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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Vertragsschluss

Anforderungen an einen Verbrauchsgüterkauf

Für einen Verbrauchsgüterkauf i. S. der §§ 474 ff. BGB bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese Verknüpfung fehlt, wenn eine Zahnärztin einen Gebrauchtwagen veräußert, der aus steuerlichen Gründen ihrer Praxis zugeordnet war.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.04.2004 – 16 S 236/03

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Haftung des Kfz-Vertragshändlers für öffentliche Äußerungen des Fahrzeugherstellers in einem Prospekt

  1. Angaben zur Serien- und Sonderausstattung eines Neuwagens in einem vom Fahrzeughersteller herausgegebenen Prospekt und der dazugehörigen Preisliste sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB, die ein Vertragshändler des Herstellers kennen muss.
  2. Derartige öffentliche Äußerungen werden im Regelfall schon dadurch „in gleichwertiger Weise berichtigt“, dass der Fahrzeughersteller einen neueren Prospekt bzw. eine neuere Preisliste veröffentlicht. Denn der (potenzielle) Käufer eines Neuwagens wird seine Kaufentscheidung regelmäßig nicht auf veraltetes Informationsmaterial stützen, sondern sich insoweit auf den neuesten Stand bringen. Der Verkäufer kann indes ausnahmsweise gehalten sein, den Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen, dass es einen neuen Verkaufsprospekt gibt. Der Käufer ist dann gewarnt und kann anhand des neuen Prospekts prüfen, ob das ihn interessierende Fahrzeug (serienmäßig) die gewünschten Ausstattungsmerkmale aufweist.

AG Essen-Steele, Urteil vom 04.11.2003 – 17 C 352/02

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Gebrauchtwagenkauf als Geschäft für den, den es angeht – Restwertbörse

  1. Wer im Rahmen einer Fahrzeug-Restwertbörse im Internet ein Kaufangebot gegenüber einem ihm unbekannten Anbieter abgibt, bringt damit unwiderlegbar zum Ausdruck, dass ihm gleichgültig ist, mit wem er (möglicherweise) einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließt. Der Kaufvertrag kommt deshalb auch dann mit dem Anbieter zustande, wenn dieser sich vertreten lässt und der Vertreter das Kaufangebot im eigenen Namen annimmt (verdecktes Geschäft für den, den es angeht).
  2. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf zwar zum Alter des Fahrzeugs keine (bewusst) unrichtigen Angaben machen, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung aussetzen will. Er handelt aber nicht arglistig, wenn er zum Alter des Fahrzeugs gar keine Angaben macht, sondern nur das Datum der Erstzulassung angibt (im Anschluss an OLG Zweibrücken, Urt. v. 05.05.1998 – 5 U 28/97, NJW-RR 1998, 1211).

LG Berlin, Urteil vom 16.10.2003 – 30 O 340/03

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Schriftliche Kfz-Bestellung als Antrag unter Abwesenden (§ 147 II BGB)

Mit der Unterzeichnung eines Bestellformulars trägt der potenzielle Käufer einem Kraftfahrzeughändler i. S. von § 145 BGB den Abschluss eines Kaufvertrags über das in dem Bestellformular bezeichnete Fahrzeug an. Nimmt der Händler diesen schriftliche Antrag nicht sogleich an, so ist er als Antrag an einen Abwesenden i. S. von § 147 II BGB zu behandeln (vgl. BGH, Urt. v. 17.09.1984 – II ZR 23/84, WM 1984, 1391 = NJW 1985, 196 unter 2 m. w. Nachw.).

BGH, Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 329/02

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Offenbarungspflicht bei Kauf eines Pkw von einem „fliegenden“ Zwischenhändler

Ein Gebrauchtwagenhändler handelt arglistig, wenn er dem Käufer eines Fahrzeugs verschweigt, dass er dieses Fahrzeug von einem ihm unbekannten „fliegenden“ Zwischenhändler erworben hat. Denn der kurzfristige Ankauf des Pkw durch den Zwischenhändler und der anschließende, aus den Kraftfahrzeugpapieren nicht ersichtliche Weiterverkauf an den Beklagten sind Umstände, die für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, zumal in einer solchen Konstellation der auf dem Tachometer abzulesenende Kilometerstand für die tatsächliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs keine nennenswerte Bedeutung mehr hat.

OLG Bremen, Urteil vom 08.10.2003 – 1 U 40/03

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Unwirksame Annahmefrist von zehn Tagen in Gebrauchtwagen-Bestellformular

Eine Klausel in einem Bestellformular für einen Gebrauchtwagen, wonach der Käufer an seine Bestellung zehn Tage gebunden ist, kann – insbesondere wenn das Fahrzeug vorrätig ist und Barzahlung vereinbart wurde – gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoßen und damit unwirksam sein.

LG Bremen, Urteil vom 09.09.2003 – 1 O 565/03

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Zulässiges Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel

Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Verbraucher einen Gebrauchtwagen durch Vermittlung eines Händlers von einem anderen Verbraucher kauft, ist nicht generell als unzulässiges Umgehungsgeschäft i. S. von § 475 I 2 BGB zu qualifizieren. Vielmehr kann es für einen Kraftfahrzeughändler legitime Gründe geben, ein Gebrauchtfahrzeug nicht anzukaufen, sondern seinen Weiterverkauf nur zu vermitteln.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 04.09.2003 – 317 C 145/03

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Auslegung eines Garantievertrages – Bestimmung des Garantiegebers

Zur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines Kraftfahrzeugs als Garantienehmer anlässlich des Kaufs abschließt.

BGH, Urteil vom 29.01.2003 – VIII ZR 300/02

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Schadensersatz nach Rücktritt vom Kaufvertrag – Bindungsfrist

Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein Kunde an die Bestellung eines Neufahrzeugs „höchstens vier Wochen“ gebunden ist, ist unwirksam (entgegen BGH, Urt. v. 13.12.1989 – VIII ZR 94/89).

LG Lüneburg, Urteil vom 05.07.2001 – 1 S 3/01

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Pauschaler Schadensersatz bei unberechtigter Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens – AGB-Kontrolle

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenverkäufers, wonach der Käufer an die Bestellung eines Fahrzeugs zehn Tage gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 10 Nr. 1 AGBG.
  2. Ein Vertragshändler eines Automobilherstellers, für den Neuwagengeschäfte prägend sind, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vorsehen, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens, der das Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 15 % des Kaufpreises leisten muss. Vielmehr übersteigt diese Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, sodass die entsprechende Klausel gemäß § 11 Nr. 5 AGBG unwirksam ist.

OLG Köln, Urteil vom 27.05.1993 – 12 U 141/92

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