilen dieses Herstellers) verfügt. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin als Kundin bei der Beklagten somit auch entsprechende Sachkenntnisse voraussetzen und daher auch annehmen, von dieser auf bereits fällige oder unmittelbar bevorstehende Auswechselungen von Fahrzeugteilen hingewiesen zu werden (BGH, NJW-RR 1996, 789).

Zwar hätte die Beklagte als Vertragswerkstatt von sich aus bei einer Jahresinspektion, die nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist oder einer Laufleistung von 60.000 km erfolgt wäre, überprüfen müssen, ob sich ein Mangel des Zahnriemens bei einem Probelauf ergeben hätte (LG München I, DAR 1999, 127 = VersR 2000, 68), da dies dann wohl ohne Weiteres feststellbar gewesen wäre. In einem solchen Fall hätten dann auch die Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin gegenüber zu einer Erneuerung des Zahnriemens raten müssen (LG München I, DAR 1999, 127 = VersR 2000, 68). Wäre nämlich in einem solchen Fall ein entsprechender Hinweis an die Klägerin durch die Mitarbeiter der Beklagten ergangen, hätte die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts dann auch eine entsprechende Erneuerung des Zahnriemens wohl auch durchführen lassen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist glaubhaft und entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung (LG München I, DAR 1999, 127 = VersR 2000, 68). Jedoch waren die beiden vom Hersteller des Fahrzeugs empfohlenen Auswechslungsfristen hier zum damaligen Zeitpunkt unstreitig gerade noch nicht abgelaufen, sodass die Mitarbeiter der Beklagten insofern auch (noch) nicht ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber der Klägerin verletzt hatten.

Diese leistungsbezogenen Aufklärungs- und Beratungspflichten einer sachkundigen Kfz-Werkstatt gegenüber dem unerfahrenen Kunden resultieren zwar aus dem auf Treu und Glauben basierendem Vertrauensverhältnis der Vertragspartner, kraft dessen sich der Kunde darauf verlassen kann, dass die Werkstatt das auf dem jeweiligen Gebiet erforderlichen Fachwissen besitzt. Ihrer Reichweite nach erstrecken sich solche Pflichten aber grundsätzlich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände. Die vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmen insofern nämlich auch den Umfang der Beratungspflicht. Das Ausmaß dieser Pflichten richtet sich zudem aber auch nach dem Beratungsbedarf des Kunden und dem Fachwissen der Kfz-Werkstatt, das der Kunde stets in ausreichendem Umfang voraussetzen kann. Die Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt haben insoweit auch auf alle Umstände hinzuweisen bzw. darüber aufzuklären, die der Kunde nicht kennt, deren Kenntnis aber für seine Willensbildung und Entschlüsse bedeutsam sind. Erkennt oder kann bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Kfz-Werkstatt aber bei der Durchführung der Reparaturarbeit einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel erkennen, begründet dies dem Kunden gegenüber somit zumindest eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entschließung über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeiführen kann.

Insoweit ist aber auch immer im Zeitablauf zu differenzieren (OLG Koblenz, VRS Bd. 89, S. 325 = VersR 1996, 601), das heißt ob das entsprechende Auswechslungsintervall für dieses Fahrzeugteil bereits überschritten war oder – wie hier – noch nicht überschritten war und zudem auch noch nicht unmittelbar bevorstand. Erst wenn nämlich eine der vom Fahrzeughersteller vorgegebenen Fristen (hier: vier Jahre oder 60.000 km) zum Zeitpunkt der Jahresinspektion bereits abgelaufen gewesen wäre oder nur weniger als drei Monate oder 5.000 km nach der Jahresinspektion abgelaufen wäre, hätten die Mitarbeiter der beklagten Kfz-Werkstatt nämlich klären müssen, ob im Rahmen der im Hause der Beklagten früher regelmäßig durchgeführten Kundendienste der Zahnriemen bereits ordnungs- und turnusgemäß ersetzt worden war, und hätten sie die Klägerin dann auch auf die anstehende Auswechslung im Rahmen ihrer Beratungspflicht hinweisen müssen. Nur dann wäre das Unterlassen der Mitarbeiter der Beklagten somit als grob fahrlässig anzusehen, da in Fachkreisen allgemein bekannt ist, dass ein schadhafter Zahnriemen zu einer Beschädigung des gesamten Motors führen kann (LG Duisburg, DAR 1995, 488). Die zum Schadenersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wäre dann (aber auch nur dann) nämlich darin zu sehen, dass ihre Mitarbeiter die Klägerin nach dem Ablauf der entsprechenden Fristen, bzw. wenn diese Fristen innerhalb der nächsten drei Monate oder der nächsten 5.000 km drohten abzulaufen, nicht auf die anstehende Zahnriemenauswechslung und die Gefahr eines möglichen Motorschadens hingewiesen hätten (vgl. dazu auch LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 1988, 313).

Es war hier insofern also bei einer noch offenen Frist von mehr als sechs Monaten bzw. von 27.423 km am 25.04.2005 (noch) ausreichend, dass hier nur der Fahrzeughersteller in der Gebrauchsanleitung bzw. im Serviceheft … auf die besondere Wichtigkeit der turnusmäßigen Erneuerung des Zahnriemens hingewiesen hat, weil hier am 25.04.2005 unstreitig noch ein Zeitraum bis zur turnusmäßig empfohlenen Auswechslung des Zahnriemens von mehr als sechs Monate bzw. eine Fahrleistung von 27.423 km lagen (LG Duisburg, DAR 1999, 550) und für die Einhaltung dieser Fristen grundsätzlich zunächst … der Eigentümer/Halter des Fahrzeugs, nicht aber die Kfz-Werkstatt verantwortlich ist.

Die Beklagte hat auch nicht ansonsten gegen vertragliche Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verstoßen, indem sie die Klägerin nicht auf die Frist für den Austausch des Zahnriemens hingewiesen hat. Ob die beklagte Kfz-Werkstatt eine Beratungspflicht trifft, kann nämlich nicht generell beantwortet werden; vielmehr ist der Umfang der Beratungspflicht unter Berücksichtigung aller in Wechselwirkung zueinander stehenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. So kann der Kunde eine Beratung insbesondere dann erwarten, wenn die Kfz-Werkstatt mit besonderer Fachkunde wirbt und die Mitarbeiter der Werkstatt aufgrund ihrer Fachkenntnisse einen Wissensvorsprung gegenüber dem Kunden besitzen, der sich die Kenntnisse hinsichtlich der aufklärungswürdigen Aspekte nicht ohne Weiteres verschaffen kann. Auch die technische Komplexität der Werkleistung kann ein Indiz dafür sein, dass der Kunde der Werkstatt zur sachgerechten Einschätzung des mit der Werkleistung verbundenen Risikos nicht aus eigener Fach- und Sachkunde in der Lage ist. Daneben darf die wirtschaftliche Bedeutung der Werkleistung nicht unbeachtet bleiben. Von Relevanz ist weiterhin, ob die Aufklärung eine Fehlvorstellung über einen Nebenaspekt betrifft oder einen Umstand aufklären soll, der für den Kunden erkennbar so gewichtig erscheint, dass der Vertrag mit der richtigen Vorstellung über den aufklärungsbedürftigen Aspekt gewissermaßen steht und fällt. Schließlich kommt eine Aufklärung umso eher in Betracht, je kleiner der zur sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand der Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt ist (BGH, NJW-RR 1987, 664; VersR 1967, 707; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 190 = BauR 2005, 766 = BauRB 2005, 104). Demgegenüber setzt die Anerkennung nicht voraus, dass der Kunde ausdrücklich mit dem Wunsch um Beratung an die Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt herantritt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Unternehmer nach Lage der Dinge die Notwendigkeit einer Beratung erkennen muss und er mit der Entgegennahme des Angebots zugleich die Pflicht zur Beratung des Kunden gewissermaßen konkludent übernimmt (BGHZ 47, 312 = VersR 1967, 707; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 190 = BauR 2005, 766 = BauRB 2005, 104). Wendet man diese Rechtsgrundsätze an, so ist eine Aufklärungspflicht der Beklagten hier gegenüber der Klägerin am 25.04.2005 (noch) nicht begründet worden.

Insofern treffen den Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, zwar in gewissem Umfang Prüfungs- und Hinweispflichten (BGH, LM § 242 Nr. 37; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1210 = NZV 1999, 249) Diese betreffen aber in erster Linie das eigene Werk. Hinzu kommen somit auch weitere Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Werk, wenn etwa Vorarbeiten nicht ordnungsgemäß sind oder weitere Schäden vorliegen und deshalb das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann. Ein solcher Fall liegt hier aber unstreitig nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es im Grundsatz aber somit andererseits durchaus auch möglich, dass auch eine Vertragswerkstatt, aufgrund eines Wartungs- oder Reparaturvertrags mit dem Halter/Eigentümer des Fahrzeugs verpflichtet ist, von sich aus zu überprüfen, ob eine vom Hersteller empfohlene Auswechslung schon erfolgt ist oder noch nicht. Der Werkvertrag mit dem Fahrzeughalter kann für eine Vertragswerkstatt insofern durchaus die Vertragspflicht erzeugen, den Halter einfach danach zu fragen bzw. darauf hinzuweisen. Dieser Hinweis belastet die Vertragswerkstatt nämlich nicht mit handwerklichem Arbeitsaufwand (BGH, Urt. v. 18.05.2004 – X ZR 60/03, NJW-RR 2004, 1427 = BGHR 2004, 1401 = SP 2005, 320).

Die an den Kunden gerichtete Frage nach dem letzten Auswechseln des Zahnriemens setzt zwar bei der Vertragswerkstatt das Wissen voraus, wann bei dem ihr zur Inspektion oder Reparatur anvertraute Fahrzeug ach Typ und Serie nach Angaben des Herstellers ein Zahnriemenwechsel erfolgen soll. Diese Kenntnis muss indessen bei einer Vertragswerkstatt wie der Beklagten, die vom Hersteller darüber informiert worden ist, in der Regel vorausgesetzt werden.

Somit stellt es, anders als die Beklagte wohl meint, nicht immer eine unzumutbare Überspannung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt der Vertragswerkstatt dar, dass sie die Fahrzeuge auf turnusmäßig vom Hersteller empfohlene Auswechslungen hin überprüft (BGH, Urt. v. 18.05.2004 – X ZR 60/03, NJW-RR 2004, 1427 = BGHR 2004, 1401 = SP 2005, 320). Der Vertragsinhalt ist durch Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Der Auslegung vorangehen muss indessen die Feststellung des Erklärungstatbestands, das heißt die Ermittlung der für die Auslegung relevanten Tatsachen. Das sind zum Beispiel der Wortlaut schriftlicher Verträge und die Begleitumstände des Vertragsschlusses, wie Äußerungen der Parteien, die von den Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildeten Usancen und die bestehende beiderseitige Interessenlage. Hier ist aber klar, dass eine Jahresinspektion durchgeführt werden sollte, es sich also um eine größere Inspektion handelte, die möglicherweise aus der berechtigten Sicht der Klägerin, auf deren Einbeziehung in den Vertrag der Betreiber der Werkstatt sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einlassen musste, einer umfassenden Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs dienen sollte, und bei der die Klägerin von der Beklagten die Berücksichtigung von Auswechslungsintervallen erwarten durfte (BGH, Urt. v. 18.05.2004 – X ZR 60/03, NJW-RR 2004, 1427 = BGHR 2004, 1401 = SP 2005, 320).

Vom Werkunternehmer kann nicht verlangt werden, dass er auch die übrigen Teile des Gegenstands, an dem er seine Werkleistung zu erbringen hat, ohne besonderen Auftrag überprüft. Die Beklagte führte ihre Arbeiten nicht zu dem für das Auswechseln des Zahnriemens vorgesehenen Zeitpunkt bei einer Laufleistung von 60.000 km durch, sondern ca. sechs Monate davor. Sie hatte zu dieser Zeit somit auch noch keinen Anlass, dem Zahnriemen ihre Aufmerksamkeit zu widmen. Vielmehr war es Sache der Klägerin, im Rahmen der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt durch Veranlassung der vorgesehenen Inspektionen dafür Sorge zu tragen, dass die regelmäßigen Wartungsarbeiten, zu denen das Auswechseln des Zahnriemens gehörte, fristgerecht durchgeführt wurden. Das hat sie unstreitig aber nicht getan. Auch bestreitet die Klägerin nicht, dass sie die regelmäßigen Inspektionen nicht hat durchführen lassen.

Dass der Verschleiß selbst anlässlich der von der Beklagten durchgeführten Reparatur bereits erkennbar gewesen wäre, behauptet die Klägerin zudem nicht substanziiert (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1210 = NZV 1999, 249). Sie trägt nämlich lediglich vor, die Beklagte hätte bei den umfangreichen Arbeiten die Notwendigkeit eines Zahnriemenwechsels erkennen können und müssen, und sie (die Klägerin) – wenn dies nicht erkennbar gewesen wäre – im Rahmen der umfangreichen Inspektionsarbeiten über die Wechselintervalle informieren müssen. Zwar waren hier insoweit unstreitig Inspektionsarbeiten durch die Klägerin in Auftrag gegeben worden, jedoch waren die vom Hersteller empfohlenen Fristen hier gerade noch nicht zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen. Da somit hier eine solche Überprüfungspflicht, wie dargelegt, eben noch nicht bestand, war die Beklagte hier auch (noch) nicht dazu verpflichtet, die Klägerin darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Zudem hätte hier die Beklagte einem etwaigen Schadenersatzanspruch der Klägerin wohl auch entgegenhalten können, dass bei der Entstehung des Schadens ein nicht unerhebliches Mitverschulden der Klägerin mitgewirkt hat (BGHZ 33, 247 = MDR 1961, 134). Dies konnte jedoch dahingestellt bleiben, da die Beklagte hier (noch) kein Verschulden trifft und somit die Klage auch insgesamt abzuweisen ist …

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