Wer – sei es von einem Kfz-Händler, sei es von einer Privatperson – einen Gebrauchtwagen kauft, muss sich mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und sie prüfen. Unterlässt der Erwerber dies, handelt er schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB, was einen gutgläubigen Erwerb ausschließt.
KG, Beschluss vom 22.05.2014 – 8 U 114/13
Mit dem oben genannten Beschluss hat das Kammergericht die Berufung eines Kfz-Händlers, der erstinstanzlich zur Herausgabe eines Audi S6 verurteilt worden war, zurückgewiesen und einen gutgläubigen Erwerb dieses Fahrzeugs verneint. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen auf einen Hinweisbeschluss vom 27.03.2014 Bezug genommen.
Dieser Hinweisbeschluss ist auszugsweise hier veröffentlicht, und zwar zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Berlin vom 04.07.2013.