Zur Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers, der nach dem Verkauf eines Fahrzeugs durch einen Angestellten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens maßgeblichen Einfluss auf den Weiterverkauf des betreffenden Fahrzeugs nimmt.
BGH, Urteil vom 29.01.1997 – VIII ZR 356/95
Sachverhalt: Die Klägerin, die mit Nutzfahrzeugen handelt, verkaufte am 23.10.1991 unter Eigentumsvorbehalt einen Vorführwagen für 35.340 DM an die Firma F. Die Kaufverhandlungen führte aufseiten der Klägerin der Zeuge V der als „Juniorverkäufer“ bei ihr angestellt war.
Anfang Januar 1992 verkaufte die Firma F das Fahrzeug für 76.600 DM an die Beklagte, die es an eine Firma G in H. verleasen wollte. Nachdem das Fahrzeug auf die Beklagte umgeschrieben worden war und sie den Fahrzeugbrief sowie eine von dem Leasingnehmer G unterschriebene Übernahmebestätigung erhalten hatte, bezahlte die Beklagte den Kaufpreis mit Scheck an die Firma F. Diese übergab am 17.01.1992 zur Begleichung ihrer Kaufpreisschuld einen Scheck über 35.500 DM an die Klägerin zu Händen des Zeugen V. Dieser Scheck wurde jedoch mangels Deckung nicht eingelöst.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs in Anspruch genommen. Die Beklagte hat widerklagend in erster Linie die Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 76.600 DM wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begehrt, weil der Zeuge V sie durch unwahre Erklärungen, insbesondere über die Rolle der Klägerin und der Firma F und die Übergabe der unzutreffenden Übernahmebestätigung des Leasingnehmers G, zur Kaufpreiszahlung veranlasst habe.
Das Landgericht hat der Klage und – unter Abweisung der Widerklage im Übrigen – der Hilfswiderklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Widerklage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Beklagten, die damit die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung zur Hilfswiderklage begehrte, hatte Erfolg.
Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ein vertraglicher oder vorvertraglicher Schadensersatzanspruch stehe der Beklagten nicht zu, weil nach ihrem eigenen Sachvortrag und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischen den Klageparteien Vertragsbeziehungen zustande gekommen oder auch nur angestrebt worden seien. Vertragspartnerin der Beklagten beim Kauf des Fahrzeugs sei, wie geplant, ausschließlich die Firma F gewesen. Daran habe sich auch durch die nachträgliche Intervention des Zeugen V nichts geändert. Aus dessen Erklärungen sei für die Beklagte hinreichend deutlich geworden – und sie seien von der Beklagten auch so verstanden worden –, dass allein E, nicht aber die Klägerin an der Vertragsgestaltung und der Geschäftsabwicklung beteiligt habe sein sollen. Die Beklagte habe auch nicht belegt, dass die Klägerin durch ihren Verkäufer eigenes Vertrauen in Anspruch genommen habe und dass bei ihrer – der Beklagten – Motivation für den Vertragsabschluss auch die Bonität der Klägerin eine Rolle gespielt habe.
Soweit dem Zeugen V ein schadensursächliches schuldhaftes Verhalten anzulasten sei, habe die Klägerin hierfür weder nach § 278 BGB noch nach § 831 BGB einzustehen, weil es an dem erforderlichen unmittelbaren inneren Sachzusammenhang zwischen der schadenstiftenden Tätigkeit des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben fehle. Die Vorlage einer falschen Übernahmebestätigung des Leasingnehmers G durch V betreffe nur die an diesem Kauf- und Leasinggeschäft beteiligten Personen, nicht jedoch die Klägerin, da sie in dieses Geschäft nicht einbezogen gewesen sei und die Abwicklung solcher „Drittgeschäfte“ nicht zu ihrem Geschäftsbetrieb und dem übertragenen Aufgabenbereich ihres Verkäufers V gehört hätten. Ebenso wenig sei es Aufgabe des V gewesen, die Vermögensverhältnisse seines Kunden F zu verbessern und zu diesem Zweck dessen Geschäfte zu betreuen.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Unzutreffend, weil zu eng, ist bereits der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts in der Frage, ob zwischen den Parteien die für eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen erforderliche schuldrechtliche Sonderbeziehung bestanden hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine solche Haftung nicht zwingend voraus, dass zwischen den Parteien Vertragsbeziehungen zustande kommen oder zumindest angestrebt werden. Vielmehr kann die Haftung aus culpa in contrahendo nach gefestigter Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch einen Dritten treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, an den Vertragsverhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder sogenannter Sachwalter einer Partei beteiligt ist (so z. B. BGH, Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, BGHZ 56, 81, 84 f.; Urt. v. 29.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 384 f.; Urt. v. 06.06.1994 – II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 183 ff.; Urt. v. 20.03.1995 – II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 170; Urt. v. 09.10.1986 – II ZR 241/85, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Sachwalterhaftung 1; Urt. v. 25.02.1988 – IX ZR 139/87, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Sachwalterhaftung 2; Urt. v. 11.07.1988 – II ZR 232/87, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Sachwalterhaftung 3; Urt. v. 03.10.1989 – XI ZR 157/88, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss, Vermittlerhaftung 1). Sachwalter in diesem Sinne ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrags beteiligt ist und dabei über das bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer vorauszusetzende normale Verhandlungsvertrauen hinaus in besonderem Maße Vertrauen für sich persönlich in Anspruch nimmt und auf diese Weise dem anderen Vertragspartner eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet (BGH, Urt. v. 11.07.1988 – II ZR 232/87, vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss, Sachwalterhaftung 3 = WM 1988, 1535 = NJW 1989, 293 m. w. Nachw.; ebenso MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., vor § 275 Rn. 175, 181 und 185; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., vor § 275 Rn. 218 ff.). Gleiches gilt, wenn der Dritte wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe steht, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, BGHZ 56, 81, 83 f.; Senat, Urt. v. 05.10.1988 – VIII ZR 325/87, NJW 1989, 292; MünchKomm-BGB/Emmerich, a. a. O., vor § 275 Rn. 182; Soergel/Wiedemann, a. a. O., vor § 275 Rn. 220 ff.).
Beteiligt sich der Vertreter, Vermittler oder Sachwalter an den Vertragsverhandlungen nicht selbst, lässt er sich vielmehr seinerseits durch einen (Unter-)Vertreter vertreten, so kommt es darauf an, ob dieser „Vierte“ (Soergel/Wiedemann, a. a. O., vor § 275 Rn. 215) für etwaige den Dritten treffende vorvertragliche Verpflichtungen als sein Erfüllungsgehilfe i. S. des § 278 BGB anzusehen ist (BGH, Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, BGHZ 56, 81, 85). Entscheidend ist also, dass der besondere Vertrauenstatbestand von dem Dritten selbst oder in ihm zurechenbarer Weise überhaupt geschaffen worden ist und das Verhalten des anderen Verhandlungspartners maßgeblich beeinflusst hat (BGH, Urt. v. 05.04.1971 – VII ZR 163/69, BGHZ 56, 81, 85).
2. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann nach den bisherigen Feststellungen, soweit sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden durften (vgl. unten II 2 c), und nach dem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht ausgeschlossen werden.
a) Nicht gefolgt werden kann der Revision allerdings insoweit, als sie geltend macht, die Klägerin hafte der Beklagten schon deshalb aus culpa in contrahendo, weil sie ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Weiterverkauf des Fahrzeuges durch F an die Beklagte gehabt habe, da F hierbei nur als ihr Strohmann aufgetreten sei und das Geschäft im Interesse und für Rechnung der Klägerin habe durchgeführt werden sollen. Dabei geht die Revision von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Dass die Klägerin F als Strohmann eingesetzt habe, ist weder vom Berufungsgericht noch vom Landgericht festgestellt und nicht einmal von der Beklagten selbst vorgetragen worden. Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vorbringen der Beklagten hat der Verkäufer V das bei den Vertragsverhandlungen lediglich behauptet, nach den Feststellungen des Landgerichts sogar nur „vorgetäuscht“.
War F mithin nicht Strohmann oder mittelbarer Stellvertreter der Klägerin, so beschränkte sich deren Interesse an dem Abschluss und der Durchführung des Kaufvertrags zwischen F und der Beklagten darauf, aus dem F zufließenden Erlös den ihr von diesem geschuldeten Kaufpreis für den Vorführwagen zu erlangen. Dieses nur mittelbare Interesse reicht aber für eine Haftung der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen starken wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht aus (vgl. für das – ebenfalls nur mittelbare – Provisionsinteresse des Handelnden BGH, Urt. v. 04.07.1983 – II ZR 220/82, BGHZ 88, 67, 70; Urt. v. 17.06.1991 – II ZR 171/90, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss, Vertreterhaftung 8 = WM 1991, 1730 unter 2 b; Urt. v. 29.01.1992 – VIII ZR 80/91, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Vertreterhaftung 10 = WM 1992, 699 unter II 3; Urt. v. 16.03.1992 – II ZR 152/91, WM 1992, 735 unter 1; jeweils m. w. Nachw.). Eine solche Haftung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH vielmehr eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand voraus, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird, mithin als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (zuletzt BGH, Urt. v. 17.06.1991 – II ZR 171/90, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss, Vertreterhaftung 8 = WM 1991, 1730 unter 2 b, Urt. v. 29.01.1992 – VIII ZR 80/91, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Vertreterhaftung 10 = WM 1992, 699 unter I 3, und Urt. v. 16.03.1992 – II ZR 152/91, WM 1992, 735 unter 1). Das traf hier für die Beteiligung der Klägerin an dem Kaufvertrag zwischen F und der Beklagten nicht zu.
b) Soweit den Feststellungen des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, ist aber unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten davon auszugehen, dass die Klägerin – vertreten durch ihren Verkäufer V – bei den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten als Sachwalter des F aufgetreten ist und in besonderem Maß persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.
aa) Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist mit der Bejahung einer solchen Haftung – ihrem Ausnahmecharakter Rechnung tragend – im Allgemeinen zurückhaltend. Hierfür ist erforderlich, dass der Vertreter oder der sonstige am Vertrag nicht selbst beteiligte Dritte dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, geboten oder in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (Senat, Urt. v. 29.01.1992 – VIII ZR 80/91, BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Vertreterhaftung 10 = WM 1992, 699 unter I 4 a m. w. Nachw.).
bb) Hier ist nach den Ausführungen des Berufungsurteils, soweit diese nicht von Verfahrensfehlern beeinflusst sind, und den in Bezug genommenen Gründen des landgerichtlichen Urteils davon auszugehen, dass die erste Alternative der genannten Fallgestaltungen erfüllt ist. Die Beklagte hat das zunächst von ihr abgelehnte Geschäft erst abgeschlossen, nachdem V sich in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet hatte. Zwar mögen dessen Erklärungen, er sei „Leasingspezialist“ und F und der Leasingnehmer G seien „in Ordnung“, für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nicht genügen, zumal die Beklagte als Leasingfirma selbst über die erforderliche Sachkunde und über ausreichende Möglichkeiten zur rechtlichen und wirtschaftlichen Absicherung des in Aussicht genommenen Geschäfts verfügte. Anders verhält es sich aber mit der – unzutreffenden – Erklärung Vs, F sei nur Strohmann der Klägerin, die selbst hinter dem Geschäft stehe und eigentlich Verkäuferin des Leasingfahrzeugs sei, das sie lediglich aus Gründen des Gebietsschutzes nicht selbst liefern könne. Damit hat V bei der Beklagten die Vorstellung hervorgerufen, bei dem Geschäft komme es weniger auf die Person des F als vielmehr auf die vertrauenswürdige Klägerin an. Dies rechtfertigt die Annahme, V habe der Beklagten eine zusätzliche, gerade von der Klägerin ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts gegeben.
cc) Durch die spätere Übergabe des – bis dahin noch von der Klägerin einbehaltenen – Fahrzeugbriefs und der falschen Übernahmebestätigung des Leasingnehmers G hat der Zeuge V die Beklagte in dem von ihm hervorgerufenen Vertrauen darauf bestärkt, dass die Klägerin die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts gewährleisten würde. Zugleich hat er dadurch den Schaden der Beklagten unmittelbar herbeigeführt, indem er sie zur Freigabe des bis dahin gesperrten Schecks für ihren Vertragspartner F veranlasst hat.
Zwar haben sich jene Vorgänge zeitlich erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen F und der Beklagten abgespielt. Das steht einer Haftung aus culpa in contrahendo unter den hier gegebenen besonderen Umständen aber nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BGH kann nämlich derjenige, der als Dritter bei Vertragsverhandlungen das besondere Vertrauen in Anspruch nimmt, entscheidenden Einfluss auf die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags zu haben, wegen Verletzung von Schutzpflichten auch dann schadensersatzpflichtig sein, wenn er es nach Vertragsabschluss unterlässt, dem Verhandlungspartner wesentliche Informationen über die voraussichtliche Undurchführbarkeit des Geschäfts zu geben, und dieser deshalb Dispositionen trifft, die ihm schädlich sind, oder solche unterlässt, die ihn vor Schaden bewahrt hätten. Denn es ist nicht einzusehen, dass das einem Dritten infolge seines Verhaltens entgegengebrachte Vertrauen im vorvertraglichen Stadium ein Haftungsgrund, nach Vertragsschluss aber keiner mehr sein soll, auch wenn der Dritte das Vertrauen für sich gerade auch für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung in Anspruch genommen hat (BGH, Urt. v. 19.12.1977 – II ZR 164/76, BGHZ 70, 337, 342 ff; ähnlich auch BGH, Urt. v. 19.02.1982 – V ZR 234/81, NJW 1982, 1807 unter II 2; ebenso Soergel/Wiedemann, a. a. O., vor § 275 Rn. 246, 248). Erst recht muss dies dann gelten, wenn der Dritte – wie hier – gestützt auf das vor Vertragsschluss begründete Vertrauen nach Abschluss des Vertrags und im Zusammenhang mit dessen Durchführung durch positives Tun, etwa durch unzutreffende Erklärungen, Vorlage angeblicher Sicherheiten oder auf ähnliche Weise, den Verhandlungspartner in seinem irrigen Vertrauen bestärkt und zu für ihn wirtschaftlich nachteiligen Verfügungen veranlasst.
c) Der Annahme einer Haftung der Klägerin aus culpa in contrahendo wegen Inanspruchnahme besonderen Vertrauens steht die Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, die Beklagte habe nicht „belegt“, das heißt nicht bewiesen, dass bei ihrer Entscheidung für den Vertragsschluss mit F auch die Bonität der Klägerin eine Rolle gespielt und diese durch ihren Verkäufer V in schadensursächlicher Weise eigenes Vertrauen in Anspruch genommen hätte; selbst die sachbearbeitenden Mitarbeiter der Beklagten, Z und M, hätten das bei ihrer Zeugenvernehmung nicht bestätigt. Diese Feststellung ist, wie die Revision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich gehörten Zeugen nicht selbst erneut vernommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist aber die erneute Vernehmung eines erstinstanzlich gehörten Zeugen dann geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (BGH, Urt. v. 29.01.1991 – XI ZR 76/90, Urt. v. 12.11.1991 – VI ZR 369/90, Urt. v. 30.09.1992 – VIII ZR 196/91, und vom 24.11.1992 – XI ZR 86/92, BGHR ZPO § 398 I Ermessen 10, 13, 14 und 17). Das Landgericht hat aufgrund der Bekundungen der Zeugen Z und M festgestellt, die Beklagte sei „nur durch die Intervention des Zeugen V … dazu bewogen (worden), ein Geschäft abzuschließen, das sie ursprünglich gar nicht abschließen wollte“. V habe „die in die Seriosität der Klägerin vertrauende Beklagte zur Freigabe des vorläufig gesperrten Schecks veranlasst“; sein Verhalten sei „für den Abschluss des mit der Beklagten getätigten Geschäfts kausal (gewesen): Hätte der Zeuge nicht mit dem Vertrauen der Klägerin geworben, hätte sich die Beklagte nicht darauf eingelassen und den Kaufpreis nicht an F gezahlt.“ Mit diesen Ausführungen ist das Verständnis, das das Berufungsgericht den betreffenden Zeugenaussagen beimisst, nicht zu vereinbaren.
3. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sind nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt auch insoweit erfüllt, als die Klägerin durch ihren Verkäufer V die ihr obliegenden Pflichten verletzt hat. Der Zeuge V hat die Beklagte nicht nur über die Rolle der Klägerin getäuscht, indem er wahrheitswidrig erklärte, F sei lediglich aus Gründen des Gebietsschutzes als Strohmann der Klägerin eingeschaltet worden, die selbst hinter dem Geschäft stehe und die eigentliche Verkäuferin des Leasingfahrzeuges sei. Er hat darüber hinaus der Beklagten eine unzutreffende Übernahmebestätigung des Leasingnehmers G vorgelegt und überdies – sowohl vor Abschluss des Vertrags als auch danach im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch die Beklagte – verschwiegen, dass F seinerseits den von ihm der Klägerin geschuldeten Kaufpreis noch nicht bezahlt hatte und infolgedessen der Eigentumsvorbehalt der Klägerin noch fortbestand, die Beklagte mithin trotz der – falschen – Übernahmebestätigung des Leasingnehmers und der Zahlung des Kaufpreises an dem Fahrzeug kein Eigentum erwerben konnte. Es liegt nahe, dass die Beklagte bei entsprechender vollständiger und wahrheitsgemäßer Aufklärung durch V den Kaufvertrag mit F gar nicht erst abgeschlossen, zumindest aber den gesperrten Scheck über 76.600 DM nicht freigegeben hätte.
4. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts muss die Klägerin für das schuldhafte Verhalten ihres Verkäufers V einstehen (§ 278 BGB).
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Haftung für ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen i. S. des § 278 BGB voraussetzt, dass dieser zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschäftsherrn tätig geworden ist, und dass es hierfür nicht genügt, dass zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein bloß äußerer oder gar nur zeitlicher Zusammenhang besteht, vielmehr ein unmittelbarer innerer Sachzusammenhang erforderlich ist (st. Rspr., z. B. BGH, Urt. v. 26.04.1991 – V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 270 m. w. Nachw.; MünchKomm-BGB/Hanau, 3. Aufl., § 278 Rn. 31 und 34; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 278 Rn. 37). Für den sogenannten Verhandlungsgehilfen gilt insoweit nichts anderes als für jeden anderen Erfüllungsgehilfen (BGH, Urt. v. 26.04.1991 – V ZR 165/89, BGHZ 114, 263, 270; MünchKomm-BGB/Hanau, a. a. O., § 278 Rn. 6); lediglich durch die Art der notwendigen schuldrechtlichen Sonderbeziehung unterscheidet sich seine Tätigkeit im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Vertragsverhandlungen von derjenigen eines Gehilfen, der bei der Erfüllung eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses tätig wird.
b) Der Umstand, dass die Klägerin nicht unmittelbar in die vertraglichen Beziehungen der Beklagten mit dem Verkäufer F einbezogen war, steht ihrer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, wie ausgeführt (oben unter II 1), nicht grundsätzlich entgegen. Auch bei der Frage der Zurechnung gemäß § 278 BGB kommt es hierauf nicht entscheidend an. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass sich der Aufgabenkreis des Verkäufers V – wie allgemein – in erster Linie auf den geschäftlichen Kontakt mit den Kunden der Klägerin im Rahmen von Verkaufsverhandlungen erstreckte. Tritt ein Verkäufer aber darüber hinaus mit Dritten in Verbindung, um die Durchführung des von ihm selbst angebahnten oder in Vertretung seines Geschäftsherrn abgeschlossenen Kaufvertrags zu ermöglichen oder sicherzustellen, so kann auch aus der Sicht eines Außenstehenden der unmittelbare innere Zusammenhang mit dem ihm übertragenen Aufgabenkreis nicht verneint werden. So war es hier: Der Zeuge V in seiner Eigenschaft als Verkäufer in der Niederlassung der Klägerin in K. bereits an dem Verkauf des Vorführwagens an den Zeugen F maßgeblich beteiligt. Wenn er in der Folgezeit sich vermittelnd in den Weiterverkauf desselben Fahrzeuges an die Beklagte einschaltete, um seinem Kunden E anschließend die Bezahlung des Kaufpreises an die Klägerin zu ermöglichen oder zu erleichtern, so handelte er hierbei – jedenfalls aus der Sicht eines Außenstehenden – noch in einem unmittelbaren inneren Sachzusammenhang mit seiner originären Aufgabe als Verkäufer der Klägerin in deren Filiale in K.
c) Unerheblich ist schließlich, ob V im Verhältnis zur Klägerin seine Befugnisse überschritten hat. Eigenmächtiges oder gar strafbares Handeln des Gehilfen schließt die Einstandspflicht des Geschäftsherrn grundsätzlich nicht aus (BGH, Urt. v. 14.02.1989 – VI ZR 121/88, BGHR BGB § 278 Satz 1 Eigenmächtigkeit 1; Urt. v. 11.10.1994 – XI ZR 238/93, BGHR BGB § 278 Satz 1 Eigenmächtigkeit 2; jeweils m. w. Nachw.). Auch insofern kommt es darauf an, ob bei wertender Betrachtung der tatsächlichen Umstände aus der Sicht eines Außenstehenden der unmittelbare innere Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis (noch) gewahrt ist (BGH, Urt. v. 14.02.1989 – VI ZR 121/88, BGHR BGB § 278 Satz 1 Eigenmächtigkeit 1; Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 40/94, BGHR BGB § 278 Satz 1 Verhandlungsgehilfe 7). Das ist hier, wie ausgeführt, zu bejahen.
III. Gemäß §§ 564, 565 I ZPO war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage (§ 565 III ZPO). Einer nochmaligen Würdigung durch den Tatrichter bedürfen insbesondere die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen zu den Umständen der Vertragsabschlüsse der Beklagten mit ihren Vertragspartnern F und G sowie zu der Freigabe des Schecks über 76.600 DM zugunsten des F. Sollte das Berufungsgericht seine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts aufrechterhalten, wird es die betreffenden Zeugen, wie ausgeführt, erneut zu vernehmen haben.