- Die Angabe des Kilometerstands in einer – hier im Internet veröffentlichten – Verkaufsanzeige für einen Gebrauchtwagen ist (zumindest) dann eine einfache Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn der Verkäufer die Angabe vor Vertragsschluss nicht klar und erkennbar widerruft. Dem steht wegen des fehlenden Formzwangs nicht entgegen, dass die Laufleistung in einem schriftlichen Kaufvertrag keine Erwähnung findet.
- Bei der Anschaffung von Winterreifen handelt es sich um eine nützliche und sinnvolle, wenn nicht sogar notwendige Investition in ein Fahrzeug, weil dadurch seine Verkehrssicherheit erheblich verbessert wird.
- Die Kosten der Rechtsverfolgung können auch dann als Schaden erstattungsfähig sein, wenn der Schädiger sich nicht in Verzug befindet. Es reicht aus, wenn die – insbesondere durch die Beauftragung eines Anwalts entstandenen – Kosten aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.
LG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008 – 5 O 60/08
Sachverhalt: Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw sowie die Erstatlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 02.06.2007 erwarb der Kläger von dem beklagten Autohändler einen Pkw der Marke Mercedes-Benz (Erstzulassung: Januar 2001) zum Preis von 13.200 €. Hinsichtlich der Sachmängelhaftung enthält der Kaufvertrag eine vorformulierte Regelung dahin, dass diese „insbesondere im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, des Kilometerstandes … auf ein Jahr beschränk“ ist.
Der Vertrag wurde durch eine Anzeige des Beklagten im Internetportal „autoscout24.de“ angebahnt. In dieser Internetanzeige, auf die sich der Kläger meldete, gab der Beklagte die Laufleistung des Pkw mit 190.000 km an. Tatsächlich hatte der Pkw zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eine Laufleistung von über 250.000 km.
Am 07.06.2007 wurden dem Kläger nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises das Fahrzeug nebst einer Prüfbescheinigung vom 06.06.2007 über die Durchführung der Abgasuntersuchung übergeben. In dieser Prüfbescheinigung ist der Kilometerstand des Pkw mit 156.602 angegeben. Am 22.01.2008 stellte der Kläger fest, dass bei dem Pkw der Kilometerstand im elektrischen Tachometer manipuliert worden war. Mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2008 focht er deshalb gegenüber dem Beklagten den Kaufvertrag vom 02.06.2007 an und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Gleichzeitig forderte er den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 13.200 €, Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des gekauften Pkw, bis zum 13.02.2008 auf.
Die Klage hatte größtenteils Erfolg.
Aus den Gründen: I. Der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß §§ 433 I, 434, 437 Nr. 2, 323, 347 II, 284 BGB Zug um Zug gegen Erstattung des um den Wert der Gebrauchsvorteile verminderten Kaufpreises sowie Aufwendungsersatz die Rücknahme des Fahrzeugs (1.). Mit der Rücknahmeverpfiichtung befindet sich der Beklagte nach Rücktritt und Fristsetzung durch den Kläger in Verzug (2.). Außerdem ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von 837,52 € zu erstatten (3.).
1. Der Kläger kann vom Beklagten die Rückzahlung von 11.239,19 € Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Pkw gemäß §§ 433, 434 I 1, 437 Nr. 2, 323, 349 II, 284 BGB verlangen.
a) Zwischen den Parteien wurde am 02.06.2007 ein wirksamer Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw geschlossen. Dieser Kaufvertrag ist durch die vom Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2008 gegenüber dem Beklagten erklärte Anfechtung nicht rückwirkend nichtig geworden. Es mangelt an einem Anfechtungsgrund. Eine arglistige Täuschung durch den Beklagten hat der Kläger nicht nachgewiesen.
b) Der vom Kläger beim Beklagten gekaufte Pkw war bei Übergabe nicht frei von Mängeln, weil er hinsichtlich der Laufleistung nicht die (konkludent außerhalb der Vertragsurkunde) vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 I 1 BGB).
aa) Sowohl zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 02.06.2007 als auch zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger hatte der Pkw nicht, wie in der Internetanzeige des Beklagten angegeben, eine Laufleistung von 190.000 km, sondern tatsächlich eine Laufleistung von über 250.000 km.
Die Angabe des Beklagten in seiner Anzeige im Internetportal „autoscout24.de“, dass der Pkw eine Laufleistung von 190.000 km hat, ist (konkludent) Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags geworden (vgl. LG Köln, Urt. v. 10.01.2002 – 15 O 237/01, DAR 2002, 272; LG Kleve, Urt. v. 27.08.2004 – 5 S 57/04, NJW-RR 2005, 422; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rn. 1300 m. w. Nachw. in Fn. 284). Zwar ist diese Laufleistung im schriftlichen Kaufvertrag vom 02.06.2007 nicht aufgenommen, doch ist dies mangels eines Formzwanges auch nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kaufvertrag ausdrücklich eine Regelung über die Sachmängelhaftung hinsichtlich des Kilometerstandes enthält: „Die Sachmängelhaftung wird insbesondere im Hinblick … des Kilometerstandes auf ein Jahr beschränkt“. Es handelt sich – jedenfalls – um eine „einfache“ Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB.
Der Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er seine schriftliche Aussage in der genannten Internetanzeige vor Vertragsschluss gegenüber dem Kläger „klar und erkennbar“ widerrufen hat (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1300 m. w. Nachw. in Fn. 286). Zwar hat der Beklagte angegeben, dass er den Kläger am 02.06.2007 sowohl bei der Probefahrt als auch bei den anschließenden Vertragsverhandlungen vor Unterzeichnung des Kaufvertrags darauf hingewiesen habe, dass bei dem Fahrzeug ein Tachowechsel stattgefunden und das Fahrzeug eine wesentlich höhere Kilometerlaufleistung als in der Internetanzeige angegeben habe, jedoch stellt dies der Kläger – auch bei seiner Anhörung im Verhandlungstenmin vom 11.04.2008 – in Abrede. Soweit der Beklagte vortragen lässt, dass er „meine“, dass im Serviceheft des Fahrzeugs der Tachowechsel eingetragen sei und er diesen Eintrag dem Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags gezeigt habe, ist zu konstatieren, dass es einen solchen Eintrag im Serviceheft nicht gibt. Das Gericht venmag die Angaben des Beklagten jedenfalls nicht glaubhafter als die des Klägers und den Beklagten nicht als glaubwürdiger als den Kläger anzusehen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten spricht, dass dieser bekundet hat, dass der Kläger auf den Hinweis der höheren, nicht genau bekannten Laufleistung während der Probefahrt nicht besonders reagiert habe und bei den Vertragsverhandlungen im Büro den Hinweis lediglich zum Anlass genommen habe, eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Eine solche Reaktion eines Kaufinteressenten wäre ungewöhnlich, da die Laufleistung als eine erhebliche wertbildende Eigenschaft eines Pkw ein wesentliches Kriterium für die Kaufentscheidung ist, zumal wenn wie hier die Laufleistung nach der Internetanzeige bereits 190.000 km beträgt. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass bei Kenntnis eines Tachowechsels zu einem unbekannten Zeitpunkt (!) und einer ungewissen, über 190.000 km liegenden Laufleistung der Käufer sich nur bei einem erheblichen Abschlag vom Kaufpreis zum Kauf entscheidet oder vom Kauf Abstand nimmt und nicht – wie hier – sich mit Ausbesserungsarbeiten an der Motorhaube und den Kotflügelspitzen begnügt, für die der Beklagte nach seinen eigenen Angaben „insgesamt rund 800 € brutto“ aufwenden musste. Ein Indiz gegen die Richtigkeit der Angaben des Beklagten ist auch, dass der schriftliche Kaufvertrag zwar einen Eintrag über die vom Beklagten vorzunehmenden Ausbesserungsarbeiten enthält, nicht aber über einen Tachowechsel bzw. eine nicht genau bekannte Fahrleistung des Kaufgegenstands, obwohl hierüber laut den Angaben des Beklagten wiederholt gesprochen worden sein soll. Von einem Autohändler wie dem Beklagten wäre zu erwarten, dass in einem solchen Fall der Tachowechsel bzw. die nicht genau bekannte Fahrleistung in die Kaufvertragsurkunde aufgenommen wird. Die Zeugin Z, die Ehefrau des Beklagten, hat die Angabe des Beklagten, dass er den Kläger in Gegenwart seiner Ehefrau darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug eine gegenüber der Angabe in der Internetanzeige höhere Laufleistung habe, so nicht bestätigt. Sie hat lediglich ausgesagt, dass der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen am 02.06.2007 im Büro zum Kläger gesagt habe, dass der Tacho zu einem nicht bekannten Zeitpunkt gewechselt worden sei und er, der Beklagte, nicht sagen könne, wie der genaue Tachostand laute. Hierauf, so die Zeugin, habe der Kläger zunächst nicht reagiert. Später habe er dann im Rahmen der Besprechung verlangt, dass der Preis deswegen reduziert werde. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben der Zeugin spricht, dass aus den bereits dargelegten Gründen nur schwer nachvollziehbar ist, dass der Kläger auf den Hinweis des Beklagten, dass der genaue Tachostand und der Zeitpunkt des Tachowechsels nicht bekannt seien, zunächst nicht reagiert haben soll, und der Tachowechsel keinen Eingang in die Kaufvertragsurkunde gefunden hat. Das Gericht vermag aufgrund der Aussage der Zeugin Z nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Beklagte vor Kaufvertragsschluss seine Angaben in der Internet-Anzeige in Bezug auf die Laufleistung des Pkw widerrufen hat. Die verbleibenden Zweifel gehen zulasten des Beklagten.
Die Abweichung zwischen der vereinbarten Laufleistung von 190.000 km und der tatsächlichen Laufleistung von über 250.000 km stellt einen Sachmangel dar (§ 434 I 1 BGB), der nicht unerheblich ist (§ 323 V BGB). Mangels Entscheidungserheblichkeit kann dahinstehen, ob die in den Kaufvertrag (konkludent) einbezogene Angabe der Laufleistung im Internetangebot des Beklagten sogar als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Fall 2 BGB) zu werten ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Tz. 23 f.).
Die weitere Voraussetzung für einen Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB, dass der Käufer vor dem Rücktritt dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben muss, ist entbehrlich, weil es sich bei der Abweichung zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Laufleistung um einen unbehebbaren Mangel handelt. Die Nachlieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs scheidet zwar nicht schon deshalb aus, weil es sich um einen Stückkauf handelt. Jedoch ist beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Lieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nur ausnahmsweise möglich (BGH, Urt. v. 29.11.2006 – VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346 Tz. 17; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839 [unter II 2a]). Dass diese Möglichkeit im Streitfall besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
cc) Der Kläger hat auch bereits mit Anwaltschreiben vom 23.01.2008 und damit innerhalb der einjährigen Sachmängelfrist (vgl. Kaufvertrag vom 02.06.2007 und §§ 474 I 1, 475 II, 13, 14 BGB) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
c) Der Beklagte schuldet daher die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 13.200 €. Er muss sich jedoch die Vorteile der Nutzung des Fahrzeuges anrechnen lassen. Die Gebrauchsvorteile, die der Kläger durch die Benutzung des Fahrzeugs erlangt hat, bemessen sich auf insgesamt 3.340 € (aa). Allerdings ist ein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von 1.379,19 € gegenzurechnen (bb), sodass der Kläger vom Beklagten die Zahlung von insgesamt 11.239,19 € verlangen kann.
aa) Beim Gebrauchtwagenkauf berechnet das Gericht die Nutzungsvorteile nach einer linearen Amortisation unter Berücksichtigung der gefahrenen Kilometer und der Restlaufleistung des Fahrzeugs, die die Parteien bei ihrem Vertragsschluss (stillschweigend) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 01.04.2004 – 5 U 1385/03, NJW 2004, 1670 [1671]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 278; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1455).
Hier kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Mercedes-Benz im Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich über 250.000 km gelaufen war. Vielmehr ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kaufpreis von 13.200 € unter Berücksichtigung der angenommenen (bisherigen) Gesamtlaufleistung von 190.000 km marktangemessen war. Die anzunehmende Restlaufzeit schätzt das Gericht bei dem vorliegenden Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit einem Dieselmotor (Erstzulassung: Januar 2001) auf dieser Grundlage auf etwa 90.000 km.
Der Nutzungsvorteil pro Kilometer wird demnach dadurch errechnet, dass der Kaufpreis von 13.200 € multipliziert wird mit der unstreitigen Fahrleistung des Klägers von rund 22.700 km, sodann dividiert durch die angenommene Restlaufleistung von 90.000 km (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 01.04.2004 – 5 U 1385/03, NJW 2004, 1670 [1671]; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1460). Danach ergibt sich eine Nutzungsentschädigung von 0,147 €/km, multipliziert mit der gefahrenen Anzahl der Kilometer ein Nutzungsvorteil von (gerundet) 3.340 €.
bb) Demgegenüber kann der Kläger seinerseits mit den von ihm im Einzelnen unwidersprochen vorgetragenen notwendigen bzw. nützlichen Verwendungen in einer Gesamthöhe von 1.379,19 € gegenrechnen. Denn es liegen sowohl die Voraussetzungen des § 347 II BGB als auch die des § 284 BGB vor. Zu den notwendigen Verwendungen (§§ 347 II, 994 BGB) bzw. gewöhnlichen Erhaltungskosten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 347 Rn. 4) und zu den Aufwendungen, die der Kaufer im Vertrauen auf eine mangelfreie Leistung getätigt hat, und die infolge der mangelbedingten Rückabwicklung des Vertrags vergeblich waren („frustrierte Aufwendungen“), gehören die vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Aufwendungen (Öllampe, Winterreifen, Mercedes-Stern/Logo, neue Batterie, Wischerblätter, TÜV-Neuabnahme, Reparaturarbeiten zur Erlangung des TÜV) in einer Gesamthöhe von 1.379,19 €. Auch die Anschaffung von Winterreifen stellt eine nützliche und sinnvolle, wenn nicht sogar notwendige Investition in ein Fahrzeug dar, weil hierdurch seine Verkehrssicherheit entsprechend den Straßenverhältnissen erheblich verbessert wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.05.2005 – I-1 W 17/05).
2. Der Beklagte befindet sich auch mit der Annahme des … Fahrzeugs in Verzug, da der Klager ihn mit Anwaltschreiben vom 23.01.2008 unter Fristsetzung bis zum 13.02.2008 vergeblich zur Rücknahme des Pkw Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises aufgefordert hat.
3. Soweit der Kläger im Rahmen eines gesonderten Zahlungsantrags in Höhe von 899,40 € Ersatz für die vorprozessuale Inanspruchnahme seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Durchsetzung seiner Sachmangelansprüche gegen den Beklagten verlangt, ist der Beklagte einer begründeten Leistungsverpflichtung in Höhe von 837,52 € aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB ausgesetzt.
a) Wie bereits oben unter 1. ausgeführt, hat der Beklagte seine Pflicht zur Übereignung des Pkw mit einer Laufleistung von 190.000 km verletzt, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe eine Laufleistung von über 250.000 km aufwies. Der Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass er diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. § 280 I 2 BGB).
b) Die weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 281 I 1 BGB, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben muss, ist entbehrlich, weil es sich – wie bereits oben unter 1. dargelegt – bei der Abweichung zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Laufleistung um einen unbehebbaren Mangel handelt.
c) Kosten der Rechtsverfolgung sind erstattungspflichtig, wenn und soweit sie erforderlich gewesen sind. Ein Verzug des Schädigers ist nicht Voraussetzung. Es reicht aus, wenn die Einschaltung des Anwalts aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn streitgegenständlich ist ein nicht ganz alltäglicher Gebrauchtwagenkauf, bei dem eine erhebliche Abweichung der vereinbarten Laufleistung von der tatsächlichen Laufleistung vorliegt, wobei die tatsächliche Laufleistung unklar ist.
Was die Höhe der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten betrifft, begegnet die verlangte und auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG im Ansatz keinen Bedenken. Da der Kläger gegen den Beklagten, wie oben dargelegt, jedoch lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 11.239,19 € hat, kann der Kläger lediglich aus diesem Gegenstandswert eine 1,3-fache Geschäftsgebühr verlangen …