- Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag kann unwirksam sein, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht die Gelegenheit gegeben hat, das Fahrzeug zur Überprüfung erhobener Mängelrügen an seinem Betriebssitz zu untersuchen. Gleiches gilt, wenn der Käufer eine Untersuchung des Fahrzeugs durch den Verkäufer unzulässig von der Bedingung abhängig macht, dass der Verkäufer in jedem Fall – also auch bei einer unberechtigten Mängelrüge – die Kosten für den Transport des Fahrzeugs trägt.
- Von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zu einer Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs zu geben, ist der Kläger unter anderem befreit, wenn besondere Umstände i. S. des § 323 II Nr. 3 BGB vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.
- Der Käufer, der gehalten ist, sein Fahrzeug dem Verkäufer an dessen Betriebssitz zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer erhobene Mängelrügen auf ihre Berechtigung prüfen kann, darf einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen, über den später abzurechnen ist.
LG Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14