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Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen unter „Fahrzeugangaben“ der Kilometerstand genannt, ist diese Angabe aus der maßgeblichen Sicht des (potenziellen) Käufers nicht als bloße Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Das gilt aber nicht, wenn es im Kaufvertrag ausdrücklich heißt „Kilometerstand laut Tacho“.
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Ein Gebrauchtwagen, der statt einer vereinbarten Laufleistung von 158.000 km tatsächlich eine Laufleistung von über 300.000 km aufweist, hat einen nicht unerheblichen Sachmangel.
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Ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB). Der Ausschluss erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel, die darin bestehen, dass die Kaufsache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder dass sie für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.04.2012 – 5 W 16/12
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Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fehler in der Fahrzeugelektrik stets auf einen Fabrikations- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind. Ebenso existiert kein Erfahrungssatz, wonach ein elektrischer Fehler bei einem Kraftfahrzeug, das eine Stunde nach Abstellen des Motors in Brand gerät, auf einer mangelhaften Fabrikation oder Konstruktion durch den Hersteller beruht.
OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2012 – 11 U 123/11
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Der Tatbestand des § 1 I Nr. 1 KraftStG ist verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf.
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Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt.
BFH, Urteil vom 18.04.2012 – II R 32/10
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Ein mangelbedingter Rücktritt vom Kaufvertrag kann grundsätzlich nur auf solche Mängel gestützt werden, die der Käufer gegenüber dem Verkäufer hinreichend konkret gerügt und hinsichtlich derer er Nacherfüllung (§ 439 I BGB) verlangt hat. Dabei dürfen die Anforderungen an den Inhalt der Mängelrüge zwar nicht überspannt werden. Zumindest erforderlich ist aber, dass der Käufer die Erscheinungen, die er auf eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache zurückführt, hinreichend deutlich beschreibt und dem Verkäufer so vor Augen führt, was er an der Kaufsache konkret beanstandet.
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Hat der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen, liegen zwar regelmäßig besondere Umstände i. S. von § 323 II Nr. 3 BGB vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag rechtfertigen. Denn in der Regel ist die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage so beschädigt, dass dem Käufer eine Nacherfüllung nicht mehr zugemutet werden kann (im Anschluss an BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 247/06 Rn. 17 m. w. Nachw.). Das gilt aber nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer nach Entdeckung des verschwiegenen Mangels eine Frist zu dessen Beseitigung setzt und damit zu erkennen gibt, dass sein Vertrauen in die Bereitschaft des Verkäufers zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung trotz dessen arglistigen Verhaltens weiterhin besteht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.03.2010 – V ZR 147/09 Rn. 9 f.).
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012 – 6 U 178/10
(vorangehend: LG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2010 – 21 O 390/09)
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Liegt der kombinierte Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um 11,7 % über dem vom Hersteller angegebenen Verbrauch, ist das ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Sachmangel.
LG Bochum, Urteil vom 12.04.2012 – 4 O 250/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – 28 U 94/12)
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Eine Bestimmung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung auch bei anderen vom Fahrzeughersteller anerkannten Betrieben geltend machen kann und den Verkäufer unterrichten muss, wenn die erste Mängelbeseitigung dort erfolglos war (vgl. Nr. VII 2a Satz 1 NWVB), befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung, dem Verkäufer einen Mangel nach § 377 I, III HGB unverzüglich anzuzeigen.
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Die Bestimmung enthält auch keine Bevollmächtigung des anderen vom Hersteller anerkannten Betriebs, eine kaufmännische Rüge für den Verkäufer entgegenzunehmen.
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2012 – I-2 U 177/11
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Ein mit einer Gasanlage ausgerüsteter Pkw, der 7,2 % mehr Kraftstoff verbraucht als vom Hersteller angegeben, ist mangelhaft. Der Mangel berechtigt den Käufer zwar nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wohl aber zu einer Minderung des Kaufpreises.
AG Husum, Urteil vom 11.04.2012 – 2 C 35/10
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Ob ein Fahrzeug als „Montagsauto“ anzusehen und deshalb eine (weitere) Nachbesserung i. S. von § 440 BGB unzumutbar ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei spielt die Zahl der Nachbesserungsversuche keine ausschlaggebende Rolle. Es bedarf vielmehr einer Vielzahl – gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer – herstellerbedingter Defekte, die in einem relativ kurzen Zeitraum auftreten müssen. Dabei darf es sich indes nicht um lediglich „lästige“ Probleme im Bagatellbereich handeln, die sich mit geringem Kostenaufwand abschließend beim ersten Nachbesserungsversuch beseitigen lassen.
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Erfolglose Reparaturversuche eines Dritten muss sich ein Kfz-Verkäufer nicht als vergebliche Nacherfüllungsversuche zurechnen lassen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2012 – 3 U 100/11
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