- Die in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrags über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR [konkreter Restwertbetrag] (einschl. USt.), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt.) erstattet. 25 % (einschl. USt.) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern …“
ist weder überraschend i. S. von § 305c I BGB, noch verletzt sie das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB.
- Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.
- Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 III BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.
- Ein vom Leasingnehmer nach Vertragsablauf zu zahlender Restwertausgleich ist umsatzsteuerpflichtig.
BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 179/13
Sachverhalt: Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im Frühjahr 2007 mit der Beklagten für die Dauer von 42 Monaten einen „Privat-Leasing-Vertrag“ über einen Pkw Audi A3. Die monatlichen Leasingraten beliefen sich auf 379 € brutto. In der dem Vertrag zugrunde liegenden „PrivatLeasing-Bestellung“ der Beklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars unter der Überschrift „Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)“ folgende Regelung:
„Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von 19.455,48 € (einschl. USt.), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (einschl. USt.) erstattet. 25 % (einschl. USt.) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern …“
Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück, die es zum Preis von 10.210,08 € netto (= 12.047,89 € brutto) verwertete. Den Restbetrag von 7.305,48 € brutto (6.139,06 € zzgl. 1.166,42 € USt.) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie.
Die im Wesentlichen auf Zahlung dieses Restbetrags gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des darin enthaltenen Nettobetrags von 6.139,06 € Erfolg gehabt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht hinsichtlich der aberkannten Umsatzsteuer zugelassenen Revision, während die Beklagte im Wege der Anschlussrevision ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Nur das Rechtsmittel der Klägerin hatte Erfolg.
Aus den Gründen: [5] I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[6] Die Klägerin könne zwar grundsätzlich den Ausgleich der Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und dem erzielten Fahrzeugerlös beanspruchen. Umsatzsteuer sei auf diesen Differenzbetrag aber nicht geschuldet.
[7] Die zum Restwertausgleich getroffene Regelung sei nicht gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Zwar handele es sich dabei ungeachtet des Umstands, dass in die Klausel jeweils ein unterschiedlicher konkreter Restwert eingesetzt werde, nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine von der Klägerin vorformulierte und auch in anderen Fälle verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, deren Inhalt nicht ausgehandelt sei. Eine solche Klausel sei jedoch weder überraschend, noch verstoße sie gegen das Transparenzgebot. Es gehe dabei vielmehr um eine leasingtypische Regelung, die weder überraschend noch unklar oder irreführend sei. Sie sei nicht in einem längeren Fließtext versteckt, sondern als eigener kurzer Fließtext formuliert und in der Mitte der ersten Seite des von der Beklagten unterschriebenen Vertragsdokuments deutlich unter der Überschrift „Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabreden)“ platziert. Dass die Klausel nicht mit einer auf ihren Inhalt Bezug nehmenden Überschrift versehen sei, sei unschädlich, da sich ihr Inhalt dem Text ohne Weiteres entnehmen lasse.
[8] Auch inhaltlich genüge die Klausel den an die Übernahme einer Restwertgarantie zu stellenden Transparenzanforderungen. Nach ihrem auch für einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden eindeutigen Text habe der Leasingnehmer dafür einzustehen, dass die Verwertung des Leasingfahrzeugs am Ende der Leasingzeit einen Erlös in Höhe des jeweils genannten Betrags erbringe und dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrags garantiere. Die Beklagte habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten sei. In der Klausel sei vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung noch ein Betrag von 19.455,48 € zustehe, der möglichst – wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig – durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber von der Beklagten zu zahlen sei. Einer Klauseltransparenz stünden auch sonst weder die an anderer Stelle in den Leasingbedingungen der Klägerin getroffenen Regelungen zur Ermittlung des – hier einvernehmlich festgestellten – Gebrauchtwagenerlöses entgegen, noch vermittele die in der Klausel als Kalkulationsfaktor für den vereinbarten Restwert mitgeteilte Jahresfahrleistung von 15.000 km den unzutreffenden Eindruck eines Kilometerabrechnungsvertrags und stelle dadurch das Erfordernis einer Restwertabrechnung infrage.
[9] Ohne Erfolg wende die Beklagte gegen die Wirksamkeit des vorgesehenen Restwertausgleichs weiter ein, dass der kalkulierte Restwert überhöht sei. Der in der Klausel vereinbarte Restwert unterliege gemäß § 307 III 1 BGB keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da sich aus ihm unmittelbar das vom Leasingnehmer neben den Leasingraten zu leistende Leasingentgelt ergebe. Auch für eine Sittenwidrigkeit dieses Entgelts gebe es keinen Anhalt.
[10] Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlasen, sie darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Kalkulation des Restwerts von vornherein mit einer Nachzahlung zu rechnen gewesen sei, greife ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass es sich bei dem vereinbarten Restwertausgleich um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handele, seien der Beklagten sämtliche für den Vertragsschluss maßgeblichen Umstände bekannt gewesen. Es sei ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich über den voraussichtlichen Wert des geleasten Fahrzeugs bei regulärem Vertragsablauf zu informieren. Erläuterungen dazu habe die Klägerin deshalb nicht geschuldet. Zudem handele es sich bei dem Restwert lediglich um einen Kalkulationsfaktor, dessen Höhe davon abhänge, wie die weiteren Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen seien. Dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf oder dem zu erwartenden Verkaufserlös müsse dieser nicht entsprechen. Auch sonst sei ein Leasinggeber nicht gehalten, dem Leasingnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Kalkulation des vereinbarten Restwerts offenzulegen. Ebenso sei die Offenlegung eines Kalkulationsfaktors unschädlich, wenn – wie hier – bei seiner Erwähnung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Abrechnung unabhängig davon erfolgen werde.
[11] Umsatzsteuer sei auf die der Klägerin zustehende Restwertdifferenz aber nicht geschuldet, weil es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach regulärer Vertragsbeendigung nicht um einen steuerbaren Umsatz i. S. von § 1 I Nr. 1 UStG handele, weshalb auch eine etwaige Ausgleichszahlung des Leasingnehmers kein steuerbarer Umsatz sei. Insoweit könne nichts anderes gelten wie für einen durch übermäßigen Verschleiß der Leasingsache bei Kilometerabrechnungsverträgen begründeten Minderwertausgleich, dem nach der Rechtsprechung des BGH keine steuerbare Leistung des Leasinggebers gegenüberstehe. Denn auch bei dem Anspruch auf Ausgleich des Fahrzeugminderwerts im Rahmen von Restwertabrechnungsverträgen gehe es um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, der nicht in einem direkten Austauschverhältnis zu der vom Leasinggeber geschuldeten Gebrauchsüberlassung auf Zeit stehe. Der Anspruch diene vielmehr der Kompensation wertmindernder Faktoren, deretwegen der kalkulierte Restwert am Vertragsende tatsächlich nicht mehr erreicht werde und der Leasinggeber durch die Rückgabe des Fahrzeugs allein keine volle Amortisation mehr erhalte. In der Sache handele es sich deshalb auch bei diesem Anspruch um eine Ergänzung des Rückgabeanspruchs, dem eine steuerbare Leistung des Leasinggebers nicht gegenüberstehe, da er seine vertragliche Hauptleistungspflicht bei Vertragsende erfüllt habe und der Leasingnehmer die dann gegebenenfalls noch geschuldete Ausgleichzahlung nicht erbringe, um eine Leistung zu erhalten.
[12] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nur hinsichtlich der von der Beklagten geführten Anschlussrevision stand, mit der sie ihre Verurteilung zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem garantierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös bereits dem Grunde nach angreift. Denn das Berufungsgericht hat die von der Beklagten übernommene Restwertgarantie zutreffend für wirksam erachtet und auch eine von der Anschlussrevision als verletzt angenommene Aufklärungspflicht der Klägerin über die Erzielbarkeit des kalkulierten Restwertbetrags durch Verwertung des Fahrzeugs nach Vertragsablauf mit Recht verneint. Die Revision der Klägerin hat hingegen Erfolg, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Rest-wert und dem erzielten Verwertungserlös keine Umsatzsteuer geschuldet sei.
[13] A. Anschlussrevision der Beklagten
[14] 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Anschlussrevision unbeanstandet davon ausgegangen, dass eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich, wie sie in dem von der Beklagten unterzeichneten Leasingformular enthalten ist, wegen des einem Finanzierungsleasing tragend zugrunde liegenden Vollamortisationsprinzips (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1936) auch in der hier gewählten Gestaltung (Restwertgarantie) leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich ist (Senat, Urt. v. 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1 m. w. Nachw.).
[15] Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision stellt die zwischen den Parteien zum Restwertausgleich getroffene Formularvereinbarung weder eine nach § 305c I BGB überraschende Klausel dar, noch ist sie gemäß § 307 I 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB).
[16] a) Nach § 305c I BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für die vereinbarte Restwertgarantie rechtsfehlerfrei verneint.
[17] aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung zum Restwertausgleich ungeachtet des Umstands, dass der betragsmäßig ausgewiesene Restwert individuell auf das an die Beklagte verleaste Fahrzeug hin kalkuliert worden ist, um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. von § 305 I 1 BGB handelt, welche von der Klägerin auch sonst bei gleichartigen Verträgen wortgleich verwendet wird (vgl. nur OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 30 U 166/12, NJW-RR 2014, 54). Die Einfügung des individuell kalkulierten Restwerts stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbstständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1991 – VIII ZR 244/90, WM 1991, 1499 unter II 1; Urt. v. 02.07.1998 – IX ZR 255/97, WM 1998, 1675 unter II 2a; Urt. v. 27.11.2003 – VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f.).
[18] bb) In Leasingverträgen ist eine solche Restwertgarantieklausel, jedenfalls wenn sie sich – wie hier – bereits unübersehbar im Bestellformular selbst findet (vgl. dazu Senat, Urt. v. 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 2 m. w. Nachw.) nicht derart ungewöhnlich, dass ein Leasingnehmer mit ihr nicht zu rechnen braucht.
[19] Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat dann überraschenden Charakter, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 m. w. Nachw.). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die im Streit stehende Restwertgarantieklausel nicht überraschend, sodass sie wirksam in den Vertrag einbezogen ist.
[20] (1) Ein Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung des – um den Veräußerungserlös verminderten – kalkulierten Restwerts des Leasingfahrzeugs ist bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich auch in der vorliegenden Modellvariante der Restwertgarantie leasingtypisch (Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2 a; Urt. v. 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1 m. w. Nachw.). Denn Finanzierungsleasingverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Vertragsdauer, gegebenenfalls in Verbindung mit der vereinbarten Abschlusszahlung oder – wie hier – dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung, an den Leasinggeber zurückfließen. Dieser Amortisationszweck ist, gleich wie die zur Verfügung stehenden Geschäftsmodelle dabei rechtlich ausgestaltet sind, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen (Senat, Urt. v. 22.03.1989 – VIII ZR 155/88, BGHZ 107, 123, 127; Urt. v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 17; jeweils m. w. Nachw.). Dementsprechend hat die Vereinbarung eines in Form einer Restwertgarantie ausgestalteten Restwertausgleichs eine im Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers zum Inhalt (vgl. Senat, Urt. v. 10.07.1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 3 c). Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision muss ein Leasingnehmer bei seiner Entscheidung für ein Finanzierungsleasing daher auch grundsätzlich mit der Vereinbarung einer solchen vertragstypischen Zahlungspflicht rechnen.
[21] (2) Aus Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie dem äußeren Zuschnitt des Vertrags kann sich zwar gleichwohl ergeben, dass der Vertragspartner des Verwenders mit einer bestimmten Regelung nicht zu rechnen brauchte. Das ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevision bei der im Streit stehenden Restwertgarantie aber nicht der Fall.
[22] Die Anschlussrevision weist selbst darauf hin, dass nach dem Vorbringen der Beklagten im Vertragsgespräch von einer Restwertausgleichspflicht keine Rede gewesen sei; es sei vielmehr nur über eine – dann allerdings nicht vereinbarte – Sonderzahlung, über die beabsichtigte Laufleistung und über die Leasingrate gesprochen worden. Dass die Beklagte danach den Eindruck gewinnen musste, bei Einhaltung der in Aussicht genommenen Laufleistung sei das von ihr geschuldete Leasingentgelt bereits durch die vereinbarten monatlichen Leasingraten abschließend erfasst und weitere, auf die Vertragsbeendigung bezogene leasingtypische Zahlungspflichten seien weder im anschließend unterzeichneten Bestellformular noch in den in Bezug genommenen Leasingbedingungen zu erwarten, erschließt sich daraus nicht. Im Gegenteil findet sich – worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat – in dem von der Beklagten unterzeichneten Bestellformular unübersehbar die genannte Restwertklausel, welche unmissverständlich besagt, dass nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung zum Vertragsende ein durch Fahrzeugverwertung zu tilgender und als Restwert bezeichneter Betrag von 19.155,48 € verbleibt, und nach der – so die unmittelbar anschließende Bestimmung – bei Zurückbleiben des Verwertungserlöses hinter diesem Betrag der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrags garantiert.
[23] (3) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.04.1986 – 6 U 139/84, NJW-RR 1986, 1112, 1113 f.; Martinek/Wimmer-Leonhardt, in: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, 2. Aufl., § 57 Rn. 8) steht auch der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass der betragsmäßig festgelegte Restwert unrealistisch hoch angesetzt gewesen sei, einer wirksamen Einbeziehung der Restwertgarantieklausel nicht entgegen. Die Annahme, die Klägerin habe mit der Angabe des Restwertbetrags zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dieser bei Vertragsablauf in jedem Fall auch tatsächlich erzielt werden könne und die übernommene Restwertgarantie allenfalls noch Randkorrekturen habe ermöglichen sollen, ist – wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (Senat, Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 2 b) – sowohl nach dem Wortlaut der Klausel in seiner Gesamtheit als auch sonst nach den Umständen nicht gerechtfertigt. Denn bei einem solchen Restwert handelt es sich vertragsrechtlich lediglich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten (dazu nachstehend unter II A 1 b), dessen Höhe davon abhängt, wie die übrigen Kalkulationsfaktoren mit Blick auf das Amortisationsziel bemessen sind. Ein Leasingnehmer kann bei diesen leasingvertragstypischen Gegebenheiten daher von vornherein nicht erwarten, dass der kalkulierte Restwert dem voraussichtlichen Zeitwert bei Vertragsablauf oder dem vom Leasinggeber erwarteten Veräußerungserlös entspricht (so zutreffend OLG Köln, Urt. v. 25.01.2011 – 15 U 114/10, juris Rn. 25 f.; OLG Hamm, Urt. v. 06.10.1995 – 30 U 39/95, NJW-RR 1996, 502, 503; Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rn. 1938).
[24] Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, von der Üblichkeit dieser Vertragsgestaltung nichts gewusst zu haben. Für § 305c I BGB kommt es nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Kunden an. Entscheidend ist vielmehr die an den typischen vertraglichen Gestaltungsformen orientierte Erkenntnismöglichkeit des für derartige Verträge zu erwartenden Kundenkreises, sofern – wie hier nicht der Fall – der Leasinggeber dem Leasinginteressenten nicht besonderen Anlass gegeben hat, mit der verwendeten Klausel nicht rechnen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1980 – VIII ZR 273/79, WM 1980, 1346 unter I 1 b cc; Urt. v. 21.06.2001 – IX ZR 69/00, WM 2001, 1520 unter II 1).
[25] b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann der in der Klausel vereinbarte Restwertbetrag nicht am Maßstab des § 307 I 1 BGB auf seine Angemessenheit überprüft werden. Denn einer Inhaltskontrolle unterliegen gemäß §§ 307 I 1, II, 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelba-ren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach den genannten Bestimmungen entzogen (st. Rspr.; zuletzt Senat, Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 = juris Rn. 43 m. w. Nachw.). So verhält es sich auch hier.
[26] Nach der Rechtsprechung des Senats stellen die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingfahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) für die Überlassung des Leasingfahrzeugs durch den Leasinggeber dar (Senat, Urt. v. 01.03.2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 c m. w. Nachw.). Dementsprechend ist die Einstandspflicht des Leasingnehmers für den vollen kalkulierten Restwert nicht – wie die Anschlussrevision meint – eine verdeckte weitere Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers neben dem Leasingentgelt. Sie ist vielmehr von Anfang an Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung. Der später erzielte, bei Vertragsschluss noch ungewisse Verwertungserlös stellt lediglich einen Verrechnungsposten zugunsten des Leasingnehmers bei der Entgeltberechnung dar (Senat, Urt. v. 10.07.1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 2, 3 c; Urt. v. 22.01.1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 71, 73; Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rn. 1988). Folglich hat auch der Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Ausgleich einer etwaigen Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verwertungserlös Entgeltcharakter. Er ist damit vorbehaltlich einer Wahrung der Anforderungen des in § 307 I 2 BGB geregelten Transparenzgebots einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen (§ 307 III 2 BGB).
[27] c) Anders als die Anschlussrevision meint, wird die im Streit stehende Restwertgarantieklausel den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht. Gemäß § 307 I 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung i. S. des § 307 I 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Das legt dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Verpflichtung auf, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner eindeutig und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen, namentlich über die erlangten Rechte und die eingegangenen Verpflichtungen, klar werden können. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 23.02.2011 – XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; Urt. v. 10.11.2011 – III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; Urt. v. 15.05.2013 – IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; Urt. v. 14.01.2014 – XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23). Abzustellen ist hierbei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urt. v. 26.10.2005 – VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; Urt. v. 15.04.2010 – Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25; Urt. v. 14.03.2012 – VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 24; jeweils m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin gestellte Restwertgarantieklausel gerecht.
[28] aa) Das Berufungsgericht, dessen Auslegung der Senat in vollem Umfang nachprüfen kann (vgl. Senat, Urt. v. 24.04.2013 – VIII ZR 336/12, NJW 2013, 2421 Rn. 14 m. w. Nachw.), hat zutreffend angenommen, ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde habe schon nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen können, dass der Aufwand der Klägerin durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten sei. In der Klausel sei vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Klägerin neben der Zahlung der Leasingraten und einer etwaigen Sonderzahlung auch noch der bezifferte Restwert zustehe, der möglichst – wenn auch nicht notwendigerweise und auch nicht regelmäßig – durch die Fahrzeugverwertung gedeckt werden solle, im Übrigen aber vom Leasingkunden zu zahlen sei.
[29] Die in das Bestellformular aufgenommene Klausel führt dem Kunden bereits in ihrem Eingangssatz deutlich vor Augen, dass es sich bei dem Leasingvertrag um einen Teilamortisationsvertrag handelt, bei dem die in der Leasingzeit vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingraten den zur Amortisation getätigten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (leasingtypisch) nicht in vollem Umfang abdecken, sondern dass es dazu der Auffüllung um den genannten Betrag bedarf. Im zweiten Satz der Klausel wird herausgestellt, dass eine vollständige Abdeckung des kalkulierten Restwerts durch die vorgesehene Fahrzeugverwertung ungewiss ist. Damit wird dem Leasingnehmer (leasingtypisch) unmissverständlich eine garantiemäßig ausgestaltete Verpflichtung zum Ausgleich einer etwa verbleibenden Differenz auferlegt, um die dem Leasinggeber geschuldete Vollamortisation zu gewährleisten (Reinking, DAR 2012, 30).
[30] Überdies bestimmt der letzte Satz der Klausel, dass die Gebrauchtwagenabrechnung kilometerunabhängig erfolgen werde. Damit wird verdeutlicht, dass gerade kein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorliegt, bei dem – anders als hier – der Leasinggeber das Risiko der Vollamortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns trägt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 24.04.2013 – VIII ZR 265/12, NJW 2013, 2420 Rn. 14; Urt. v. 14.07.2004 – VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 2 a bb). An diesem Verständnis ändert der vorangegangene Satz, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Kalkulation auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km erfolgt sei, nichts (vgl. Senat, Urt. v. 09.05.2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 1).
[31] Einer näheren Erläuterung des eingestellten Restwertbetrags bedarf es nicht. Denn das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem im Vertrag vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwerts zugrunde liegt. Dem Transparenzgebot ist vielmehr genügt, wenn die Klausel – wie hier mit dem vereinbarten und von der Beklagten garantierten Restwert einerseits und dem bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielten Verwertungserlös andererseits – in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrags bedarf (Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 1 a).
[32] bb) Ohne Erfolg wendet die Anschlussrevision dagegen ein, dass die Restwertgarantieklausel deshalb intransparent sei, weil der darin verwendete Begriff des Restwerts dazu diene, den Leasingnehmer „zu übertölpeln“ und ihm die Höhe der von ihm zu erbringenden Gegenleistung „zu verschleiern“. Der Leasingnehmer müsse den Begriff „Restwert“ dahin verstehen, dass damit der tatsächliche, realistisch kalkulierte Wert des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit gemeint gewesen sei, und nicht lediglich die von ihm bei Vertragsablauf noch zu tilgende Restschuld. Das gelte umso mehr, als der Klauseltext und die Regelung in Abschnitt IV Nr. 1 der Leasingbedingungen, wonach die Leasingraten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Nr. 3 Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs seien, den Eindruck erweckten, das Risiko des Leasingnehmers, am Vertragsende noch eine Zahlung erbringen zu müssen, werde lediglich von der Kilometerleistung, dem Erhaltungszustand und der allgemeinen Entwicklung der Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt bestimmt.
[33] (1) Die Anschlussrevision betrachtet den ersten Satz der Restwertgarantieklausel lediglich für sich und übersieht dabei, dass zu überprüfende Klauseln oder Klauselteile nicht isoliert, sondern aus dem Zusammenhang des Gesamtklauselwerks heraus auszulegen und zu verstehen sind und nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden dürfen (BGH, Urt. v. 17.01.1989 – XI ZR 54/88, BGHZ 106, 259, 263; Urt. v. 18.07.2012 – VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18; jeweils m. w. Nachw.). Sie lässt ferner unberücksichtigt, dass derjenige, der einen Vertrag schließt, sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt informieren muss. Auch bei einem Leasingvertrag besteht eine Pflicht des Leasinggebers, seinen Vertragspartner ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen des Leasingvertrags aufzuklären, im Allgemeinen nicht (Senat, Urt. v. 11.03.1987 – VIII ZR 215/86, WM 1987, 627 unter II 2 a). Es ist vielmehr umgekehrt Sache des Leasingnehmers, soweit ihm die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, sich durch Rückfragen bei dem Leasinggeber die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung und das dafür erforderliche Verständnis der vertragstypischen Regelungen zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1989 – III ZR 269/87, NJW 1989, 1667 unter II 2 a).
[34] Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier bei einem Restwertausgleich und einer dafür übernommenen Garantie des Leasingnehmers – um eine leasingtypische Vertragsgestaltung handelt. Denn diese ist – wie ausgeführt – dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer das Risiko für ein Zurückbleiben des Veräußerungserlöses hinter dem vom Leasinggeber zur Erreichung seiner vollen Amortisation kalkulierten Restwert trägt. Der tatsächliche Erlös aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs stellt dabei von Anfang an lediglich einen Verrechnungsposten dar, dessen Höhe nicht nur vom Zustand des Fahrzeugs, sondern von der Marktlage, einem zwischenzeitlichen Modellwechsel und ähnlichen, nicht exakt vorhersehbaren und deshalb mit gewissen Einschätzungsrisiken behafteten Umständen abhängt (vgl. Senat, Urt. v. 10.07.1996 – VIII ZR 282/95, WM 1996, 1690 unter III 2, 3 c; Urt. v. 22.01.1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 71). Diese für das gewählte Leasingvertragsmodell typischen Gegebenheiten und die lediglich kalkulatorische Bedeutung des ausgewiesenen Restwerts bringt die Restwertgarantieklausel zumindest in ihrer Gesamtheit schon nach ihrem Wortlaut hinreichend deutlich zum Ausdruck.
[35] (2) Nichts anderes ergibt sich aus Abschnitt IV der Leasingbedingungen. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der im Bestellformular enthaltenen Restwertgarantieklausel und den in den Leasingbedingungen zu den Leasingentgelten enthaltenen Regelungen besteht nicht. Denn Abschnitt IV Nr. 6 der Leasingbedingungen bestimmt, dass weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag unberührt bleiben.
[36] 2. Soweit die Anschlussrevision weiter geltend macht, die Klägerin könne einen Restwertausgleich deshalb nicht verlangen, weil sie es unterlassen habe, die Beklagte, die nach ihrem Vorbringen bei Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Entgelts den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, auf die Bedeutung und Tragweite der mit der Restwertgarantie verbundenen Vertragsgestaltung hinzuweisen, trifft dies ebenso wenig zu wie die Auffassung, die Klägerin sei der Beklagten deswegen zum Schadensersatz (§§ 241 II, 280 I 1, § 311 II BGB) verpflichtet. Gleiches gilt für den Einwand, der Klägerin sei es zumindest nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Beklagten, die über die Zusammenhänge im Unklaren gelassen worden sei und von einem realistischen Restwertansatz habe ausgehen dürfen, auf einen Restwert zu berufen, der – wie hier – von vornherein unrealistisch weit von einem bei Vertragsablauf tatsächlich erzielbaren Verwertungserlös entfernt gewesen sei.
[37] Eine derart umfassende Aufklärungspflicht, die es einem Leasinggeber verwehren würde, sich auf eine bestehende Restwertgarantie zu berufen, besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Leasinggeber gerade nicht gehalten, die Kalkulation offenzulegen, die dem im Vertrag vereinbarten und vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrunde liegt (Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 1 a). Ebenso wenig besteht sonst eine generelle Aufklärungspflicht des Leasinggebers, ungefragt über den Inhalt und die wirtschaftlichen Folgen eines eingegangenen Leasingvertrags aufzuklären. Denn wer einen Leasingvertrag schließt, muss sich grundsätzlich selbst über dessen rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt kundig machen (Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 1 a).
[38] Vor diesem Hintergrund könnte eine Aufklärungspflicht allenfalls aus besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, etwa weil der Leasinggeber bei Vertragsschluss davon ausgehen musste, dass der Leasingnehmer sich falsche Vorstellungen über Art, Inhalt oder Bedeutung des Vertrags bzw. einzelner Vertragspunkte gemacht hat und diese Vorstellungen für seine Entscheidung über den Abschluss des Vertrags maßgeblich waren (Senat, Urt. v. 11.03.1987 – VIII ZR 215/86, WM 1987, 627 unter II 2 a; Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rn. 1778). Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Anschlussrevision nicht auf.
[39] B. Revision der Klägerin
[40] Zu Recht beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts als rechtsfehlerhaft, dass auf den von der Klägerin beanspruchten Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös keine Umsatzsteuer geschuldet sei.
[41] 1. Nach § 1 I Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 I 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Für die Beurteilung, ob eine entgeltliche Leistung vorliegt, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. 1977 L 145, 1) nach § 1 I Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH (Urt. v. 20.03.2013 – XI R 6/11, BFHE 241, 191, 195 = BStBl II 2014, 206 m. w. Nachw.) und der BGH (Senat, Urt. v. 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, WM 2011, 2142 Rn. 11 m. w. Nachw.) angeschlossen haben, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen:
[42] Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde. Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (zum Ganzen BFH, Urt. v. 20.03.2013 – XI R 6/11, BFHE 241, 191, 195 = BStBl II 2014, 206 m. w. Nachw.).
[43] 2. Nach diesen Maßstäben stellt – wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum überwiegend angenommen wird (zum Meinungsstand etwa OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2013 – 30 U 166/12, NJW-RR 2014, 54, 55; Vogler, MwStR 2014, 6, 8) – der im Streit stehende Restwertausgleich des Leasingnehmers ein steuerbares Entgelt i. S. von § 10 I 2 UStG dar.
[44] a) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der geforderte unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert insofern zu bejahen ist, als der Leasingnehmer aufgrund der vom Leasinggeber erbrachten Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks die Leasingraten entrichtet hat (BFH, Urt. v. 20.03.2013 – XI R 6/11, BFHE 241, 191, 196 = BStBl II 2014, 206). Für den geschuldeten Restwertausgleich kann nichts anderes gelten. Denn auch dabei handelt es sich – wie ausgeführt – um eine in diesem Vertragstyp angelegte Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers. Der hier in Form einer Garantie vereinbarte Restwertausgleich war deshalb von vornherein integraler Bestandteil des im Vertrag vorgesehenen Leistungsaustauschs und mit der geschuldeten Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeugs als deren Gegenleistung innerlich untrennbar verknüpft (vgl. Senat, Urt. v. 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, WM 2011, 2142 Rn. 12, 20; Urt. v. 14.03.2007 – VIII ZR 68/06, WM 2007, 990 Rn. 13).
[45] b) Soweit das Berufungsgericht Umsatzsteuer auf die der Klägerin zustehende Restwertdifferenz deshalb für nicht geschuldet hält, weil es sich bei dem Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers nach vertragsgemäßer Beendigung des Leasingvertrags nicht um einen steuerbaren Umsatz i. S. von § 1 I Nr. 1 UStG handele, kann ihm schon im Ausgangspunkt nicht beigepflichtet werden. Denn es gibt bereits keinen fest umrissenen „Vollamortisationsanspruch“ des Leasinggebers, der ihm einen Anspruch auf Restwertausgleich gewährt. Es ist vielmehr das einem Leasingvertrag innewohnende, allerdings unterschiedlicher Ausgestaltung zugängliche Vollamortisationsprinzip, welches eine Belastung des Leasingnehmers mit der Vollamortisationspflicht etwa in Form eines dann gleichwohl noch eigens zu vereinbarenden Restwertausgleichs legitimiert (Wolf/Eckert/Ball, a. a. O., Rn. 1936).
[46] Der umsatzsteuerliche Entgeltcharakter einer solchen Verpflichtung zum Restwertausgleich wird – wie bereits die nach § 13 I Nr. 1 lit. a Satz 4 UStG vorzunehmende umsatzsteuerrechtliche Behandlung einer vor Überlassung des Leasinggegenstands zu leistenden Leasingsonderzahlung zeigt (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 29) – entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts nicht dadurch berührt, dass die Gebrauchsüberlassung bei Anfall der Zahlungspflicht schon beendet war. Denn anders als bei dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem Kilometerleasingvertrag (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 260/10, aaO) handelt es sich bei der Restwertgarantie der vorliegenden Art nicht um einen Anspruch, der ein bei Vertragsbeendigung bestehendes Leistungsungleichgewicht ausgleichen will. Die Restwertgarantie ist vielmehr ein bereits bei Vertragsschluss vereinbarter, dem Grunde nach bestimmter Teil des Leasingentgelts; sie stellt sicher, dass der gesamte Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand (zuzüglich des Geschäftsgewinns) des Leasinggebers amortisiert wird (vgl. dazu Senat, Urt. v. 22.01.1986 – VIII ZR 318/84, BGHZ 97, 65, 71 f.). Dieser Hauptleistungspflicht des Leasingnehmers steht die Gebrauchsüberlassungspflicht des Leasinggebers, auch wenn sie bereits erfüllt ist, gegenüber. Der Restwertausgleich ist daher ein steuerbares Entgelt des Leasingnehmers i. S. von § 10 I 2 UStG für die bereits erhaltene Gebrauchsüberlassung.
[47] Dementsprechend hat der Senat auch in der Vergangenheit keine Veranlassung gesehen, einen Ansatz der Umsatzsteuer auf einen zuerkannten Restwertausgleich zu beanstanden (vgl. Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 312/96, WM 1997, 1904 unter II 2).
[48] III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit keinen Bestand haben, als darin hinsichtlich einer auf den Restwert zu zahlenden Umsatzsteuer zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 I ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 III ZPO). Dies führt im genannten Umfang zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zuerkennung weiterer 1.166,42 € nebst Zinsen. Die Anschlussrevision der Beklagten ist zurückzuweisen.