Der Käufer eines (gebrauchten) Wohnmobils ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn die Klimaanlage des Fahrzeugs mangelhaft ist und die Reparaturkosten (hier: 1.801,68 €) mehr als fünf Prozent des Kaufpreises betragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine funktionierende Klimaanlage – insbesondere in den Sommermonaten – für die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungskomfort eines Wohnmobils von einer über ihren rein wirtschaftlich betrachteten Wert hinausgehenden Bedeutung ist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2005 – 4 U 45/05
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen einer mangelhaften Klimaanlage die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Wohnmobil.
Das LG Potsdam (Urt. v. 03.02.2005 – 2 O 430/03) hat der Klage überwiegend stattgegeben; insbesondere hat es die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei zum – durch die Klageerhebung schlüssig erklärten – Rücktritt von dem am 08.11.2002 geschlossenen Kaufvertrag berechtigt, weil die Klimaanlage bereits bei der Übergabe des Wohnmobils defekt gewesen sei. Eine Frist zur Nacherfüllung habe sie der Beklagten nicht setzen müssen, nachdem die Beklagte eine Nacherfüllung am 05.09.2003 verweigert habe. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe im Übrigen nicht beweisen können, dass bei den Vertragsverhandlungen am 08.11.2002 ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Das Rücktrittsrecht der Klägerin sei schließlich auch nicht wegen Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss (§ 442 I 1 BGB) ausgeschlossen; das hierzu streitige Vorbringen der Beklagten vom 20.12.2004 sei gemäß §§ 296 I, 275 I ZPO als verspätet zurückzuweisen.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: II. … Die Klägerin ist gemäß §§ 437 Nr. 2, 434 I, 440 Satz 1, 323 BGB zu dem mit der Klageschrift vom 29.09.2003 erklärten Rücktritt von dem am 08.11.2002 abgeschlossenen Kaufvertrag berechtigt.
a) Die Mangelhaftigkeit des [Wohnmobils] i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB (Beschaffenheitsmangel) zum Zeitpunkt der Übergabe am 08.11.2002 ist zwischen den Parteien inzwischen unstreitig. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2004 unter Vorlage eines Sachverständigenprotokolls vom 16.10.2002 eingeräumt, dass die Klimaanlage defekt war und ihr dieser Mangel des Fahrzeugs auch bekannt war.
b) Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Mangel an der Klimaanlage des Fahrzeugs eine mehr als nur unerhebliche Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB ist.
aa) Für technische Mängel eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kommt es bei der Bewertung der Erheblichkeit eines Mangels maßgeblich darauf an, mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel voraussichtlich beseitigen lässt (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. [2003], Rn. 1385 f. m. w. Nachw.). Überdies ist im Bereich des Kfz-Handels für Beschaffenheitsmängel anerkannt, dass Mängel unerheblich sein können, wenn sie innerhalb kurzer Zeit von selbst verschwinden oder ohne besonderen Aufwand vom Käufer selbst behoben werden können (vgl. Palandt/Putzo, BGB, § 437 Rn. 23 m. w. Nachw.). In der Rechtsprechung zum Gebrauchtwagenhandel wird vertreten, dass bei einem Kostenaufwand der Mängelbeseitigung von bis zu fünf Prozent des Kaufpreises ein Rücktrittsrecht wegen fehlender Erheblichkeit nicht bestehe (so LG Kiel, Urt. v. 03.11.2004 – 12 O 90/04, MDR 2005, 384; auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.02.2004 – I-3 W 21/04, NJW-RR 2004, 1060).
bb) Im vorliegenden Fall kann die Richtigkeit der aufgezeigten prozentualen Grenzziehung zwischen einem erheblichen und einem unerheblichen Mangel für den Bereich des Gebrauchtfahrzeughandels dahinstehen, da aufgrund der nachfolgend dargestellten Umstände jedenfalls von einem erheblichen Mangel des Fahrzeugs auszugehen ist.
(1) Das Verhältnis zwischen dem unstreitigen Reparaturaufwand für die Klimaanlage (1.801,68 €) und dem Kaufpreis des Fahrzeugs liegt – unabhängig davon, ob als Bezugsgröße der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 32.000 € oder der geminderte Kaufpreis in Höhe von 29.700 € angesetzt wird – in jedem Fall über 5,5 % des Kaufpreises und übersteigt damit schon deutlich einen prozentual ermittelten Bagatellbereich. Soweit ersichtlich geht die Rechtsprechung – in den veröffentlichten Entscheidungen – übereinstimmend davon aus, dass eine Pflichtverletzung im Bagatellbereich überhaupt nur bei einem Mängelbeseitigungsaufwand von weniger als fünf Prozent des Kaufpreises in Betracht kommen kann.
(2) Auch die absoluten Kosten für die Reparatur sind mit einer Höhe von 1.801,68 € mehr als nur unerheblich. Nach den Angaben im DAT-Veedol-Report 2002 lagen die durchschnittlichen Reparaturaufwendungen innerhalb der ersten sechs Monate bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Kfz-Händler im Jahr 2001 bei 105 DM (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1386). Diesen Durchschnittswert übersteigt der sieben Monate nach Vertragsschluss entdeckte Mangel … bei Weitem.
(3) Bei der für die Bestimmung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung vorzunehmenden umfassenden Bewertung und Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass aus der Sicht des Fahrzeugnutzers eine funktionstüchtige Klimaanlage für die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungskomfort eines Wohnmobils, insbesondere in den Sommermonaten, von einer über den rein wirtschaftlich betrachteten Wert der Klimaanlage hinausgehenden Bedeutung ist.
(4) Schließlich ist auch die Besonderheit der bereits zuvor aufgetretenen und durch den gerichtlichen Vergleich in dem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem LG Potsdam – 2 O 134/03 – erledigten Mängel des Fahrzeugs zu beachten. Bei einer Gesamtbetrachtung aller innerhalb des ersten Vertragsjahres 2002/2003 aufgetretenen Mängel, die ganz überwiegend bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlagen und nicht auf Verschleiß beruhen, besteht bei dem Wohnmobil eine Mängelhäufung, die bei einem im Jahr 1999 erstmals zugelassenen Gebrauchtfahrzeug mit einer damaligen Gesamtfahrleistung von weniger als 50.000 km als besonders ungewöhnlich zu bezeichnen ist.
c) Der im Gesetz vorgesehene grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung (Reparatur) gegenüber dem Rücktritt (§ 437 Nr. 1 BGB) besteht gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht mehr, nachdem die Beklagte – unstreitig – am 05.09.2003 den Mangel an der Klimaanlage bestritten und die Nacherfüllung verweigert hat.
d) Die Klägerin ist aufgrund der defekten Klimaanlage zum Rücktritt berechtigt, da sie diesen Mangel bei Vertragsschluss nicht kannte. Der Beklagten ist im Ergebnis der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass das Recht der Klägerin auf Gewährleistung für den Mangel wegen Vorkenntnis gemäß § 442 I 1 BGB ausgeschlossen ist.
aa) Der Senat ist im vorliegenden Fall dazu berechtigt gewesen, im Berufungsverfahren neue Tatsachenfeststellungen hinsichtlich dieses Vorbringens der Beklagten zu treffen, da er gemäß § 529 I Nr. 1 ZPO nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden ist.
Die Beklagte greift mit der Berufung zu Recht die Feststellung des Landgerichts an, das Vorbringen aus der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2004 nebst dem zugehörigen Schriftsatz vom 10.01.2005 zu der Vorkenntnis des Geschäftsführers der Klägerin sei wegen Verspätung nicht zuzulassen. Die von dem Landgericht auf §§ 296 I, 275 I ZPO gestützte Zurückweisung des Beklagtenvorbringens ist nicht fehlerfrei erfolgt. Angesichts der auch im Anwaltsprozess erforderlichen Belehrung der Beklagten nach § 277 II ZPO, die sich aus der Aktenlage nicht ergibt, durfte eine Zurückweisung wegen der unterbliebenen Belehrung nicht auf § 296 I ZPO gestützt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.1982 – 1 BvR 1379/80, BVerfGE 60, 1 = NJW 1982, 1453 [1454] m. w. Nachw.; auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.1978 – 14 U 67/78 , NJW 1978, 2203). Auf einen anderen Zurückweisungsgrund hat das Landgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Aufgrund der eindeutigen Vorgaben durch den BGH (vgl. zuletzt: Urt. v. 04.05.2005 – XII ZR 23/03), denen der 4. Zivilsenat insoweit in ständiger Rechtsprechung folgt, darf das Berufungsgericht die fehlerhafte erstinstanzliche Begründung der Verspätung nicht durch eine andere – fehlerfreie – ersetzen. Somit kann es dahinstehen, ob das sicherlich nachlässige prozessuale Verhalten der Beklagten tatsächlich gegen ihre Prozessförderungspflicht gemäß § 282 I ZPO – diese Norm erwähnt auch das Landgericht – verstoßen hat. Die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens der Beklagten ist nicht – auch nicht hilfsweise – mit dem dann einschlägigen § 296 II ZPO begründet worden.
bb) Nach der Vernehmung der Zeugen S und K bleiben für den Senat Zweifel, ob bei den Kaufvertragsverhandlungen am 08.11.2002 das Protokoll des Sachverständigen vom 16.10.2002 tatsächlich umfassend zum Gesprächsinhalt gemacht worden ist, sodass dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn F, bei Vertragsschluss die Mangelhaftigkeit der Klimaanlage bekannt gewesen ist.
Der von der Beklagten benannte Zeuge S hat nicht bestätigt, dass das Protokoll des Sachverständigen vom 16.10.2002 dem Geschäftsführer der Klägerin bei den Kaufvertragsverhandlungen gezeigt worden ist. Vielmehr hat der Zeuge nachvollziehbar erklärt, dass er selbstverständlich dem Kunden während der Verhandlungen keinen vollständigen Einblick in die zu jedem Fahrzeug vorhandene Autoakte gewährt. Soweit der Zeuge S bekundet hat, er sei in dem Verkaufsgespräch jedoch mit dem Geschäftsführer der Klägerin die Mängelliste inhaltlich durchgegangen, sprechen die von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Umstände der mehrstündigen Kaufvertragsverhandlungen dafür, dass auch diese Erinnerung des Zeugen – trotz des erheblichen Zeitablaufs – im Wesentlichen zutreffend sein wird. Immerhin ist es dem Geschäftsführer der Klägerin gelungen, den Kaufpreis des Fahrzeugs unterhalb des inzwischen mit 34.000 € zwischen den Parteien unstreitigen Einkaufspreises … zu drücken. Ein derart gutes Verhandlungsergebnis bei einem Vertragsschluss mit einem routinierten Automobilverkäufer – um einen solchen dürfte es sich bei dem Zeugen S handeln – spricht deutlich dafür, dass unter anderem auch durch das Aufzeigen diverser Mängel die Preisvorstellungen der Verkäuferseite abgesenkt werden konnten. Hinsichtlich des konkreten Mangels der Klimaanlage – und nur auf diesen kommt es für den Ausgang des Berufungsverfahrens an – verbleiben jedoch Zweifel, ob auch dieser Mangel tatsächlich in dem Gespräch erwähnt worden ist. Der Zeuge S hat zwar bekundet, er sei sich sicher, dass mit dem Geschäftsführer der Klägerin auch über die defekte Klimaanlage gesprochen worden sei. Seine jetzige Erinnerung steht jedoch in einem von ihm nicht nachvollziehbar erklärten Widerspruch zu der Aussage vor dem Landgericht, wo er zwar – nach Mängeln befragt – einige Mängel aufgezählt, jedoch die Klimaanlage nicht erwähnt hatte. Seine Erklärung im Termin am 09.09.2005, er sei vor dem Landgericht nicht nach der Klimaanlage gefragt worden, überzeugt … nicht. Auch unter Berücksichtigung des für den Zeugen S sicher sehr seltenen Verkaufs eines Wohnmobils ist es für die Überzeugungskraft seiner zweiten Aussage in diesem Zusammenhang durchaus nachteilig, dass sich seine Erinnerung an das Verkaufsgespräch aus dem November 2002 offenbar mit zunehmendem Zeitablauf verbessert haben muss. Eine derart ungewöhnliche Entwicklung des Erinnerungsvermögens birgt die Gefahr, dass die eigentliche „echte“ Erinnerung zunehmend von anderen Umständen und Erinnerungen überlagert wird und hierdurch – ohne dass dies dem Zeugen bewusst ist – insbesondere die Details des damaligen Verkaufsgesprächs nicht mehr mit der erforderlichen Schärfe von den Einzelheiten der seitdem in einer großen Vielzahl von Fällen geführten weiteren Verkaufsgespräche getrennt werden können.
Zudem stehen die Angaben des Zeugen S auch im Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugin K, die auch auf intensiven Vorhalt dabei blieb, dass bei den Verkaufsverhandlungen über die Klimaanlage gar nicht gesprochen worden sei. Wenn auch die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K keinesfalls stärker eingeschätzt werden kann als die des Zeugen S, litt die Überzeugungskraft ihrer Angaben deutlich darunter, dass ihr Erinnerungsvermögen an die von dem Geschäftsführer F, ihrem Lebensgefährten, zum Drücken des Preises verwendeten Argumente gar nicht mehr vorhanden war, sie jedoch gerade über die nicht besprochenen Mängel noch genau Bescheid wissen wollte. Trotz der Schwäche der Aussage der Zeugin K genügt dem Senat jedoch aufgrund der erörterten Bedenken die im Berufungsverfahren vertiefte und ergänzte Aussage des Zeugen S nicht als Grundlage für die erforderliche sichere Überzeugung von der Richtigkeit eines ausdrücklichen Hinweises auf den Defekt der Klimaanlage. Die damit verbleibende Unklarheit geht zulasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten.
e) Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Gewährleistungsauschlusses vereinbart worden ist. Jedenfalls hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Klimaanlage kann sich die Beklagte gemäß § 444 BGB auf einen solchen Ausschluss nicht berufen, weil sie die Klägerin bei Vertragsschluss über das Vorliegen dieses Mangels arglistig getäuscht hat.
aa) Durch das Verschweigen eines Sachmangels trotz Kenntnis – hier: Defekt der Klimaanlage – ist der objektive Tatbestand einer arglistigen Täuschung unmittelbar erfüllt worden (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1615).
bb) Mit dem unterbliebenen Hinweis auf die unstreitig der Verkäuferseite bekannte Mangelhaftigkeit der Klimaanlage ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes eines arglistigen Täuschens durch Verschweigen zu bejahen.
Da bei einem Autokauf im November eines Jahres die Funktionstüchtigkeit einer Klimaanlage regelmäßig nicht durch eine Probefahrt festgestellt werden kann – insoweit stimmten auch die Aussagen der beiden Zeugen überein –, ist ohne Weiteres von einer fehlenden Möglichkeit zur Mangelfeststellung auf Klägerseite auszugehen. Dem Verkäufer der Beklagten, dem Zeugen S, muss auch bewusst gewesen sein, dass die Mitteilung der Funktionsuntüchtigkeit der Klimaanlage dazu geführt hätte, dass der Kaufvertrag von der Klägerin dann nicht zu dem später vereinbarten Preis abgeschlossen worden wäre. Vielmehr war ihm angesichts des im Zuge der Verkaufsverhandlungen von der Klägerin erreichten erheblichen Preisnachlasses, den der Geschäftsführer F für die Klägerin – entgegen der hierzu unglaubhaften Erinnerung der Zeugin K – zumindest auch wegen der Offenbarung einiger Mängel ausgehandelt haben wird, klar, dass jeder weiter offenbarte Mangel Anlass für einen weiteren Preisnachlass der Verkäuferseite hätte sein müssen. Für eine solche Vorstellung des Verkäufers spricht zwar kein Anscheinsbeweis, aber eine tatsächliche Vermutung (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1625 m. w. Nachw.). Dieses Wissen der Verkäuferseite indiziert zivilrechtlich das Willensmoment des bedingten Vorsatzes einer Täuschung (vgl. Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 1626 m. w. Nachw.).
cc) Auch im Rahmen des § 444 BGB trägt die Verkäuferin die Beweislast dafür, dass sie den ihr bekannten konkreten Mangel tatsächlich offenbart hat (vgl. hierzu Palandt/Putzo, a. a. O., § 444 Rn. 4; auch BGH, Urt. v. 26.10.1988 – VIII ZR 230/87, NJW-RR 1989, 211; Urt. v, 07.12.1994 – VIII ZR 213/93, NZV 1995, 222). Somit ergibt sich auch bei der Bejahung eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses im Hinblick auf § 444 BGB die gleiche Beweisfrage und die gleiche Beweislast wie bei der Frage der Mangelkenntnis. Daher kann zu der fehlenden Offenbarung des Mangels an der Klimaanlage uneingeschränkt auf das oben dargestellte Ergebnis der Beweisaufnahme verwiesen werden.
f) Die weiteren Feststellungen des Landgerichts sind mit der Berufung nicht angegriffen worden und daher von dem Senat gemäß §§ 513 I, 529 I Nr. 1 ZPO nicht zu überprüfen. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Feststellungen zum Annahmeverzug und den Verwendungsersatzansprüchen …