1. Bei ei­nem so­ge­nann­ten Mon­tags­au­to kann ein Käu­fer zwar aus­nahms­wei­se auch dann zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag be­rech­tigt sein, wenn er dem Ver­käu­fer kei­ne Frist zur Nach­er­fül­lung ge­setzt hat (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB). Vor­aus­set­zung für ei­nen wirk­sa­men Rück­tritt ist aber, dass im Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung ein Sach­man­gel vor­liegt, der auch schon bei der Über­ga­be des Fahr­zeugs an den Käu­fer vor­han­den war. Die auf in der Ver­gan­gen­heit vor­han­de­ne, aber in­zwi­schen be­sei­tig­te Män­gel ge­stütz­te Be­fürch­tung, das Fahr­zeug wer­de auch zu­künf­tig nicht über län­ge­re Zeit frei von Män­geln sein, ge­nügt da­ge­gen für sich ge­nom­men nicht. Dar­auf, ob die­se Be­fürch­tung des Käu­fers be­rech­tigt ist, kommt es viel­mehr erst und nur an, wenn auch im Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung noch ein Man­gel im recht­li­chen Sin­ne vor­liegt.
  2. Ein Rück­tritts­er­klä­rung, die un­ter der Be­din­gung ab­ge­ge­ben wird, dass ei­ne zu­gleich ver­lang­te Nach­bes­se­rung kei­nen Er­folg hat, ist un­wirk­sam. Denn als Ge­stal­tungs­er­klä­rung ist ei­ne Rück­tritts­er­klä­rung grund­sätz­lich be­din­gungs­feind­lich. Zu­läs­sig ist die Bei­fü­gung ei­ner Be­din­gung aus­nahms­wei­se nur dann, wenn da­durch für den Er­klä­rungs­emp­fän­ger kei­ne un­trag­ba­re Un­ge­wiss­heit über den neu­en Rechts­zu­stand ge­schaf­fen wird (im An­schluss an BGH, Urt. v. 21.03.1986 – V ZR 23/85, ju­ris).
  3. Ei­ne Be­weis­ver­ei­te­lung liegt nur vor, wenn ei­ne Par­tei ih­rem be­weis­be­las­te­ten Geg­ner die Be­weis­füh­rung schuld­haft er­schwert oder un­mög­lich macht. Da­bei muss sich das Ver­schul­den so­wohl auf die Zer­stö­rung bzw. Ent­zie­hung des Be­weis­ob­jekts als auch auf die Be­sei­ti­gung sei­ner Be­weis­funk­ti­on be­zie­hen, al­so dar­auf, die Be­weis­la­ge des Geg­ners in ei­nem ge­gen­wär­ti­gen oder künf­ti­gen Pro­zess nach­tei­lig zu be­ein­flus­sen (dop­pel­ter Schuld­vor­wurf).

KG, Be­schluss vom 19.07.2012 – 23 U 79/12

Der Hin­weis­be­schluss des Kam­mer­ge­richts ist zu­sam­men mit dem erst­in­stanz­li­chen Ur­teil des LG Ber­lin vom 28.03.2012 aus­zugs­wei­se hier ver­öf­fent­licht.

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