Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der leasingtypisch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB. Dem Lieferanten ist es deshalb nicht verwehrt, sich gegenüber dem Leasingnehmer auf den mit dem Leasinggeber als Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.
BGH, Urteil vom 21.12.2005 – VIII ZR 85/05
Sachverhalt: Der Kläger war an einem gebrauchten Pkw BMW 740d V8 interessiert, der von der Beklagten – einer gewerblichen Kfz-Händlerin – zum Verkauf angeboten wurde. Aus eigenem Entschluss schloss der Kläger unter dem 04./26.11.2003 mit der U-GmbH (nachfolgend: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Fahrzeug, das die Beklagte gemäß Rechnung vom 19.11.2003 zu einem Kaufpreis von 23.500 € brutto an die Leasinggeberin verkaufte.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, die dem Leasingvertrag mit dem Kläger zugrunde liegen, sind alle Ansprüche und Rechte des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und Rechtsmängeln des Leasingobjekts ausgeschlossen. Stattdessen tritt der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Nach den in den Kaufvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
Nach Zahlung des Kaufpreises durch die Leasinggeberin übergab die Beklagte das Fahrzeug dem Kläger.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.01.2004 verlangte der Kläger von der Beklagten den Austausch der nach seiner Behauptung defekten Injektoren des Fahrzeugs. Dies lehnte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 09.02.2004 mit der Begründung ab, zwischen ihr und dem Kläger bestünden keine vertraglichen Beziehungen, und in dem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin sei die Gewährleistung ausgeschlossen. Darauf erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 18.02.2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 22.03.2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Motor des Fahrzeugs auf der Fahrt in eine Reparaturwerkstatt einen Totalschaden erlitten habe, indem die Pleuelstange das Motorgehäuse durchschlagen habe. Der Aufforderung, einen Austauschmotor einzubauen, kam die Beklagte nicht nach.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Rückgewähr des Kaufpreises an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Unter Abzug einer Nutzungsentschädigung hat er Zahlung von 21.972,50 € begehrt. Ferner hat er die Feststellung beantragt, dass sich die Beklagte seit dem 05.03.2004 in Annahmeverzug befinde. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich ihm gegenüber nicht auf den Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin berufen, weil es sich hierbei um ein Umgehungsgeschäft i. S. des § 475 I 2 BGB handele.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, und auch dessen Revision hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: [5] I. Das Berufungsgericht … hat ausgeführt:
[6] Zu Recht sei das Landgericht nicht der Auffassung des Klägers gefolgt, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, mit der Leasinggeberin einen Gewährleistungsausschluss vereinbart zu haben. Habe der Lieferant im Verhältnis zum gewerblichen Leasinggeber die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, sei der Leasinggeber nicht in der Lage, dem Leasingnehmer die den Ausschluss der mietvertraglichen Gewährleistung kompensierenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zu übertragen. Dies könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu führen, den Gewährleistungsausschluss bei der Anschaffung des Leasingguts deswegen für unwirksam zu halten, weil hierdurch nachteilig von kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften abgewichen werde und sich das Leasinggeschäft unter Einschaltung des Leasinggebers als Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs darstelle (§ 475 I BGB).
[7] § 475 I 1 BGB setze einen Verbrauchsgüterkauf voraus. Unzweifelhaft habe der Kläger von der Beklagten nichts gekauft und die Beklagte das Fahrzeug an eine Unternehmerin, die Leasinggeberin, verkauft. Eine zur Umgehung geeignete anderweitige Gestaltung nach § 475 I 2 BGB liege darin selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht. Das Finanzierungsleasinggeschäft erfahre seine rechtliche Ausgestaltung, um der leasingtypischen Interessenlage der Beteiligten Rechnung zu tragen, und nicht, um die Händlerhaftung beim Kauf zu vermeiden. Das Finanzierungsleasing sei eine Finanzierungshilfe, durch die einem Verbraucher wie dem Kläger die Nutzung beispielsweise eines Fahrzeugs gegen Entgelt ermöglicht werde, ohne dass er die Sache erwerben und hierzu den Kaufpreis aufbringen müsse. Er trete in eine überwiegend mietvertraglich geprägte Beziehung zum Leasinggeber. Dieser handele bei dem Erwerb des Leasingguts nicht für den Verbraucher, sondern wolle sein vom Kauf grundlegend verschiedenes Geschäft zum Abschluss bringen. Die Abtretung kaufvertraglicher Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer geschehe vor diesem Hintergrund, um sich von der eigenen Sachmängelhaftung freizuzeichnen. Sie habe keineswegs das Ziel, die Zwischenschaltung des Leasinggebers wieder zu beseitigen und Händler und Verbraucher zusammenzuführen.
[8] Mit dem Finanzierungsleasing seien für den Leasingnehmer keine Nachteile verbunden, die durch § 475 I BGB vermieden werden sollten. Aus dem Leasingvertrag habe die Leasinggeberin dem Kläger nach §§ 535 I, 536 ff. BGB für Mängel des Leasinggutes einzustehen. Der Gewährleistungsausschluss zulasten des Klägers in den Leasingbedingungen sei nach § 307 I 1, II Nr. 2 BGB unwirksam. Die Leasinggeberin könne dem Kläger eine ihrer eigenen Einstandspflicht halbwegs adäquate Rechtsstellung zur Beklagten nicht verschaffen. Sie habe beim Erwerb des Leasingguts einen zwischen Unternehmen wirksamen Gewährleistungsausschluss akzeptiert. Das stelle den Kläger rechtlos. Dem Kläger stünden daher die günstigeren Mietvorschriften zur Verfügung.
[9] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist.
[10] 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger aus abgetretenem Recht der Leasinggeberin (§ 398 BGB) gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB auf Rückgewähr des Kaufpreises an die Leasinggeberin wegen Rücktritts von deren Kaufvertrag mit der Beklagten verneint.
[11] a) Unabhängig davon, ob nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen des vorgenannten Anspruchs erfüllt sind, steht ihm ein kaufrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu grundlegend Senat, BGHZ 81, 298 [301 ff.] für den kaufmännischen Verkehr; Urt. v. 20.06.1984 – VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089 [unter I 2b bb] für den nicht-kaufmännischen Verkehr; ferner BGHZ 94, 180 [186] und BGHZ 97, 135 [140] m. w. Nachw.; st. Rspr.), ist hier ins Leere gegangen. Die Leasinggeberin hat dem Kläger keine Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte aus dem mit dieser geschlossenen Kaufvertrag abtreten können, weil nach diesem Vertrag die Gewährleistung der Beklagten ausgeschlossen ist. Das ist bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) wie der Leasinggeberin und der Beklagten grundsätzlich möglich, wie sich aus § 444 BGB ergibt.
[12] b) Der Auffassung des Klägers, der Beklagten sei es nach § 475 I BGB verwehrt, sich ihm gegenüber auf den Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Nach § 475 I 1 BGB kann sich der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I BGB) nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels an ihn getroffene Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von bestimmten kaufrechtlichen Vorschriften, darunter § 437 BGB, abweicht. Mithin kann sich der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte des Käufers berufen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er gegenüber der Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) aufgetreten ist. Gleichwohl ist kein Verbrauchsgüterkauf gegeben, weil die Beklagte den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht, auch nicht zunächst, mit dem Kläger, sondern von vorneherein mit der Leasinggeberin, einer Unternehmerin, abgeschlossen hat. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie beruft sich vielmehr auf § 475 I 2 BGB, wonach die in § 475 I 1 BGB bezeichneten Vorschriften einschließlich § 437 BGB auch dann Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Letzteres trifft hier jedoch nicht zu. Ein Leasingvertrag mit einem Verbraucher, wie ihn im vorliegenden Fall die Leasinggeberin mit dem Kläger über das von ihr aus diesem Anlass von der Beklagten gekaufte Fahrzeug geschlossen hat, stellt entgegen der Ansicht der Revision (gestützt auf Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, Vorbem. zu §§ 433 ff. Rn. 164) keine Umgehung der in § 475 I 1 BGB bezeichneten Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs dar.
[13] aa) Eine Gesetzesumgehung liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. BGHZ 110, 230 [233 f.] m. w. Nachw.). Im Fall des § 475 I 2 BGB ist demgemäß eine Umgehung anzunehmen, wenn die gewählte Gestaltung dazu dient, die Anwendung der in Satz 1 aufgeführten Vorschriften entgegen dem damit bezweckten Verbraucherschutz auszuschließen oder einzuschränken (vgl. MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 4. Aufl., § 475 Rn. 27; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2004, § 475 Rn. 40; Müller, NJW 2003, 1975 [1976]; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 475 Rn. 6; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1134). In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen sind, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist, wobei entscheidende Bedeutung der Frage zukommt, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat (Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, WM 2005, 807 [unter II 1c–f]); eine Umgehung i. S. des § 475 I 2 BGB kommt demnach nur in Betracht, wenn das Agenturgeschäft mangels eines dem Fahrzeugeigentümer verbleibenden wirtschaftlichen Verkaufsrisikos allein den Zweck hat, die für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften auszuschließen oder einzuschränken.
[14] b) Danach ist hier keine Umgehung gegeben. Der Abschluss des Leasingvertrages zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger hat nicht den Zweck, der Beklagten in deren Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zulasten des Klägers den Ausschluss der Gewährleistung für das in Rede stehende Fahrzeug zu ermöglichen. Der Abschluss des Leasingvertrags beruht vielmehr allein darauf, dass der Kläger – ersichtlich aus wirtschaftlichen Gründen – keinen Kaufvertrag mit der Beklagten schließen konnte oder wollte. In einem sochen Fall dient das hier gegebene Finanzierungsleasing, bei dem der Leasingnehmer dem Leasinggeber die volle Amortisation des für den Erwerb der Leasingsache eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns schuldet (vgl. Senat, Urt. v. 24.04.1996 – VIII ZR 150/95, WM 1996, 1146 [unter II 1b] m. w. Nachw.), als Finanzierungshilfe (§§ 499 II, 500 BGB), die dem Leasingnehmer – gegen Leistung von Leasingraten und gegebenenfalls von sonstigen Zahlungen (Sonderzahlung, Schlusszahlung) – wie einem Mieter die zeitlich begrenzte Nutzung der Leasingsache ermöglicht. Zugleich verhilft sie dem Leasinggeber zu dem angestrebten Gewinn und dem Lieferanten der Leasingsache mittelbar zu einem – mit dem Leasingnehmer selbst nicht möglichen – Umsatzgeschäft.
[15] Dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion (siehe oben unter II 1a) seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache abtritt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Abtretung erfolgt nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht, um dem Leasingnehmer wieder eine ihm eigentlich zukommende Käuferposition zu verschaffen, die ihm durch den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber entgangen ist, sondern dient allein dem Zweck, den vom Leasinggeber angestrebten Ausschluss seiner mietrechtlichen Gewährleistung auszugleichen und damit in rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen (vgl. dazu im Folgenden unter c aa).
[16] c) Nach alledem ist es der Beklagten mangels Umgehung der für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften nicht verwehrt, sich dem Kläger gegenüber auf den formularmäßigen Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen. Dadurch erleidet der Kläger keinen Nachteil. Er kann sich wegen der von ihm behaupteten Mängel des Fahrzeugs an die Leasinggeberin halten.
[17] aa) Die – grundsätzlich zulässige (vgl. oben unter II 1a) – formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen Gewährleistung bei gleichzeitiger Abtretung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 307 I 1 BGB (früher § 9 I AGBG) unwirksam, wenn die Abtretung nicht endgültig, vorbehaltlos und unbedingt erfolgt (Urt. v. 17.12.1986 – VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 [unter II]; BGHZ 109, 139 [143]; Urt. v. 24.06.1992 – VIII ZR 188/91, WM 1992, 1609 [unter II 1a]). In diesem Fall bleibt es gemäß § 306 II BGB (früher § 6 II AGBG) bei der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers nach §§ 535 ff. BGB (Senat, Urt. v. 17.12.1986 – VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 [unter II]; BGHZ 109, 139 [143]). Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang, ob der Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung auch dann unwirksam ist, wenn der Leasinggeber einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft nicht als Ersatz sämtliche Gewährleistungsansprüche verschafft, die diesem bei einem Verbrauchsgüterkauf zustehen würden (dafür Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 864 ff., 872 f.; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Leasing, Neubearb. Juni 2003, Rn. 97; dagegen MünchKomm-BGB/Habersack, 4. Aufl., Leasing Rn. 39 f.; Tiedtke/Möllmann, DB 2004, 583 [586]). Jedenfalls ist der Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber gemäß der zitierten Senatsrechtsprechung dann unwirksam, wenn die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers nicht nur eingeschränkt ist, sondern – wie hier – vollständig leerläuft, weil diese Ansprüche im Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant ausgeschlossen sind. Andernfalls wäre der Leasingnehmer rechtlos gestellt.
[18] bb) Die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche bieten dem Leasingnehmer generell nicht weniger Rechte als die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB dem Käufer. So kann der Leasingnehmer von dem Leasinggeber Beseitigung eines Mangels der Leasingsache verlangen (§ 535 I 2 BGB), wegen eines solchen Mangels die Leasingraten mindern (§ 536 BGB), Schadens- und Aufwendungsersatz beanspruchen (§ 536a BGB) oder den Leasingvertrag wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs fristlos kündigen (§ 543 I, II 1 Nr. 1 BGB). Die mietrechtliche Gewährleistung ist sogar in einem wesentlichen Punkt erheblich günstiger als die kaufrechtliche. Während der Verkäufer nach § 434 I BGB nur dafür haftet, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang, regelmäßig also bei Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB), vertragsgemäß ist, hat der Leasingnehmer die oben genannten Rechte auch wegen eines erst nach Übergabe während der Laufzeit des Leasingvertrages auftretenden Mangels. Dies geht selbst über die zeitlich begrenzte Beweislastumkehr nach § 476 BGB hinaus.
[19] 2. Ohne Erfolg bleibt die hilfsweise erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage befasst, ob die Klageforderung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 280 I, 241 II, 311 II und III BGB) gerechtfertigt ist. Ob das Berufungsgericht hierzu verpflichtet war, obwohl der Kläger in der Berufungsinstanz auf einen derartigen Anspruch nicht zurückgekommen ist, nachdem ihn das Landgericht abgelehnt hatte, bedarf keiner Entscheidung. Angesichts dessen, dass der Kläger den Leasingvertrag aus eigenem Entschluss geschlossen hat, hatte die Beklagte keine Veranlassung, ihn ungefragt über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, zumal weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger insoweit für die Beklagte erkennbar unrichtige Vorstellungen hatte.