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Probleme beim Autokauf?

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Archiv: 2010

Gutgläubiger Erwerb eines Leasingfahrzeugs ohne Vorlage des Fahrzeugbriefs

Der Erwerber eines Gebrauchtwagens handelt zwar in der Regel grob fahrlässig (§ 932 II BGB), wenn er sich vom Veräußerer nicht den Fahrzeugbrief – die Zulassungsbescheinigung Teil II – vorlegen lässt. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist aber nicht berechtigt, wenn es sich bei dem Gebrauchtwagen um ein von dem Erwerber selbst genutztes Leasingfahrzeug handelt und Verkäufer des Fahrzeugs der Kfz-Vertragshändler ist, von dem der Erwerber das Fahrzeug zu Beginn der Leasingzeit erhalten hatte und der den Wagen nach Ablauf der Leasingzeit zurücknehmen sollte.

AG Neuss, Urteil vom 13.07.2010 – 87 C 667/10

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Kein Gewährleistungsausschluss beim Verbrauchsgüterkauf

Für die Annahme, die Parteien eines Kaufvertrages hätten einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) kein Raum. Vielmehr ist in dieser Konstellation ein vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung nach § 475 I BGB generell unzulässig, und zwar sowohl bei neuen als auch bei gebrauchten Sachen.

LG Wiesbaden, Urteil vom 08.07.2010 – 9 S 44/09

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Mangelhaftigkeit eines nur für Kurzstrecken verwendbaren Fahrzeugs mit Dieselpartikelfilter

  1. Ansprüche wegen der Verletzung vorvertraglichter Aufklärungspflichten sind wegen des Vorrangs der kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln (§§ 434 ff. BGB) nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 27.03.2009 – V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 ff.).
  2. Auch wenn die von den Fahrzeugherstellern derzeit verwendeten Rußpartikelfilter regelmäßige Regenerationsfahrten erfordern und eine Regeneration im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht möglich ist, stellt es doch einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug gar nicht im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden kann, weil die Warnleuchte, die das Erfordernis einer Regenerationsfahrt anzeigen soll, nicht funktioniert.

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2010 – 3 U 82/09

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Vorzeitiger Verschleiß des Zahnriemens als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtfahrzeug ist sachmangelhaft, wenn der Zahnriemen eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß aufweist. Davon kann auszugehen sein, wenn der Zahnriemen bereits nach einer Nutzdauer von ca. 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs von ca. 18.500 km reißt, obwohl er an sich eine Nutzdauer von vier Jahren bzw. eine Laufleistung von 90.000 km gewährleisten müsste.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010 – 2 U 77/09

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Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Grundsätzlich ist ein Käufer, der keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Kaufsache mangelhaft sein könnte, weder zu einer Untersuchung noch zur Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet. Grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB liegt erst dann vor, wenn dem Käufer bekannte Indizien so deutlich den Verdacht nahelegen, dass die Kaufsache Mängel aufweist, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen. Der Käufer muss also dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung mahnende Umstände außer Acht gelassen haben.
  2. Die Prüfungspflichten eines Kfz-Händlers, der ein gebrauchtes Fahrzeug in Zahlung nimmt, werden auch durch die Situation eines späteren Kunden bestimmt, der sich auf eine Prüfung des Fahrzeugs durch den Verkäufer verlassen können soll. Insofern handelt ein Kfz-Händler bei Ankauf eines Pkw grob fahrlässig i. S. des § 442 I 2 BGB, wenn ihm bekannt ist, dass das Fahrzeug einen Unfall erlitten hat, er aber weder Fragen stellt noch eine technische Überprüfung des Fahrzeugs durchführt, um die Unfallfolgen und die zu ihrer Beseitigung ergriffenen Maßnahmen weiter aufzuklären.
  3. Als Erwerber eines – in Zahlung genommen – Gebrauchtwagens ist ein Kfz-Händler bei Vorliegen eines Sachmangels grundsätzlich verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, bevor er den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen kann. Auch deshalb ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, die dem Händler für den Fall, dass der Zustand des Fahrzeugs am Tag seiner Übergabe nicht den in einer Gebrauchtwagenbewertung enthaltenen Angaben entspricht, das Recht einräumt, das Fahrzeug abzulehnen oder vom vereinbarten Kaufpreis den Betrag abzuziehen, der für die Wiederherstellung des geschuldeten Zustands erforderlich ist.

LG Hannover, Urteil vom 23.06.2010 – 10 O 64/07

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Unwirksamkeit einer die Verjährung von Mängelrechten verkürzenden Allgemeinen Geschäftsbedingung

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenverkäufers, wonach Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels ausnahmslos „in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden“ verjähren, verstößt bei einem Verbrauchsgüterkauf gegen § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB und ist deshalb insgesamt unwirksam.

OLG Jena, Urteil vom 22.06.2010 – 2 U 9/10

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Keine Haftung des zum Rücktritt berechtigten Käufers für leicht fahrlässig verursachten Schaden

  1. Wer aufgrund eines Sachmangels zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, hat nicht für eine Verschlechterung der zurückzugebenden Sache einzustehen, wenn er diese Verschlechterung leicht fahrlässig noch vor Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrunds verursacht hat.
  2. Macht ein Kfz-Händler als Rücktrittsgegner keine näheren Angaben dazu, wie er den Kaufpreis angelegt oder sonst mit ihm Gewinne erzielt hat, kann nach § 287 II ZPO geschätzt werden, dass der Händler entgegen den Regeln ordnungsgemäßen Wirtschaftens aus dem Nettokaufpreis jedenfalls den gesetzlichen Zinssatz von 4 % nicht gezogen hat.
  3. Zur Berechnung des Nutzungswertersatzes bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.06.2010 – 4 W 12/10

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Zahlung der Leasingraten trotz mangelhafter Leasingsache

Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGHZ 97, 135).

BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09

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Anforderungen an eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners

  1. Eine Fristsetzung nach § 323 I BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Erbringung der Leistung angeben. Dem genügt ein Schreiben des Gläubigers, in dem er den Schuldner lediglich auffordert, sich binnen einer bestimmten Frist über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, nicht.
  2. Eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners – die nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden darf – muss als sein letztes Wort aufzufassen sein, die Leistung endgültig nicht erbringen zu wollen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und seine Weigerung ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen zum Ausdruck bringt. Nicht ausreichend sind das Nichteinhalten zugesagter Termine oder Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt.

OLG München, Urteil vom 16.06.2010 – 7 U 4884/09

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Rücktritt des Kfz-Händlers vom Kaufvertrag mit einem privaten Verkäufer

  1. Verkauft eine Privatperson ein (angeblich) grundlegend restauriertes und von einem Meisterbetrieb lackiertes Fahrzeug an einen Kfz-Händler, so ist der Händler zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Fahrzeugkarosserie innerhalb weniger Monate an zahlreichen Stellen „Lackaufblühungen“ und Rostansätze aufweist und der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert.
  2. Kauft ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ein Gebrauchtfahrzeug von einer Privatperson an, so ist die Haftung des Verkäufers für Sachmängel nicht generell (stillschweigend) ausgeschlossen.
  3. Hinsichtlich des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit kann sich ein Kfz-Verkäufer nicht wirksam auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, weil die Beschaffenheitsvereinbarung andernfalls für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Fall 1 BGB) – ohne Sinn und Wert wäre.

LG Dresden, Urteil vom 14.06.2010 – 9 O 2425/09
(nachfolgend: OLG Dresden, Urteil vom 26.05.2011 – 10 U 1048/10)

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