Heißt es im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, es sei ein „Vorschaden vorhanden“, so muss der Käufer, der wegen eines (behaupteten) Mangels von diesem Vertrag zurücktreten will, beweisen, dass sich der Eintrag nicht auf diesen Mangel bezieht.
AG Hannover, Urteil vom 27.03.2014 – 563 C 10074/13
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Ein Nissan Navara King Cab der dritten Generation (D40) ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einstufen.
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Die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zu der Fläche, die für die Personenbeförderung vorgesehen ist, ist nur ein Gesichtspunkt bei der steuerrechtlichen Einordung eines Fahrzeugs als Pkw oder als Lkw. Ihm kommt umso größere Bedeutung zu, je deutlicher die Ladefläche die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche überwiegt. Ist die Ladefläche nur unwesentlich größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche, spricht dies eher dafür, dass ein Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (im Anschluss an FG Dessau, Urt. v. 04.12.2013 – 5 K 510/10, juris).
FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 – 8 K 1038/13 Verk
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Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) kann auch der – in einem normierten Verfahren ermittelte oder tatsächliche – Kraftstoffverbrauch eines Pkw sein.
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Eine Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des tatsächlichen Kraftstoffverbrauchs kann angenommen werden, wenn der Verkäufer bei den Vertragsverhandlungen ohne Einschränkungen erklärt hat, die Verbrauchsangaben im Prospekt des Fahrzeugherstellers entsprächen dem tatsächlichen Kraftstoffverbrauch im normalen Fahrbetrieb, sie seien also realistisch. Insoweit ist aber Zurückhaltung angebracht. Denn jedenfalls ein Verkäufer, der nicht selbst Hersteller ist, wird zum Verbrauch eines Neuwagens häufig aus eigenem Wissen erkennbar keine Angaben machen können. Es liegt deshalb nahe, in einer mündlichen Auskunft zum Kraftstoffverbrauch eine bloße Wissensmitteilung zu sehen, die ihre Grundlage in den Herstellerangaben hat.
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Der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung steht nicht der Hinweis entgegen, dass Angaben zum Kraftstoffverbrauch sich „nicht auf ein einzelnes Fahrzeug“ beziehen, sondern „allein Vergleichszwecken“ dienen und „nicht Bestandteil des Angebots“ sind (im Anschluss an LG Stuttgart, Urt. v. 22.06.2007 – 8 O 180/06, DAR 2009, 149).
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Ein Neuwagenkäufer muss damit rechnen, dass das Fahrzeug tatsächlich erheblich mehr Kraftstoff verbraucht, als es die – allein Vergleichszwecken dienenden – Herstellerangaben vermuten lassen. Auf den fehlenden Realitätsbezug der Herstellerangaben muss der Käufer nur so deutlich hingewiesen werden, wie es die Pkw-EnVKV verlangt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2014 – 5 U 70/12
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Die – hier von italienischen Behörden veranlasste – Eintragung eines Fahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) kann einen den Gebrauch der Fahrzeugs dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigenden Umstand und damit einen Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB darstellen.
OLG Köln, Urteil vom 25.03.2014 – 3 U 185/13
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Ein Fahrzeug ist nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn es negativ vom technischen Stand der Serie abweicht. Ein Mangel liegt aber auch vor, wenn das Fahrzeug zwar dem Stand der Serie, aber nicht dem – durch einen herstellerübergreifenden Vergleich zu ermittelnden – Stand der Technik entspricht. Entspricht ein Fahrzeug dem Stand der Technik, hält es also einem herstellerübergreifenden Vergleich stand, ist es auch dann nicht mangelhaft, wenn der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt.
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Ein Porsche 981 Boxster S ist nicht deshalb mangelhaft, weil sein Automatikgetriebe – vom Hersteller gewollt – beim Bremsen zurückschaltet und das Fahrzeug zwischen den Gangstufen selbsttätig Zwischengas gibt. Die Schaltvorgänge mögen zwar für den Fahrer spürbar sein; sie lassen sich aber nicht eindeutig als unangenehmes Fahrverhalten einordnen. Sie werden vielmehr von Personen, die sich für den Erwerb eines Sportwagens interessieren, unterschiedlich wahrgenommen.
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 – 28 U 162/13
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Gestattet ein Kfz-Händler seinen Kunden in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieben geltend zu machen, wird damit die in § 377 I, III HGB statuierte kaufmännische Rügepflicht nicht abbedungen.
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Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitert auch nicht die Empfangszuständigkeit für Mängelanzeigen. Diese haben deshalb gegenüber dem Verkäufer und nicht gegenüber einem anderen vom Fahrzeughersteller/-importeur anerkannten Betrieb zu erfolgen.
LG Krefeld, Urteil vom 13.03.2014 – 3 O 311/13
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Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist mangels vertraglicher Vereinbarungen an dem Ort anzusiedeln, an dem der Kfz-Verkäufer bei Abschluss des Kaufvertrags seine seine gewerbliche Niederlassung hatte. Das gilt auch dann, wenn das erworbene Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und deshalb zum Verkäufer transportiert werden muss. Denn dem Käufer entstehen durch einen Transport keine Nachteile, weil der zur Nacherfüllung verpflichtete Verkäufer nach § 439 II BGB (auch) die Transportkosten tragen muss.
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014 – 51 C 14931/13
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Zum Erlöschen der einem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion erteilten Ermächtigung, Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrages im eigenen Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet bzw. die Abtretung der Forderungen des Leasinggebers an einen Dritten offengelegt wird.
BGH, Beschluss vom 11.03.2014 – VIII ZR 31/13
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Der Käufer muss dem Verkäufer grundsätzlich auch dann eine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn er meint, dass die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei und der Verkäufer sie deshalb jedenfalls gemäß § 439 III 1 BGB verweigern dürfe. Denn ob der Verkäufer sein Recht, die Nacherfüllung wegen der damit verbundenen Kosten zu verweigern, ausübt, ist allein seine Entscheidung (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05).
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Ein Gebrauchtwagenhändler ist grundsätzlich nur nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs verpflichtet (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, juris Rn. 24).
LG Berlin, Urteil vom 07.03.2014 – 4 O 354/13
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