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Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 – ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn seine Laufleistung nicht wie vereinbart 19.500 km, sondern 25.522 km beträgt. In diesem Fall kommt ausnahmsweise eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) in Betracht, wenn der Käufer das erworbene Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages nicht besichtigt hat und es ihm nur darum ging, einen Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 mit einer Laufleistung von weniger als 20.000 km zu erwerben. Deshalb kann der Käufer wegen der höheren Laufleistung grundsätzlich erst vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB).
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Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers vor, dass der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises verlangen darf, falls der Käufer das erworbene Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, so ist der Käufer zur Zahlung des entsprechenden Betrages nur verpflichtet, wenn zugunsten des Händlers die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn der Händler das in Rede stehende Fahrzeug ohne Verlust an einen Dritten veräußern konnte.
LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17)
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Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt und dessen Stickoxidausstoß (nur) verringert, sobald das Fahrzeug einem Emissionstest unterzogen wird, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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Dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs im Wege des Schadensersatzes den Kaufpreis erstatten muss, kommt sowohl mit Blick auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) als auch unter dem Gesichtspunkt eines Betrugs (§ 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB) in Betracht.
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Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Škoda Yeti 2.0 TDI (Elegance Plus Edition) beträgt 300.000 km.
LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16
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Nach einem erfolglosen Nachbesserungsversuch ist einem Verkäufer entgegen § 440 Satz 2 BGB dann kein zweiter Nachbesserungsversuch zuzubilligen, wenn der Käufer die begründete Befürchtung haben kann, dass die Kaufsache auch nach einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht mangelfrei sein wird. In einem solchen Fall ist dem Käufer eine weitere Nacherfüllung unzumutbar.
AG Ansbach, Urteil vom 05.01.2017 – 3 C 1155/15
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat auch dann keinen Anspruch aus § 823 I BGB wegen der Beschädigung fremden Eigentums gegen die – nicht Partei des Kaufvertrags gewordene – Volkswagen AG, wenn das Fahrzeug mit Blick darauf, dass darin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz kommt, mangelhaft ist. Denn ein Anspruch aus § 823 I BGB besteht nicht, wenn der geltend gemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers ausdrückt. Vielmehr kommt ein Anspruch aus § 823 I BGB nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Schaden nicht stoffgleich mit dem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist.
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe durch Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug einen Vermögensschaden erlitten, für den die – nicht am Kaufvertrag beteiligte – Volkswagen AG gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 I StGB hafte. Denn eine Bereicherungsabsicht i. S. des § 263 I StGB ist nur gegeben, wenn es dem Täter auf die Erlangung eines dem Vermögensschaden des Getäuschten entsprechenden Vermögensvorteils, auf den er keinen Anspruch hat, ankommt. Die Volkswagen AG hat indes nicht (auch) die durch Zahlung des Kaufpreises günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Kfz-Verkäufers, sondern (nur) die Veräußerung eines Fahrzeugs an diesen erstrebt.
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Die Volkswagen AG hat den Käufern ihrer vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Sie hat den Käufern insbesondere nicht vorgespiegelt, dass die Fahrzeuge beim regulären Betrieb im Straßenverkehr die einschlägigen Emissionsgrenzwerte einhielten. Darüber hinaus fehlt es an einem Vermögensschaden i. S. des § 826 BGB, weil vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge ohne jede Einschränkung im Straßenverkehr verwendet werden können und eine mögliche Minderung des Verkaufswertes allenfalls dann einen Schaden des Käufers darstellt, wenn das Fahrzeug tatsächlich verkauft werden soll.
LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 – 1 O 2084/15 (249)
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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es entspricht dem Stand der Technik und ein Käufer kann deshalb auch erwarten, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) nicht nur dann softwaregesteuert einhält, wenn es auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert.
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Die Software, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt und eine Reduzierung des Schadstoffausstoßes bewirkt, sobald die Fahrzeuge auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen werden, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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Die Betriebserlaubnis der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge ist gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO kraft Gesetzes – unabhängig von behördlichen Maßnahmen – erloschen.
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Ein Zuwarten von mehreren Monaten bis zu einer Nachbesserung und die Unwägbarkeiten, die mit einer Nachbesserung verbunden sind, sind dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Insbesondere muss der Käufer nicht das Risiko eingehen, dass das von der Volkswagen AG vorgesehene Softwareupdate ihn im Gebrauch seines Fahrzeugs einschränkt, den Gebrauch erschwert oder sich negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.
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Die Volkswagen AG trifft zwar eine sekundäre Darlegungslast, welche ihrer damaligen Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Software hatten, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Vorgänge, auf die sich die sekundäre Darlegungslast bezieht, in den Jahren 2005 bis 2007 abgespielt haben, die Entwicklung moderner Motoren ein komplexes Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen Bereichen erfordert und die Volkswagen AG nicht verpflichtet war, deren Kommunikationsinhalte über mehrere Jahre hinweg zu speichern. Angesichts dessen erscheint die pauschale Behauptung der Volkswagen AG, damalige Vorstandsmitglieder hätten keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt, noch hinreichend nachvollziehbar.
LG München II, Urteil vom 15.11.2016 – 12 O 1482/16
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil Chromzierleisten, mit denen das Fahrzeug als Sonderausstattung versehen ist, unterschiedlich glänzen.
LG Bielefeld, Urteil vom 14.10.2016 – 1 O 231/14
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Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt, ist zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Diese Verordnung dient jedoch nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sodass ein Vermögensschaden, den ein Käufer möglicherweise durch den Erwerb eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erleidet, nicht in ihren Schutzbereich fällt. Ein gegen die Volkswagen AG gerichteter Schadensersatzanspruch des Käufers wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) besteht deshalb nicht.
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Vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeugläufer werden dadurch nicht rechtlos gestellt. Denn sie haben in aller Regel Ansprüche – insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung – gegen den Verkäufer des Fahrzeugs. Sollten solche Ansprüche im Einzelfall einmal nicht bestehen, kann dies kein Argument für eine generelle Ausweitung der deliktischen Haftung der Volkswagen AG sein.
LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 – 7 O 138/16
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Angaben, die ein privater Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrags nicht distanziert.
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Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 I BGB) umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.
AG Staufen, Urteil vom 09.09.2016 – 2 C 490/14
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Wo der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung zu erfüllen ist, richtet sich mangels einer speziellen kaufrechtlichen Vorschrift nach § 269 I BGB. Danach ist, wenn die Parteien vertraglich keinen Erfüllungsort der Nacherfüllung vereinbart haben, auf die jeweiligen Umstände abzustellen, wobei insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung haben. Eine allgemeingültige Festlegung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung kommt deshalb nicht in Betracht.
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Verlangt der Käufer eines Getriebes, das er in einem Onlineshop bestellt und das der Betreiber des Shops an einen vom Käufer benannten Kfz-Meisterbetrieb geliefert hat, die Lieferung eines mangelfreien Getriebes, so ist dieser Nacherfüllungsanspruch (§ 439 I Fall 2 BGB) dort zu erfüllen, wo sich der Kfz-Meisterbetrieb befindet. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein Versendungskauf i. S. des § 447 BGB vorliegt, wenn also das – angeblich mangelhafte – Getriebe nicht auf besonderes Verlangen des Käufers an den Kfz-Meisterbetrieb versendet wurde, sondern der Versand von Kfz-Teilen an eine vom Käufer benannte Werkstatt zu den allgemeinen Leistungen des Händlers gehört.
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Zwar muss ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Verfügung zu stellen, damit er sie untersuchen und so die erhobenen Mängelrügen überprüfen kann. Eine Obliegenheit des Käufers, bei einem Nacherfüllungsverlangen (klarstellend) darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, dem Verkäufer eine Prüfung der Kaufsache zu ermöglichen, besteht aber regelmäßig nicht; vielmehr kann vom Verkäufer verlangt werden, dass er (zunächst) deutlich macht, dass er die Kaufsache prüfen möchte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016 – I-5 U 99/15
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Ein Kfz-Verkäufer, der umgehend seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat, muss sich nicht auf ein Nachbesserungsverlangen des Käufers einlassen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das angeblich mangelhafte Fahrzeug mit Zustimmung des Verkäufers zerlegt haben und der Verkäufer deshalb nicht (mehr) prüfen kann, ob er überhaupt gewährleistungspflichtig ist.
LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16)
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