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Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenhändlers), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die dort bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19; Urt. v. 26.02.2009 – Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).
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Zu der Frage, ob bei einem Gebrauchtwagenkauf ein Kaufvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegt, wenn der Verkäufer vor der Übergabe des Fahrzeugs auf Wunsch des Käufers eine Flüssiggasanlage einbaut.
BGH, Urteil vom 29.05.2013 – VIII ZR 174/12
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Dass der Verkäufer eines regelbesteuerten Gebrauchtwagens stillschweigend die Verpflichtung übernommen hat, im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung wegen des Exports des Fahrzeugs (§ 4 Nr. 1a, § 6 I Nr. 2 UStG) den auf die Umsatzsteuer entfallenden Kaufpreisanteil an den Käufer zurückzuzahlen, kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Verkäufer weiß, dass der Käufer das Fahrzeug in das nichteuropäische Ausland exportieren will.
LG Gießen, Beschluss vom 27.05.2013 – 1 S 105/13
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Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, ist nach der Formel
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{voraussichtliche Restlaufleistung}}}$$
zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn es um einen „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung geht und der Kaufpreis erheblich niedriger als der Neupreis ist. Der auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermittelte Betrag ist nicht um die Umsatzsteuer zu erhöhen.
KG, Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12
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Ein Kfz-Verkäufer handelt arglistig, wenn er angibt, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer gehabt, und dabei in dem Bewusstsein handelt, der potenzielle Käufer werde den Kaufvertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen schließen, wenn er wüsste, dass diese Angabe falsch ist.
LG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2013 – 6 O 375/12
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb mangelhaft, weil sich bei direkter Sonneneinstrahlung an den Flanken des Fahrzeugs oberhalb der Zierleisten Schlieren (Hologramme) zeigen, die an Verkratzungen erinnern oder den Eindruck einer mangelhaften Lackierung erwecken mögen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zierleisten und die Lackierung des Fahrzeugs für sich genommen mangelfrei sind.
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Eine Beschaffenheit der Kaufsache ist im rechtlichen Sinne vereinbart, wenn der Verkäufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags verpflichtet ist, die Sache dem Käufer in einem bestimmten – dem vereinbarten – Zustand zu übergeben und zu übereignen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2013 – 5 O 148/11
(nachfolgend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.2014 – I-3 U 23/14)
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