Ein Dodge Ram 2500, bei dem insbesondere die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, ist steuerrechtlich auch dann ein Pkw und kein Lkw oder eine Zugmaschine, wenn das Fahrzeug zu einem „Mini-Sattelzug“ umgebaut worden ist.
FG Münster, Urteil vom 27.08.2013 – 13 K 1889/12 Kfz
(nachfolgend: BFH, Beschluss vom 22.10.2014 – II B 111/13)
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Einer Kfz-Werkstatt steht auch dann nur die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung (hier: 2.000 €) zu, wenn sie für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronikproblems 13.000 € aufgewendet hat.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013 – 9 U 218/12
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Der Käufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens darf erwarten, dass in dem Fahrzeug kein erheblicher, unangenehmer Rauchgeruch wahrzunehmen ist. Intensiver Rauchgeruch, der insbesondere bei hohen Temperaturen auftritt, stellt bei einem solchen Fahrzeug vielmehr einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.
LG München I, Urteil vom 16.08.2013 – 6 O 2154/12
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Von einem gewissenhaften Käufer darf erwartet werden, dass er einen Kaufvertrag sorgsam durchliest und bei Unklarheiten nachfragt. Eine Nachfrage drängt sich geradezu auf, wenn im Kaufvertrag ein Mangel der Kaufsache aufgeführt ist und dem Käufer wegen dieses Mangels ein erheblicher Nachlass auf einen nie thematisierten „Grundpreis“ gewährt wird.
LG Köln, Urteil vom 12.08.2013 – 36 O 170/11
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Finanziert ein Kfz-Händler den Kaufpreis für ein Fahrzeug nicht selbst und reicht er für den Käufer auch keinen Darlehensantrag beim Fahrzeughersteller bzw. dessen Bank ein, sondern überlässt er die Finanzierung des Kaufpreises dem Käufer, dannn versteht sich nicht von selbst, dass ein Kfz-Kaufvertrag mit dem Zustandekommen eines Darlehensvertrages „stehen und fallen“ soll. Eine entsprechende (aufschiebende oder auflösende) Bedingung muss vielmehr grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden.
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Ein Käufer, der ein Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, schuldet grundsätzlich Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB). Der Verkäufer kann ihn deshalb in die Haftung nehmen, wenn es ihm zwar gelingt, das Fahrzeug an einen Dritten zu veräußern, er dabei aber nur einen geringeren als den ursprünglich – mit dem „abgesprungenen“ Käufer – vereinbarten Preis erzielt. Es ist aber schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn der geringe Kaufpreis auch darauf zurückzuführen ist, dass der Verkäufer das Fahrzeug zwischenzeitlich genutzt und damit 31.500 km zurückgelegt hat.
LG Bielefeld, Urteil vom 06.08.2013 – 17 O 13/13
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Lackschäden stellen bei einem Neuwagen einen Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB dar, weil einem Neuwagen mit Lackschäden die mit Abschluss des Kaufvertrags konkludent vereinbarte, dem Begriff „Neuwagen“ innewohnende Beschaffenheit „fabrikneu“ fehlt.
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Nach § 476 BGB kann zu vermuten sein, dass Lackschäden, die ein Neuwagen aufweist, schon bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden waren. Für diese Vermutung ist zwar, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar ist, kein Raum, wenn die Schäden auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen und deshalb zu erwarten ist, dass er sie sogleich bei der Übergabe beanstandet. Das ist bei Lackschäden, die nur bei Sonnenlicht, aber nicht bei künstlicher Beleuchtung sichtbar sind, aber nicht der Fall.
OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 – 2 U 149/12
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