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Ein Gebrauchtwagenkäufer muss mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich mit einem üblichen Verschleiß rechnen; dieser stellt keinen Mangel dar. Ein üblicher Verschleiß ist aber nicht gegeben, wenn es infolge einer konstruktionsbedingten thermischen Überlastung zu einem Schmiermittelversagen an einem Zylinder und deshalb zu einem kapitalen Motorschaden kommt. Vielmehr darf der Käufer eines nicht einmal drei Jahre alten Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von 81.025 km erwarten, dass das Fahrzeug nicht wegen einer thermischen Überlastung und einem daraus resultierenden kapitalen Motorschaden gebrauchsuntauglich wird.
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Ein Sachmangel kann auch dann vorliegen, wenn Fahrzeuge eines bestimmten Typs häufig eine bestimmte Schwäche aufweisen. Dies hat nicht zur Folge, dass der Käufer die Schwäche einschließlich ihrer Folgen als Normalbeschaffenheit hinnehmen muss.
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Ein Gebrauchtwagen ist schon dann mangelhaft, wenn er bei Übergabe an den Käufer in dem Sinne schadenanfällig ist, dass der Eintritt eines erheblichen Schadens – hier: eines kapitalen Motorschadens – konkret droht. In diesem Fall ist der Mangel nämlich zum Zeitpunkt der Übergabe schon „in der Anlage“ vorhanden.
OLG Koblenz, Urteil von 27.05.2011 – 10 U 945/10
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Eine Klausel in einem vorformulierten, im Internet zum Download angebotenen Kfz-Kaufvertrag, die eine Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließt, verstößt gegen § 309 Nr. 7 lit. a und lit. b BGB und ist deshalb unwirksam.
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 – 6 U 14/11
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Bagatellisiert der (gewerbliche) Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen – dem Käufer an sich offenbarten – Unfallschaden, indem er erklärt, das Fahrzeug sei mit einem Kostenaufwand von 400 bis 500 € instand gesetzt worden, während tatsächlich die Reparaturkosten rund 7.500 € betrugen, so liegt darin eine arglistige Täuschung i. S. von § 444 Fall 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Umfang des Vorschadens nicht kennt und die Reparaturkosten „ins Blaue hinein“ angibt, statt den Käufer darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschließen sei, dass das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten habe.
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Verlangt ein Kfz-Verkäufer nach einem Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag gestützt auf § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB eine Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Käufer, so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des geltend gemachten Wertersatzanspruchs. Der Verkäufer muss deshalb gegebenenfalls seine Behauptung beweisen, dass ihn die vom Käufer oder vom Gericht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung angewandte Methode unbillig benachteilige und deshalb die Nutzungsentschädigung anders berechnet werden müsse.
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Überführungs- und Zulassungskosten sind ebenso wenig notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II 1 BGB wie Prämien für eine Kfz-Versicherung und die Kraftfahrzeugsteuer.
LG Chemnitz, Urteil vom 26.05.2011 – 1 O 1952/10
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 23.02.2012 – 10 U 916/11)
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Der Erwerber eines – hier: unterschlagenen – Gebrauchtfahrzeugs ist nicht schon dann gutgläubig i. S. des § 932 II BGB, wenn er sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen lässt, um die Verfügungsberechtigung des Veräußerers zu prüfen. Dies gehört vielmehr zu den Mindestvoraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs.
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Der Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs ist bösgläubig i. S. des § 932 II BGB, wenn er trotz des Vorliegens von Verdachtsmomenten, die Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers wecken müssen, keine sachdienlichen Nachforschungen unternimmt. Welche Umstände eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers begründen, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei wegen der beim Handel mit Gebrauchtwagen nicht selten vorkommenden Unregelmäßigkeiten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Jedenfalls der private Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs ist indes nicht verpflichtet, die am Fahrzeug angebrachte Identifizierungsnummer mit der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu vergleichen.
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Kommt der Erwerber der Obliegenheit, sich den Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorlegen zu lassen, nach und wird ihm ein gefälschtes Dokument vorgelegt, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten, wenn er die Fälschung nicht erkennen musste und auch sonst keine Verdachtsmomente vorlagen. Dass der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) gefälscht ist, muss ein privater Käufer, der Kraftfahrzeugpapiere nicht häufig zu Gesicht bekommt, nicht schon deshalb erkennen, weil das Dokument als Aussteller den Landrat eines Landkreises ausweist, aber mit dem Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg versehen ist.
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Unternimmt der Erwerber eines Gebrauchtfahrzeugs Nachforschungen, zu denen mangels verdächtiger Umstände kein Anlass besteht, und lassen erst diese überobligatorischen Nachforschungen Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Veräußerers aufkommen, muss der Erwerber diesen Zweifeln nachgehen.
OLG München, Urteil vom 26.05.2011 – 23 U 434/11
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Eine serienmäßige Garantieerklärung eines Kfz-Herstellers gilt zugunsten des Fahrzeugkäufers, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden muss.
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Ob ein Kfz-Käufer einen Pkw oder einen Lkw erworben hat, richtet sich allein nach dem Erkenntnishorizont des Käufers. Es kommt nicht darauf an, wie der Hersteller das betreffende Fahrzeug intern behandelt.
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Ein Kfz-Hersteller darf Garantieleistungen nicht unter Berufung auf nicht wahrgenommene Wartungstermine verweigern, wenn der Käufer nicht nur Wartungs-, sondern sogar Reparaturarbeiten hat durchführen lassen. Denn wenn der Garantienehmer innerhalb der einschlägigen Fristen Arbeiten hat durchführen lassen, die – hier: bezogen auf den Schutz des Fahrzeugs vor Durchrostung – über entsprechende Wartungsarbeiten hinausgehen, ist es treuwidrig, ihn aus rein formellen Gründen auf die Wahrnehmung entsprechender Wartungstermine zu verweisen.
OLG Jena, Urteil vom 23.05.2011 – 9 U 100/10
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Eine wegen Diebstahlverdachts nach § 94 I StPO vorgenommene Sicherstellung eines Gebrauchtwagens kann ein Rechtsmangel sein, wenn sie zu einem dauerhaften Entzug des Fahrzeugs führt. In diesem Fall kann der Käufer allerdings grundsätzlich nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr ist ein Rücktritt im Regelfall erst wirksam, nachdem der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist gesetzt hat, um für die Freigabe des Fahrzeugs zu sorgen und es gegebenenfalls vom – vermeintlich – wahren Eigentümer zu erwerben.
LG Bielefeld, Urteil vom 19.05.2011 – 9 O 205/10
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2012 – I-28 U 150/11)
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Ein Zwischenverkäufer kann nachvertraglich dazu verpflichtet sein, die ihm gegen „seinen“ Verkäufer zustehenden (Gewährleistungs-)Ansprüche an den Letztkäufer abzutreten, wenn der Letztverkäufer den Zwischenverkäufer nicht in die Haftung nehmen kann.
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Teilt ein Kfz-Vertragshändler (Erstverkäufer) beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen gewerblichen Kfz-Händler (Zweitkäufer) diesem nicht mit, das der Kaufvertrag mit dem Erstkäufer rückabgewickelt wurde, nachdem sich das Fahrzeug acht Mal in der Werkstatt befunden hatte, kann dem Drittkäufer des Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch (§ 826 BGB) gegenüber dem Erstverkäufer zustehen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.05.2011 – 12 U 152/09
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Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug nach Deutschland reimportiert wurde, stellt keinen Sachmangel dar. Für einen Sachmangel ist vielmehr erforderlich, dass die Serienausstattung des Fahrzeugs hinter der Ausstattung eines für den deutschen Markt produzierten Fahrzeugs zurückbleibt oder das Fahrzeug den deutschen Sicherheitsvorschriften nicht entspricht.
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Der Verkäufer eines reimportierten Gebrauchtwagens muss den Käufer nur dann darüber aufklären, dass das Fahrzeug nach Deutschland reimportiert wurde, wenn dieser Umstand zu einer deutlichen Wertminderung des Fahrzeugs geführt hat. Ob durch den Reimport eine Wertminderung eingetreten ist, ist eine nur für den jeweiligen Einzelfall zu beantwortende Frage.
LG Berlin, Urteil vom 09.05.2011 – 28 O 41/11
(nachfolgend: KG, Beschluss vom 29.08.2011 – 20 U 130/11)
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