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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: Oktober 2012

Anforderungen an die Darlegungslast bei Geltendmachung eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs

Der Käufer eines Neuwagens, der Rechte wegen eines Mangels mit der Behauptung geltend macht, der Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs sei deutlich höher als vom Hersteller angegeben, muss substanziiert darlegen, dass er den Kraftstoffverbrauch in einer Weise ermittelt hat, die einen Vergleich mit den in einem standardisierten Verfahren ermittelten Herstellerangaben ermöglicht. Dazu hat der Käufer insbesondere Einzelheiten zu den von ihm durchgeführten Fahrten vorzutragen (Straßenverhältnisse, Beladung des Fahrzeugs, Fahrtstrecke, gefahrene Geschwindigkeit, ermittelter Kraftstoffverbrauch).

OLG Naumburg, Urteil vom 25.10.2012 – 1 U 65/12

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Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil

Mietwagenkosten für Wohnmobile sind keine taugliche Bemessungsgrundlage für eine vom Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag zu leistende Nutzungsentschädigung. Es erscheint auch nicht sachgerecht, bei der Berechnung des Nutzungsvorteils allein auf die Kilometerleistung abzustellen; denn Wohnmobile werden in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt. Abzustellen ist deshalb auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung.

OLG München, Urteil vom 24.10.2012 – 3 U 297/11
(vorhergehend: LG Traunstein, Urteil vom 14.12.2010 – 7 O 3837/09)

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Lackschäden bei einem Neuwagen als Rücktrittsgrund

  1. Transportschäden – hier: geringfügige Lackschäden – sind bei einem Neuwagen nur dann kein Mangel, wenn sie bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer sach- und fachgerecht in Werksqualität behoben werden. Unfallschäden stellen hingegen sowohl bei einem Neu- wie auch bei einem Gebrauchtfahrzeug selbst dann einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist.
  2. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw, der nach Verlassen des Herstellerwerks nicht ganz unerhebliche Lackschäden erlitten hat, ist auch dann nicht mehr fabrikneu, wenn die Schäden vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer durch eine Neulackierung ausgebessert werden. Die Fabrikneuheit bleibt nur bei fachgerechter Beseitigung geringfügiger Lackschäden erhalten.

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.10.2012 – 3 O 356/11

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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

  1. Die Höhe der vom Käufer im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages zu leistenden Nutzungsentschädigung ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, und zwar unter Berücksichtigung des vereinbarten Bruttokaufpreises, der voraussichtlichen Gesamt- oder Restlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs und der vom Käufer tatsächlich zurückgelegten Kilometer (zeitanteilige lineare Wertminderung). Zum Kaufpreis zählt dabei auch das Entgelt für mitverkauftes Zubehör und mitverkaufte Einbauten.
  2. Zahlt beim Kauf eines fremdfinanzierten Fahrzeugs der Darlehensgeber die Darlehensvaluta auf Anweisung des Darlehensnehmers an den Kfz-Verkäufer aus, um die Kaufpreisschuld des Darlehensnehmers/Käufers zu begleichen, liegt bereicherungsrechtlich eine Leistung des Darlehensnehmers/Käufers an den Verkäufer und keine Leistung des Darlehensgebers vor.
  3. Sind in diesem Fall sowohl der Kaufvertrag (Valutaverhältnis) als auch der Darlehensvertrag (Deckungsverhältnis) nichtig, erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen. Der Darlehensnehmer/Käufer kann deshalb den Kaufpreis auch insoweit von dem Verkäufer herausverlangen, als er seitens des Darlehensgebers durch Auszahlung der Darlehensvaluta beglichen wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Darlehensnehmer/Käufer geschäftsunfähig ist; denn in diesem Fall fehlt es mangels einer wirksamen Anweisung an einer dem Darlehensnehmers/Käufer zurechenbaren Leistung.
  4. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn Darlehensnehmer nicht nur der Geschäftsunfähige, sondern eine weitere – nicht geschäftsunfähige – Person ist. Denn in diesem Fall erstreckt sich die Nichtigkeit der Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen gemäß § 139 BGB auch auf die – an sich wirksamen – Willenserklärungen des nicht geschäftsunfähigen Darlehensnehmers.

OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2012 – 10 U 17/12

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Keine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 I Fall 2 BGB außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs

  1. § 439 I Fall 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 16.06.2011 – Rs. C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senat, Urt. v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).
  2. Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 I Fall 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.

BGH, Urteil vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11

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Keine Beweisvereitelung bei Entsorgung defekter Turbolader

  1. Eine Beweisvereitelung, die Beweiserleichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast rechtfertigt, liegt nur vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen.
  2. Ist eine Beweisvereitelung mangels Verschulden nicht gegeben, kann die dann bestehende Lücke nicht über die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast geschlossen werden. Vielmehr muss der Vortrag der nicht beweisbelasteten Partei nur den Umfang haben, den er haben müsste, wenn die beweisbelastete Partei den ihr obliegenden Beweis antreten könnte.

OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2012 – 1 U 2/12

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Geruchsbelästigung als erheblicher Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Fahrzeuguntypische Geruchsemissionen können bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel darstellen, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens darf grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug frei von anomalen Geruchsbelästigungen ist.
  2. Der Käufer eines „jungen“ Gebrauchtwagens der Oberklasse, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 km aufweist, darf erwarten, dass im Innenraum des Fahrzeugs – und sei es auch nur zeitweise – kein anomaler („gummiähnlicher“) Geruch wahrzunehmen ist.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 – 1 U 475/11-141

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Kein Garantieanspruch bei Nichteinhaltung vereinbarter Wartungsmodalitäten

Wird eine Garantiezusage lediglich „um den Preis“ gegeben, dass der Käufer als Garantienehmer das Fahrzeug in einer bestimmten Art und Weise wartet, stellt sich die Einhaltung der Wartungsmodalitäten – wirtschaftlich gesehen – als „Gegenleistung“ für die Einstandspflicht des Verkäufers/Garantiegebers dar. Derartige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln, sind gemäß § 307 III 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.

BGH, Beschluss vom 09.10.2012 – VIII ZR 349/11
(vorhergend: LG Freiburg, Urteil vom 10.11.2011 – 3 S 77/11)

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