Tag: Verjährung
- Der Käufer eines modernen Gebrauchtfahrzeugs darf i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug so konstruiert ist, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkeingriffe geradeaus fährt.
- Ein – hier gebrauchtes – Kraftfahrzeug ist auch dann mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es an einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler leidet, der der gesamten Serie anhaftet. Denn welche Beschaffenheit bei einem Kraftfahrzeug „üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist, ist gegebenenfalls durch einen am Stand der Technik orientierten – herstellerübergreifenden – Vergleich mit allen vergleichbaren Fahrzeugen zu ermitteln. Es ist also der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht bloß derjenige des konkreten Fahrzeugherstellers in den Blick zu nehmen.
LG Frankfurt a. M., Urteil 19.07.2006 – 2‑02 O 470/05
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Ein erfolgloser Nachbesserungsversuch des Verkäufers führt nicht per se, sondern nur dann dazu, dass die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers neu beginnt (§ 212 I Nr. 1 BGB), wenn der Versuch als (konkludentes) Anerkenntnis der Nachbesserungspflicht des Verkäufers anzusehen ist. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer unmissverständlich erklärt hat, er werde lediglich aus Kulanz tätig.
OLG Celle, Urteil vom 20.06.2006 – 16 U 287/05
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Sichert der Verkäufer eines Gebrauchtwagens dem Käufer i. S. von § 459 II BGB a.F. zu, dass das Fahrzeug eine bestimmte Anzahl von Vorbesitzern gehabt habe, so hat diese Eigenschaftszusicherung zugleich zum Inhalt, dass insoweit die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers wegen eines Mangels (§ 477 I 1 BGB a.F.) erst mit der Übergabe des Fahrzeugbriefs zu laufen beginnt. Denn der Käufer kann nur und erst anhand des Fahrzeugbriefs überprüfen, ob der Verkäufer die Anzahl der Vorbesitzer korrekt angegeben hat.
LG Lübeck, Urteil vom 23.07.2003 – 10 O 221/02
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Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm für eine Probefahrt überlassenen Fahrzeug verursacht, verjähren gemäß § 606 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Händler das beschädigte Fahrzeug zurückerhält (§ 606 Satz 2 BGB i. V. mit § 548 I 2 BGB).
LG Itzehoe, Urteil vom 24.04.2003 – 7 O 119/01
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Zur Frage, wann die Verjährung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche durch Nachbesserungsarbeiten, die der Verkäufer auf Verlangen des Käufers an der als mangelhaft beanstandeten Sache vornimmt, entsprechend § 639 II BGB gehemmt und wann sie nach § 208 BGB unterbrochen wird.
BGH, Urteil vom 02.06.1999 – VIII ZR 322/98
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Zur Hemmung der Verjährung aufgrund Verhinderung an der Rechtsverfolgung durch „höhere Gewalt“ gemäß § 203 II BGB.
BGH, Urteil vom 07.05.1997 – VIII ZR 253/96
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Zur kaufrechtlichen Bedeutung der Bezeichnung eines Pkw als „Neufahrzeug“ im Kfz-Handel.
BGH, Urteil vom 26.03.1997 – VIII ZR 115/96
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Zur Frage der Unterbrechung der Verjährung durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrags vor Verjährungsbeginn (Bestätigung von BGH, Urt. v. 31.03.1969 – VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47).
BGH, Urteil vom 27.09.1995 – VIII ZR 257/94
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Schließt ein Gebrauchtwagenverkäufer seine Haftung für Sachmängel formularmäßig aus („wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung“) und sichert er dem Käufer zugleich die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zu, so wird diese Zusicherung von dem Haftungsausschluss jedenfalls insoweit nicht erfasst, als es um das Recht des Käufers geht, die Rückgängigmachung des Kaufs zu verlangen.
BGH, Urteil vom 10.10.1977 – VIII ZR 110/76
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Beschädigt ein Kaufinteressent bei einer Probefahrt den ihm vom Kraftfahrzeughändler überlassenen Pkw, von dem er annimmt, er gehöre dem Händler, während er in Wirklichkeit einem Dritten gehört, so muss sich der Kraftfahrzeughändler die kurze Verjährung nach §§ 558, 606 BGB auch dann entgegenhalten lassen, wenn er den Kaufinteressenten nicht aus eigenem, sondern aus abgetretenem Recht des Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt.
BGH, Urteil vom 14.07.1970 – VIII ZR 1/69
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