Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.
BGH, Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04
Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.
BGH, Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 91/04
Es stellt nur einen unerheblichen Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens zu Ungunsten des Käufers um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom Durchschnittswert der Fahrzyklen („Euro-Mix“).
OLG Schleswig, Urteil vom 15.12.2004 – 9 U 120/03
Dadurch, dass der potenzielle Kfz-Verkäufer einem Kaufinteressenten eine Probefahrt ermöglicht, wird kein Leihvertrag i. S. des § 598 BGB begründet. Auch deshalb ist der potenzielle Käufer, der mit dem ihn interessierenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, nicht Besitzmittler, sondern lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Verkäufers.
LG Köln, Urteil vom 13.12.2004 – 20 O 290/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2005 – 19 U 10/05)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2004 – 14 U 33/04
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2004 – 19 U 130/04
Der Vekäufer eines fabrikneuen Fahrzeugs ist nicht verpflichtet, dem Käufer ungefragt ganz unerhebliche Beschädigungen zu offenbaren. Er muss aber insbesondere auf Schäden hinweisen, die bei ihm eingetreten sind und mit einem Kostenaufwand von 330 € oder mehr beseitigt wurden.
LG Gießen, Urteil vom 11.11.2004 – 4 O 269/04
Ein Mangel ist unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB und berechtigt deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn für seine Beseitigung lediglich Kosten in Höhe von 4,5 % des Fahrzeugkaufpreises aufgewendet werden müssen.
LG Kiel, Urteil vom 03.11.2004 – 12 O 90/04
Eine Klausel in den Bedingungen für eine Kfz-Garantie, die schon dann zur Leistungsfreiheit des Garantiegebers führen soll, wenn der Garantienehmer gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs verstoßen hat, ist unwirksam. Denn wenn der Verstoß des Garantienehmers gar nicht ursächlich für den konkreten Schaden geworden ist, darf dies nicht zu einem Anspruchsverlust führen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2004 – 20 S 109/04
LG Köln, Urteil vom 12.10.2004 – 27 O 78/04
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2005 – 22 U 180/04)
Verschweigt der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs dem privaten Käufer einen zu offenbarenden Mangel des Fahrzeugs und veräußert der Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Kfz-Händler, der es seinerseits an einen privaten Käufer weiterveräußert, dann muss der Erstverkäufer dem letzten Käufer nicht wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) Schadensersatz leisten. Denn der Erstverkäufer musste jedenfalls nicht damit rechnen, dass der private Erstkäufer das Fahrzeug an einen Kfz-Händler veräußern wird.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.10.2004 – 12 O 2803/04
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2005 – 8 U 3720/04 ⇒ OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 – 8 U 3720/04)