1. Der Käu­fer ei­nes im Aus­land her­ge­stell­ten Neu­wa­gens kann nicht oh­ne Wei­te­res er­war­ten, dass das Fahr­zeug di­rekt – und nicht über ei­nen EU-Dritt­staat – nach Deutsch­land im­por­tiert wur­de. Er muss viel­mehr, auch wenn er nicht aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wur­de, da­mit rech­nen, dass das Fahr­zeug von ei­nem aus­län­di­schen Zwi­schen­händ­ler be­zo­gen wur­de.
  2. Ein Kfz-Ver­käu­fer muss den Käu­fer nicht un­ge­fragt dar­über auf­klä­ren, dass das zu lie­fern­de, im Aus­land pro­du­zier­te Fahr­zeug nicht di­rekt aus dem Her­stel­ler­land nach Deutsch­land im­por­tiert, son­dern zu­nächst in ei­nen an­de­ren EU-Staat ex­por­tiert und erst von dort aus nach Deutsch­land ein­ge­führt wird.
  3. Der Käu­fer ei­nes Neu­wa­gens, der nur rund 14.000 € kos­tet, darf zwar er­war­ten, dass das Fahr­zeug so ver­kehrs­si­cher ist wie ein teu­re­res Fahr­zeug mit glei­cher Aus­stat­tung. Er muss je­doch hin­sicht­lich des Kom­forts Ab­stri­che ma­chen und je­den­falls mit Kom­fort­ein­bu­ßen (z. B. lau­ten Be­triebs­ge­räu­schen) rech­nen, die nicht so gra­vie­rend sind, dass sie die Mehr­heit po­ten­zi­el­ler Käu­fer von ei­nem Kauf ab­hal­ten wür­den.

LG Kiel, Ur­teil vom 17.02.2012 – 12 O 277/11

Sach­ver­halt: Die Klä­ge­rin be­gehrt Rück­ab­wick­lung ei­nes Kauf­ver­trags über ei­nen Neu­wa­gen.

Die Klä­ge­rin er­warb mit Ver­trag vom 20.11.2010 bei der Be­klag­ten ein Fahr­zeug Lo­gan MCV Lauréate 1.6 16V zum Ge­samt­preis von 13.780 € ein­schließ­lich Über­füh­rungs- und Zu­las­sungs­kos­ten. In dem Kauf­ver­trag bzw. der „Ver­bind­li­chen Be­stel­lung“ der Klä­ge­rin vom 20.11.2010 wa­ren ne­ben der Be­zeich­nung des Fahr­zeug­typs mit dem Preis für die se­ri­en­mä­ßi­ge Aus­stat­tung wei­te­re Zu­satz­po­si­tio­nen zur Aus­stat­tung auf­ge­führt. Für die­se wa­ren zum Teil Ex­tra­kos­ten auf­ge­führt, zum Teil nicht, z. B. „Fahr­zeug aus der EU – 0,00 €“, „Über­füh­rungs­kos­ten – 660,00 €“ und „Zu­las­sung – 20,00 €“.

Das Fahr­zeug der Klä­ge­rin wur­de, wie al­le Fahr­zeu­ge die­ses Typs, vom Her­stel­ler Da­cia in Ru­mä­ni­en pro­du­ziert. Die Be­klag­te be­zog es über ei­nen Händ­ler im EU-Aus­land, der sei­ner­seits die Fahr­zeu­ge vom dor­ti­gen Im­por­teur ein­kauft, der sie wie­der­um aus Ru­mä­ni­en im­por­tiert. Die Be­klag­te ver­kauft auch Fahr­zeu­ge die­ses Typs, die sie nicht bei dem Händ­ler im Aus­land be­stellt, son­dern bei der Fir­ma S. Die­se wird ih­rer­seits von ei­nem Händ­ler in Deutsch­land be­lie­fert, der die Fahr­zeu­ge aus Ru­mä­ni­en im­por­tiert. Ob die Klä­ge­rin auf den Ver­triebs­weg des be­stell­ten Fahr­zeu­ges hin­ge­wie­sen wor­den war, ist strei­tig.

Das Fahr­zeug wur­de der Klä­ge­rin am 18.03.2011 über­ge­ben. Die­se be­an­stan­de­te in der Fol­ge­zeit Heul- und Pfeif­ge­räu­sche, die beim Len­ken auf­tre­ten und von der Ser­vo­len­kungs­pum­pe her­rüh­ren. Durch ei­nen Aus­tausch der Pum­pe ver­such­te die Be­klag­te, die Ge­räu­sche zu be­sei­ti­gen; dies brach­te je­doch kei­ne Bes­se­rung. Die Be­klag­te zeig­te der Klä­ge­rin auch an­de­re Fahr­zeu­ge, die sie auf La­ger hat­te. Die­se zeig­ten in­des al­le­samt ei­ne Ge­räusch­ent­wick­lung bei der Ser­vo­len­kungs­pum­pe und wa­ren für die Klä­ge­rin nicht ak­zep­ta­bel.

Mit Schrei­ben vom 09.05.2011 wand­te sich der Klä­ger­ver­tre­ter im Na­men der Klä­ge­rin an die Be­klag­te und setz­te die­ser ei­ne Frist zur Nach­bes­se­rung des aus Sicht der Klä­ge­rin be­ste­hen­den Man­gels der Ser­vo­len­kungs­pum­pe. Er führ­te au­ßer­dem aus, dass die Klä­ge­rin bei den Ver­kaufs­ge­sprä­chen nicht dar­über auf­ge­klärt wor­den sei, dass sie ein re­impor­tier­tes Fahr­zeug er­wer­ben wür­de. Mit Schrei­ben vom 27.05.2011 er­klär­te der Klä­ger­ver­tre­ter so­dann ge­gen­über der Be­klag­ten na­mens der Klä­ge­rin den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag und for­der­te die Be­klag­te im We­sent­li­chen auf, bis zum 10.06.2011 den Kauf­preis in Hö­he von 13.780 € an die Klä­ge­rin Zug um Zug ge­gen Rück­ga­be des Fahr­zeugs zu­rück­zu­zah­len. Zu­dem er­klär­te er für die Klä­ge­rin die An­fech­tung des Kauf­ver­trags mit der Be­grün­dung, dass die Be­klag­te den Um­stand, dass es sich um ein „Re­import-Fahr­zeug“ han­del­te, arg­lis­tig ver­schwie­gen ha­be. Die Be­klag­te lehn­te die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags ab.

Die Kla­ge hat­te kei­nen Er­folg.

Aus den Grün­den: I. … Die Klä­ge­rin hat ge­gen die Be­klag­te kei­nen An­spruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses …

1. Ein An­spruch der Klä­ge­rin in­fol­ge der er­klär­ten An­fech­tung aus § 812 I BGB be­steht nicht. Denn die Be­klag­te hat die Klä­ge­rin nicht ge­mäß § 123 BGB bei Ab­schluss des Kauf­ver­trags arg­lis­tig ge­täuscht.

Da­bei kann da­hin­ste­hen, ob der für die Be­klag­te tä­ti­ge Ver­käu­fer die Klä­ge­rin bei Ab­schluss des Kauf­ver­trags nicht dar­über in Kennt­nis setz­te, dass das zu lie­fern­de Fahr­zeug nicht di­rekt aus Ru­mä­ni­en nach Deutsch­land … im­por­tiert wür­de, son­dern dass das Fahr­zeug zu­nächst von Ru­mä­ni­en in ei­nen an­de­ren EU-Staat ex­por­tiert wür­de und von dort aus über ei­nen Zwi­schen­händ­ler nach Deutsch­land ein­ge­führt wür­de, und ob die Klä­ge­rin bei Ab­schluss des Kauf­ver­trags hier­über im Un­kla­ren war. Denn es han­del­te da­bei nicht um ei­ne Tat­sa­che, über die die Be­klag­te die Klä­ge­rin aus­drück­lich auf­klä­ren muss­te.

Der Ver­käu­fer hat den Käu­fer auch un­ge­fragt auf we­sent­li­che Tat­sa­chen hin­zu­wei­sen, die für den Käu­fer von er­heb­li­cher Be­deu­tung sind. Ins­be­son­de­re ist der Käu­fer über Um­stän­de zu in­for­mie­ren, die zu ei­ner Wert­min­de­rung des Fahr­zeugs füh­ren bzw. ge­führt ha­ben. Dass das kon­kre­te Fahr­zeug hier auf­grund des Ver­triebs­wegs über ei­nen EU-Dritt­staat an Wert ver­lo­ren hat, ist nicht denk­bar und auch nicht vor­ge­tra­gen wor­den. In­so­fern liegt der vor­lie­gen­de Fall an­ders als bei ei­nem Re­import im ei­gent­li­chen Sin­ne, bei dem ein in Deutsch­land pro­du­zier­tes Fahr­zeug zu­nächst in ein Dritt­land ex­por­tiert und an­schlie­ßend wie­der re­impor­tiert wird. Es ist auch nicht er­sicht­lich und vor­ge­tra­gen wor­den, dass bei der hier vor­lie­gen­den Fall­kon­stel­la­ti­on Pro­ble­me hin­sicht­lich Ge­währ­leis­tung, Ga­ran­tie und Er­satz­teil­be­schaf­fung auf­tre­ten könn­ten, wie es frü­her bei Re­import­fahr­zeu­gen im ei­gent­li­chen Sin­ne zum Teil der Fall war.

So­weit die Klä­ge­rin vor­trägt, dass das Fahr­zeug im Ver­gleich zu den di­rekt aus Ru­mä­ni­en nach Deutsch­land im­por­tier­ten Fahr­zeu­gen von ge­rin­ge­rem Wert sei, ist der Vor­trag trotz Hin­wei­ses des Ge­richts un­sub­stan­zi­iert ge­blie­ben.

Die Klä­ge­rin hat nicht dar­ge­legt, war­um die von Ru­mä­ni­en in ein an­de­res Land der EU ex­por­tier­ten Fahr­zeu­ge ei­nen ge­rin­ge­ren Wert ha­ben soll­ten als die di­rekt nach Deutsch­land ex­por­tier­ten Fahr­zeu­ge. Dass in­so­fern et­wa Qua­li­täts­un­ter­schie­de hin­sicht­lich des ver­wen­de­ten Ma­te­ri­als, der Bau­tei­le und der Ver­ar­bei­tung vor­lie­gen, ist nicht dar­ge­legt wor­den. Auch da­zu, dass hier Ab­wei­chun­gen be­züg­lich der Aus­stat­tung ge­ge­ben wa­ren, und zwar in dem Sin­ne, dass die Aus­stat­tung des klä­ge­ri­schen Fahr­zeugs im Ver­gleich zu ei­nem di­rekt nach Deutsch­land im­por­tier­ten Fahr­zeug des glei­chen Typs min­der­wer­tig ist, ist nichts vor­ge­tra­gen wor­den, ob­wohl die Klä­ge­rin sich im Nach­hin­ein, nach­dem sie er­fah­ren hat­te, dass ihr Fahr­zeug nicht di­rekt aus Ru­mä­ni­en nach Deutsch­land im­por­tiert wor­den war, et­wa hin­sicht­lich der Prei­se in­for­miert hat, so­dass zu er­war­ten wä­re, dass sie auch Hin­wei­se auf et­wai­ge Aus­stat­tungs­de­fi­zi­te er­hal­ten hät­te. Al­lein der mög­li­cher­wei­se nied­ri­ge­re Ein­kaufs­preis für den Be­klag­ten im Ver­gleich zu den di­rekt nach Deutsch­land im­por­tier­ten Fahr­zeu­ge spricht nicht für Qua­li­täts­un­ter­schie­de. Er kann auf nied­ri­ge­ren Ge­winn­mar­gen der im Aus­land an­säs­si­gen Zwi­schen­händ­ler und ins­be­son­de­re auf ei­ner Preis­po­li­tik des Her­stel­lers, der in Län­dern, in de­nen die End­ver­brau­cher we­ni­ger für Pri­vat­kraft­fahr­zeu­ge aus­ge­ben kön­nen und/oder wol­len, die­se zu ei­nem ge­rin­ge­ren Preis zur För­de­rung des Ab­sat­zes an­bie­ten will, be­ru­hen.

Nach al­le­dem kann je­den­falls nicht an­ge­nom­men wer­den, dass der Ver­kehrs­wert hier im Ver­gleich zu ei­nem di­rekt nach Deutsch­land im­por­tier­ten Fahr­zeug deut­lich ge­rin­ger ist, was Vor­aus­set­zung für ei­ne Hin­weis­pflicht auf ei­nen preis­bil­den­den Fak­tor ist. Zwar ist da­von aus­zu­ge­hen, dass es ein­zel­ne Käu­fer gibt, die ein sol­ches Fahr­zeug nicht er­wer­ben wür­den, weil sie ein dif­fu­ses, nicht nä­her be­gründ­ba­res Miss­trau­en ge­gen sol­che Fahr­zeu­ge he­gen, wie es auch die Klä­ge­rin in ih­rer An­hö­rung zum Aus­druck ge­bracht hat. Da­für, dass sich dies hier tat­säch­lich er­heb­lich auf den Ver­kehrs­wert die­ses Fahr­zeugs aus­wirkt, be­ste­hen je­doch kei­ner­lei An­halts­punk­te. Im Hin­blick dar­auf, dass schon seit Jahr­zehn­ten in Deutsch­land Fahr­zeu­ge auch bei Händ­lern im Aus­land be­zo­gen wer­den und dies im­mer wei­ter zu­nimmt, kann aus­ge­schlos­sen wer­den, dass dies sich ge­ne­rell min­dernd auf den Ver­kehrs­wert aus­wirkt (vgl. OLG Je­na, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, ju­ris; s. schon OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, ju­ris, das nach Ein­ho­lung ei­nes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens aus­ge­führt hat, dass be­reits seit 2002 ei­ne Än­de­rung des Markt­ver­hal­tens be­züg­lich der „Im­port­fahr­zeu­ge“ fest­zu­stel­len sei). Zu An­halts­punk­ten für ei­ne kon­kre­te Aus­wir­kung auf den Ver­kehrs­wert bei dem Fahr­zeug­typ des hier streit­ge­gen­ständ­li­chen Fahr­zeugs fehlt in­des je­der Vor­trag, so­dass die Ein­ho­lung ei­nes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens rei­ne Aus­for­schung auf­grund ei­ner Be­haup­tung ins Blaue wä­re.

Selbst wenn der Ver­kehrs­wert nied­ri­ger wä­re, ist über­dies nicht er­sicht­lich, dass die Be­klag­te dies wuss­te und es zu­dem für mög­lich hielt und bil­li­gend in Kauf nahm, dass es sich für die Klä­ge­rin um ei­nen Punkt han­del­te, der für ih­ren Kauf­ent­schluss von Be­deu­tung war. Bei ei­ner Pri­vat­per­son, die das Fahr­zeug für sich kauft, um es zu­nächst für län­ge­re Zeit zu nut­zen, kann hier­von näm­lich nicht oh­ne Wei­te­res aus­ge­gan­gen wer­den. Denn dass der Ver­triebs­weg tat­säch­lich bei ei­nem et­wai­gen Wei­ter­ver­kauf, bei dem sehr vie­le Kri­te­ri­en für den Wert des Fahr­zeugs ei­ne Rol­le spie­len, noch zum Tra­gen kom­men wird, ist zwei­fel­haft.

2. Auch ein Rück­ab­wick­lungs­an­spruch im We­ge des Scha­den­er­sat­zes auf­grund Ver­schul­dens bei Ver­trags­schluss schei­det aus den oben ge­nann­ten Grün­den aus. Denn da nicht an­ge­nom­men wer­den kann, dass der Ver­triebs­weg den Wert we­sent­lich min­dert, je­den­falls nicht oh­ne Wei­te­res der Ver­käu­fer wis­sen kann, dass die Fra­ge, auf wel­chem Weg das Fahr­zeug nach Deutsch­land im­por­tiert wur­de, für den Käu­fer von Be­deu­tung ist, be­steht auch kei­ne Hin­weis­pflicht.

3. Die Klä­ge­rin hat auch kei­nen An­spruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses nach § 346 BGB in­fol­ge des er­klär­ten Rück­tritts vom Kauf­ver­trag. Denn sie ist nicht zum Rück­tritt nach § 437 Nr. 2 BGB i. V. mit §§ 440, 323 BGB be­rech­tigt, da das streit­ge­gen­ständ­li­che Fahr­zeug bei Über­ga­be nicht man­gel­haft i. S. von § 434 BGB war.

a) Dass das Fahr­zeug nicht di­rekt von dem Her­stel­ler­land Ru­mä­ni­en nach Deutsch­land im­por­tiert wor­den war, son­dern von der Be­klag­ten in ei­nem EU-Dritt­staat be­zo­gen wor­den war, stellt kei­nen Sach­man­gel dar. Da­bei kann da­hin­ste­hen, ob der Ver­triebs­weg, über den die Be­klag­te das Fahr­zeug be­zo­gen hat, über­haupt ei­ne Be­schaf­fen­heit der Sa­che ist, ob­wohl es sich nicht um ei­nen Um­stand han­delt, der dem Fahr­zeug un­mit­tel­bar phy­sisch über ei­ne ge­wis­se Dau­er an­haf­tet (vgl. OLG Je­na, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, ju­ris). Denn je­den­falls weicht das Fahr­zeug nicht von der bei glei­chen Sa­chen üb­li­chen Be­schaf­fen­heit ab, die der Käu­fer nach der Art der Sa­che hier er­war­ten kann. Der Käu­fer ei­nes Fahr­zeugs kann nicht oh­ne Wei­te­res er­war­ten, dass die­ses di­rekt vom Her­stel­ler­land und nicht über ei­nen EU-Dritt­staat nach Deutsch­land ein­ge­führt wur­de. Bei zu­neh­men­der Öff­nung der Märk­te, in­zwi­schen na­he­zu gren­zen­lo­sem Han­del in­ner­halb der Eu­ro­päi­schen Uni­on und da­mit ein­her­ge­hen­der Aus­wei­tung und Kom­ple­xi­tät der Ver­triebs­we­ge muss er da­mit rech­nen, dass ein Fahr­zeug von ei­nem Zwi­schen­händ­ler im Aus­land be­zo­gen wor­den ist, auch wenn er nicht aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen wur­de. An­ders wä­re es, wenn ei­ne Hin­weis­pflicht be­stün­de, was je­doch aus den oben aus­ge­führ­ten Grün­den nicht der Fall ist.

b) Das streit­ge­gen­ständ­li­che Fahr­zeug weist fer­ner kei­nen Sach­man­gel auf we­gen des Ge­räuschs, das bei der Be­tä­ti­gung der Len­kung auf­tritt. In­so­fern weicht das Fahr­zeug nicht von den bei Sa­chen der glei­chen Art üb­li­chen und vom Käu­fer zu er­war­ten­den Be­schaf­fen­heit ab (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

Die im Orts­ter­min bei der Pro­be­fahrt fest­ge­stell­te Ge­räusch­ent­wick­lung des Fahr­zeugs war zwar deut­lich zu hö­ren. Sie kann auch durch­aus als stö­rend und läs­tig emp­fun­den wer­den und stellt ei­ne spür­ba­re Be­ein­träch­ti­gung des Kom­forts bei der Be­nut­zung dar. Die­se Kom­fort­ein­bu­ße wä­re je­doch nur ein er­heb­li­cher Sach­man­gel, wenn der Käu­fer bei ei­nem Fahr­zeug der vor­lie­gen­den Preis­ka­te­go­rie be­rech­tig­ter­wei­se er­war­ten durf­te, dass sol­che Ge­räu­sche nicht auf­tre­ten. Das ist hier nicht der Fall.

Der zu ent­schei­den­de Fall un­ter­schei­det sich in­so­fern von dem von der Klä­ge­rin an­ge­führ­ten Fall, über den das OLG Schles­wig zu ent­schei­den hat­te (Urt. v. 25.07.2008 – 14 U 125/07, ju­ris) und bei dem es sich um ein Fahr­zeug der ge­ho­be­nen Ka­te­go­rie im Preis­seg­ment von 75.000 € han­del­te. Hier geht es um ein Fahr­zeug des un­ters­ten Preis­seg­ments. Un­ter Be­rück­sich­ti­gung sei­ner Grö­ße, Leis­tung und Aus­stat­tung ist das Fahr­zeug sehr preis­wert.

Bei güns­ti­gen Fahr­zeu­gen kann der Käu­fer zwar er­war­ten, dass das Fahr­zeug ge­nau­so ver­kehrs­si­cher ist wie Fahr­zeu­ge mit glei­cher Aus­stat­tung, die mehr kos­ten. Auch was die Funk­ti­ons­fä­hig­keit und Halt­bar­keit an­be­langt, dürf­te die Er­war­tung be­rech­tigt sein, dass das Fahr­zeug ei­nen durch­schnitt­li­chen Stan­dard hat. Dies gilt aber nicht hin­sicht­lich des Kom­forts, bei dem in der Re­gel Ab­stri­che zu ma­chen sind, je güns­ti­ger ein Fahr­zeug ist. Kom­fort­ein­bu­ßen stel­len da­her kei­ne ne­ga­ti­ve Ab­wei­chung von der Be­schaf­fen­heit dar, mit der ein Käu­fer ei­nes güns­ti­gen Fahr­zeu­ges nicht rech­nen kann und muss, so­lan­ge sie nicht so gra­vie­rend sind, dass sie die Mehr­heit der Käu­fer von ei­nem Kauf ab­hal­ten wür­den. Die­se Gren­ze ist hier nicht er­reicht. Das Ge­räusch wird zur Über­zeu­gung des Ge­richts schon nicht von je­dem als stö­rend oder gar gra­vie­rend emp­fun­den. Da­bei kommt es auf die in­di­vi­du­el­le Hör­fä­hig­keit und auch auf die per­sön­li­che Emp­find­lich­keit an, wie auch die Re­ak­tio­nen der Teil­neh­mer der Pro­be­fahrt zeig­te. Dar­über hin­aus ist es auch mög­lich, dass je­mand, der das Ge­räusch hört und grund­sätz­lich als stö­rend emp­fin­det, sich den­noch für die­ses Fahr­zeug ins­be­son­de­re auf­grund des gu­ten Preis-Leis­tungs-Ver­hält­nis­ses ent­schei­det, wenn es ihm an­sons­ten zu­sagt. Zu­dem ist es auch nicht un­ge­wöhn­lich, dass Be­triebs­ge­räu­sche bei güns­ti­gen Fahr­zeu­gen lau­ter als bei teu­re­ren Fahr­zeu­gen sind. Der Käu­fer, der Wert auf Fahr­kom­fort legt und den z. B. lau­te Be­triebs­ge­räu­sche stö­ren, der aber ein güns­ti­ges Fahr­zeug er­wer­ben wird, wird da­her dar­auf zu ver­wei­sen sein, sich vor­her ge­nau über sol­che mög­li­chen Pro­ble­me ins­be­son­de­re auch bei ei­ner Pro­be­fahrt zu in­for­mie­ren.

Ob, wie die Klä­ge­rin be­haup­tet, bei ver­gleich­ba­ren Fahr­zeu­gen des­sel­ben Preis­seg­ments bzw. so­gar bei güns­ti­ge­ren Fahr­zeu­gen sol­che Ge­räu­sche nicht auf­tre­ten, kann da­hin­ste­hen. Denn ent­schei­dend ist, dass der Käu­fer all­ge­mein bei ei­nem der­art güns­ti­gen Fahr­zeu­gen, wie oben aus­ge­führt, nicht er­war­ten kann, dass un­ein­ge­schränk­ter Fahr­kom­fort be­steht und z. B. kei­ne stö­ren­den Ge­räu­sche auf­tre­ten, so­lan­ge die­se sich noch im Rah­men hal­ten.

Bei ei­nem Ver­gleich in­ner­halb der Se­rie, das heißt mit an­de­ren Fahr­zeu­gen des Fahr­zeug­typs, liegt hier kei­ne er­heb­li­che Ab­wei­chung von der üb­li­chen und zu er­war­ten­den Be­schaf­fen­heit vor. Denn das Phä­no­men tritt un­strei­tig bei al­len Fahr­zeu­gen die­ses Typs auf. Zwar wa­ren die Ge­räu­sche in dem zum Orts­ter­min von der Be­klag­ten zu Ver­gleichs­zwe­cken zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Fahr­zeug deut­lich ge­rin­ger. Auch hier tra­ten sie je­doch auf. Zu­dem hat die Klä­ge­rin un­strei­tig meh­re­re an­de­re Fahr­zeu­ge des glei­chen Typs ge­tes­tet, die al­le das Ge­räusch auf­wie­sen, und zwar mit ei­ner Aus­nah­me auch von an­nä­hernd glei­cher In­ten­si­tät. Dass das streit­ge­gen­ständ­li­che Fahr­zeug lau­ter ist als ein Fahr­zeug mitt­le­rer Gü­te und Qua­li­tät, ist nicht be­haup­tet wor­den.

Dass die Ser­vo­len­kungs­pum­pe in ih­rer Funk­ti­ons­fä­hig­keit be­ein­träch­tigt ist, ist nicht be­haup­tet wor­den. Im Hin­blick dar­auf, dass die Ge­räu­sche bei al­len Fahr­zeu­gen der Se­rie mit mehr oder we­ni­ger star­ker In­ten­si­tät auf­tre­ten, ist dies auch aus­zu­schlie­ßen.

Nach al­le­dem war die Klä­ge­rin nicht zum Rück­tritt be­rech­tigt und kann die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags nicht ver­lan­gen …

Hin­weis: Das Ur­teil ist nicht rechts­kräf­tig ge­wor­den. Die Par­tei­en ha­ben vor dem OLG Schles­wig als Be­ru­fungs­ge­richt zum Ak­ten­zei­chen 5 U 24/12 ei­nen Ver­gleich ge­schlos­sen, in dem das be­klag­te Au­to­haus ei­ne Kauf­preis­min­de­rung von 500 € ak­zep­tiert hat. Dar­auf hat freund­li­cher­wei­se Herr Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Ke­den – Rechts­an­wäl­te KAR­KOS­SA & KE­DEN, Kiel – hin­ge­wie­sen.

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