Zur kaufrechtlichen Bedeutung der Bezeichnung eines Pkw als „Neufahrzeug“ im Kfz-Handel.
BGH, Urteil vom 26.03.1997 – VIII ZR 115/96
Diese Entscheidung ist zum „alten“ Schuldrecht und vor Inkrafttreten der ZPO-Reform 2002 ergangen. Sie kann nicht ohne Weiteres auf das seit dem 01.01.2002 geltende Recht übertragen werden (so ist z. B. an die Stelle der Wandelung der Rücktritt vom Kaufvertrag getreten). Die genannten Vorschriften existieren heute möglicherweise nicht mehr oder haben einen anderen Inhalt.
Sachverhalt: Die Beklagte, ein Möbelhaus, handelt gelegentlich auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Ferrari. S, der damalige Geschäftsführer der Klägerin, suchte die Beklagte im Juni 1994 auf und bekundete Interesse am Kauf eines Ferrari Testarossa 512 TR. Da die Beklagte kein Fahrzeug dieses Typs in der von S gewünschten Farbe vorrätig hatte, besorgte sie einen entsprechenden Pkw aus den Niederlanden. Nachdem dieser bei der Beklagten eingetroffen war, besichtigte S das Fahrzeug und einigte sich namens der Klägerin mit der Beklagten über den Kauf des Pkw zum Preis von 285.930 DM brutto.
Bei dem Ferrari sollte es sich um ein in den Niederlanden von einem Ferrari-Händler bereits an einen Kunden ausgeliefertes „Neufahrzeug mit Werkskilometern“ handeln; dementsprechend ist der Pkw in der auf den 15.06.1994 datierten Rechnung und in der Empfangsbestätigung vom 17.06.1994 als „Neufahrzeug mit Werkskilometern“ bezeichnet. Am 17.06.1994 übernahm S den Ferrari nebst Fahrzeugbrief von der Beklagten und zahlte den vereinbarten Kaufpreis. Ob ihm an diesem Tag auch die Garantieunterlagen ausgehändigt wurden oder ob dies erst einige Tage später – am 20.06.1994 – geschah, ist zwischen den Parteien streitig. In diesen Papieren ist als Fahrzeughalter eine Person namens B angegeben. Außerdem ist unter der Bezeichnung „Kennschild“ das amtliche Kennzeichen angegeben, unter dem der Wagen in den Niederlanden zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen war.
Die Klägerin hatte zunächst die Wandelung des Kaufvertrages – Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Ferrari Testarossa 512 TR – wegen erheblicher technischer Mängel, Fehlens der zugesicherten Eigenschaft „Neufahrzeug“ und wegen arglistiger Täuschung begehrt. Dazu hat sie ausgeführt, ihr sei bei Durchsicht der Garantieunterlagen nicht aufgefallen, dass das Fahrzeug in den Niederlanden zum Straßenverkehr zugelassen gewesen sei; davon habe sie erst durch eine Mitteilung des niederländischen Importeurs vom Februar 1995 Kenntnis erlangt. S habe bereits anläßlich der Übergabe der Garantiepapiere gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten Bedenken wegen einer Zulassung in den Niederlanden geäußert, die der Geschäftsführer der Beklagten jedoch zerstreut habe. Im Übrigen sei der Pkw entgegen der erklärten Zusicherung nicht nur im Herstellerwerk, sondern von dem eingetragenen Halter B im öffentlichen Straßenverkehr gefahren worden.
Nachdem die Klägerin im Juli 1995 das Fahrzeug für 177.750 DM (brutto) weiterveräußert hatte, hat sie ihren Zahlungsantrag auf 108.180 DM ermäßigt, ihre Zinsforderung entsprechend reduziert und beantragt festzustellen, dass der Antrag im Übrigen erledigt sei. Die technischen Mängel hat sie im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr geltend gemacht. Die Ursachen für den beim Weiterverkauf entstandenen Verlust sieht sie in der Wertminderung durch die Vorzulassung, die private Nutzung durch den Halter B und die Weigerung der Beklagten, das Fahrzeug sofort zurückzunehmen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe schon bei Abschluss des Kaufvertrages gewusst, daß der Pkw in den Niederlanden bereits zugelassen gewesen sei; dies sei auch bei der Übergabe des Fahrzeugs und der Fahrzeugpapiere am 17.06.1994 mit S ausführlich erörtert worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie in dem zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen festgestellt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin habe dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß § 463 Satz 1 BGB, weil der Kaufsache die zugesicherte Eigenschaft „Neufahrzeug“ fehle. Die Bezeichnung des Pkw als Neufahrzeug stelle nämlich eine Zusicherung i. S. des § 459 II BGB dar; der Hinweis, dass mit dem Ferrari 200 Werkskilometer gefahren seien, stehe dem nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um eine Ingebrauchnahme zu Verkehrszwecken, vielmehr um eine Maßnahme der Qualitätskontrolle als Teil des Herstellungsprozesses handele. Die zugesicherte Eigenschaft fehle dem Fahrzeug bereits allein aufgrund der am 05.01.1994 in den Niederlanden erfolgten Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr. Damit sei unabhängig von der tatsächlichen Fahrleistung des ersten Halters ein Wertverlust eingetreten, zumal stets die Ungewissheit hinsichtlich der Richtigkeit einer Versicherung des Halters, das Fahrzeug nicht so benutzt zu haben, bleibe und auch der angezeigte Kilometerstand nicht immer aussagekräftig sei. Außerdem habe die vorausgegangene Zulassung auf einen privaten Halter versicherungsrechtliche Nachteile im Hinblick auf die Neupreisentschädigung gemäß § 13 II AKB. Für „grau“ importierte Fahrzeuge gelte insoweit nichts anderes.
Die Beklagte habe nicht bewiesen, daßssder für die Klägerin aufgetretene Zeuge S Kenntnis von dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft gehabt habe. Der Anspruch der Klägerin sei mithin auch nicht nach § 460 BGB oder § 464 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin könne daher im Wege des Schadensersatzes den Mindererlös verlangen, den sie aufgrund des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft habe hinnehmen müssen. Unter diesen Umständen sei der Erlass eines Grundurteils sachdienlich; die Höhe des Schadens bedürfe weiterer Aufklärung. Zu diesem Zweck hat das Berufungsgericht das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Der ursprüngliche Klageantrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges sei erledigt, da die Klage im Zeitpunkt der Veräußerung des Pkw begründet gewesen sei; dies gelte auch hinsichtlich des auf den Kaufpreis angerechneten Wertes des in Zahlung gegebenen Altwagens.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages über den Ferrari Testarossa zugesichert (§ 459 II BGB), es handele sich um ein „Neufahrzeug mit Werkskilometern“; die Zahl der „Werkskilometer“ habe der Geschäftsführer der Beklagten mit 200 angegeben. Den Inhalt dieser Erklärung legt das Berufungsgericht dahin aus, dass es sich um ein neues Fahrzeug handele, welches zwar auf werksseitigen Probe- und Überführungsfahrten 200 km zurückgelegt habe, jedoch nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt worden sei; es sei ferner noch nicht auf einen anderen Kunden zugelassen gewesen.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
1. Rechtlich bedenkenfrei ist allerdings, daß das Berufungsgericht die Erklärungen der Verkäuferin als Eigenschaftszusicherung i. S. von § 459 II BGB gewürdigt hat. Dies ist bei der Erklärung des Kraftfahrzeug-Verkäufers, er liefere ein Neufahrzeug, regelmäßig der Fall (Senat, Urt. v. 06.02.1980 – VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097; Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127). Wird die Erklärung über die Neuwageneigenschaft des verkauften Fahrzeugs in der hier geschehenen Weise (mit 200 Werkskilometern) erläutert und ergänzt, so gilt nichts anderes.
2. Die Auslegung der Zusicherung der Beklagten durch das Berufungsgericht ist indessen nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Welchen Inhalt eine beim Kauf eines Kraftfahrzeugs abgegebene Erklärung, es handele sich um einen „Neuwagen“, hat, lässt sich angesichts der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen nicht ein für allemal festlegen. Maßgebend sind, wie auch sonst, die Umstände des konkreten Falles und die zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen der Parteien. Dies gilt hier umso mehr, als der Begriff „Neuwagen“ von der Beklagten nicht isoliert, sondern mit einer Einschränkung (mit 200 Werkskilometern) gebraucht wurde.
b) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht die Zusicherung der Beklagten dahin ausgelegt hat, dass eine Zulassung des Fahrzeugs auf einen anderen Kunden noch nicht erfolgt sei. Hierbei hat das Berufungsgericht in der Tat das Vorbringen der Parteien nicht erschöpfend gewürdigt.
aa) Zwar verbietet sich die Auslegung, dass das Fahrzeug nicht schon auf einen anderen Kunden zugelassen war, hier nicht bereits deshalb, weil es sich – was beiden Parteien bekannt war – um ein über die Niederlande importiertes Fahrzeug handelte. Insoweit hat das Berufungsgericht fehlerfrei ausgeführt, dass ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein sogenannten grauer Import immer nur über eine Tageszulassung möglich sei, nicht existiere.
bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung jedoch die unstreitige Tatsache, dass das verkaufte Fahrzeug – wie beide Parteien bei Kaufabschluss wussten – bereits am 05.01.1994 in den Niederlanden an einen anderen Kunden ausgeliefert worden war, nicht hinreichend gewürdigt. Wird ein Kraftfahrzeug als „Neufahrzeug“ verkauft, so ist dessen bereits erfolgte Auslieferung an einen anderen Kunden, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang durchaus erkennt, ein ungewöhnlicher Umstand. Der „Erstkunde“ wird durch die Übergabe des Fahrzeugs an ihn jedenfalls tatsächlich in die Lage versetzt, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr – etwa mit einem Überführungskennzeichen – zu benutzen. Für den Erwerber besteht in einem solchen Fall das Risiko von Manipulationen am Kilometerzähler, die auch von einem Sachverständigen nicht immer zuverlässig aufgedeckt werden können. Es kann dabei der Verdacht aufkommen, dass mit dem Wagen „etwas nicht stimmt“, wenn der Erstbesitzer ihn – sei es auch ohne inzwischen erfolgte Zulassung – wieder an den Händler zurückgibt. Dies alles gilt in besonderem Maß, wenn – wie hier – zwischen der Auslieferungen den niederländischen Erstbesitzer und der Übergabe des Pkw an die Klägerin ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt. Aus diesem Grund muss bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs mit einem Preisabschlag gerechnet werden, wenn der Zweiterwerber wahrheitsgemäß über die frühere Auslieferung des Fahrzeugs an einen anderen Kunden aufgeklärt wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.1978 – VI ZR 237/76, NJW 1078, 1373).
Aus den genannten Gründen ist beim Verkauf eines bereits vor über fünf Monaten an einen anderen Kunden ausgelieferten Pkw der Gebrauch des Wortes „Neuwagen“ an sich nicht mehr gerechtfertigt. Wenn die Parteien ihn hier dennoch benutzten, liegt bei seiner Auslegung die Annahme nahe, dass diese Bezeichnung in einem vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden weiteren Sinn zu verstehen oder jedenfalls von den Parteien verstanden worden ist. Insbesondere ist unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht ohne Weiteres einsichtig, dass der Begriff „Neuwagen“ dahin zu verstehen ist, dass das Fahrzeug nicht auch auf den Vorbesitzer zugelassen worden war. Für den hier verwendeten Begriff „Neuwagen mit (200) Werkskilometern“ gilt nichts anderes, weil mit dem einschränkenden Zusatz „mit Werkskilometern“ ein anderer Sachverhalt angesprochen wird, als die Auslieferung an einen Erstkunden.
Wenn das Berufungsgericht die Zusicherung der Beklagten dennoch in dem von ihm angenommenen Sinn verstehen wollte, hätte dies einer näheren Begründung unter Auseinandersetzung mit der Tatsache bedurft, dass das verkaufte Fahrzeug bereits seit längerer Zeit an einen anderen Kunden ausgeliefert und dies beiden Vertragspartnern bekannt war. Dies wird nachzuholen sein. Dabei wird das Berufungsgericht auch die Aussage des Zeugen S zu würdigen haben, wonach der Geschäftsführer der Beklagten am 20.06.1994 auf Frage des Zeugen nach den Eintragungen im Direct-Line-Heft erklärt haben soll, dies sei Quatsch oder Blödsinn, weil das Fahrzeug noch nicht zugelassen sei und er – der Zeuge – es auch schriftlich hätte, dass er einen Neuwagen gekauft habe. Diese von dem Zeugen S wiedergegebene Äußerung erfolgte zwar erst einige Tage nach dem Abschluss des Kaufvertrages; das bedeutet aber nicht von vornherein, daß sich aus ihr keinerlei Rückschlüsse auf den Inhalt der bei Vertragsschluss gegebenen Zusicherung ziehen ließen. Das Berufungsgericht hat sich bisher nicht festgelegt, ob es dieser Aussage folgen will. Das wird aber, wenn es den Inhalt der Aussage für erheblich hält, erforderlich sein, wobei die Beweislast für den Inhalt einer Zusicherung i. S. von § 459 II BGB den Käufer trifft.
3. Die Revision wendet weiter ein, etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjährt; dies habe die Beklagte bereits in ihrer Berufungserwiderung geltend gemacht. Das Berufungsgericht habe jedoch die Verjährungsfrage rechtsfehlerhaft nicht geprüft.
Dieser Einwand ist jedenfalls insofern berechtigt, als nach dem unstreitigen Geschehensablauf und dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen sich dem Berufungsgericht die Prüfung hätte aufdrängen müssen, ob die Beklagte sich gegenüber den Gewährleistungsansprüchen der Klägerin auf Verjährung berufen hat und ob diese Einrede begründet war.
a) Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien wurde das Fahrzeug am 17.06.1994 an die Klägerin übergeben. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 I 1 BGB lief mithin am 17.12.1994 ab, soweit sie nicht vorher unterbrochen oder gehemmt war. Auf die Kenntnis der Klägerin, die nach ihrer Behauptung erst im Februar 1995 über die in den Niederlanden erfolgte Zulassung informiert worden sein will, kommt es für den Beginn und Lauf der Verjährungsfrist nicht an.
Durch die Erhebung der Klage am 31.08.1994 und deren alsbaldige Zustellung (am 06.09.1994) wurde die Verjährung unterbrochen (§§ 209 I, 270 IIII BGB). Die Klage war zunächst jedoch, wie sich aus dem Berufungsurteil und den von der Revision angeführten Aktenstellen ergibt, ausschließlich auf technische Mängel des Ferrari gestützt. Nach den Gründen des Berufungsurteils hat die Klägerin allerdings noch im Laufe des ersten Rechtszuges ihren Anspruch auch auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft wegen der in den Niederlanden erfolgten Zulassung gestützt, und zwar – den Ausführungen der Revision zufolge – in einem am 24.02.1995 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.02.1995. Dies wäre, da die Unterbrechungswirkung der Klageerhebung sich nur auf die in der Klageschrift gerügten bestimmten Mängel erstreckt (RGZ 78, 295 [297]; Senat, Urt. v. 14.05.1957 – VIII ZR 231/56, LM BGB § 477 I Nr. 1; RGRK-BGB/Mezger, 12. Aufl., § 477 Rn. 18; vgl. auch Senat, Urt. v. 20.11.1996 – VIII ZR 184/95, NJW 1997, 727 für die Verjährungshemmung), verspätet, weil die Sechsmonatsfrist des § 477 I 1 BGB zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen war.
b) Für eine Hemmung der Verjährung lassen sich dem Berufungsurteil Anhaltspunkte nicht entnehmen.
c) Da der Rechtsstreit ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss, hat die Vorinstanz aufgrund der erneuten mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sich auch mit der Verjährungsfrage zu befassen, soweit es darauf ankommt (vgl. dazu unten d).
d) Auf die Verjährungsfrist des § 477 BGB käme es allerdings nicht an, wenn aufgrund der Auslegung der bei Vertragsschluss abgegebenen Erklärungen der Parteien und der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht davon auszugehen wäre, dass die Beklagte die frühere Erstzulassung auf einen anderen Kunden arglistig verschwiegen hätte. Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch in der Vorinstanz auch auf diesen Sachverhalt gestützt (§ 463 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht wird dies aufgrund der erneuten Verhandlung, soweit es darauf noch ankommt, ebenfalls zu überprüfen haben. Für die Verjährung dieses Anspruchs würde nicht die sechsmonatige (vgl. § 477 I 1 Halbsatz 2 BGB), sondern die dreißigjährige Frist des § 195 BGB gelten.
4. Da die dargelegten Rechtsfehler sich auch auf den Ausspruch über die Erledigung des Rechtsstreits „im Übrigen“ erstrecken, war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben.
5. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt (§ 565 III ZPO). Gemäß § 565 I ZPO war die Sache daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.