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Ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug ist i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft. Denn es entspricht dem Stand der Technik und ein Käufer kann deshalb auch erwarten, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte (hier: die Euro-5-Emissionsgrenzwerte) nicht nur dann softwaregesteuert einhält, wenn es auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert.
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Die Software, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt und eine Reduzierung des Schadstoffausstoßes bewirkt, sobald die Fahrzeuge auf einem Prüfstand einem Emissionstest unterzogen werden, ist eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
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Die Betriebserlaubnis der vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge ist gemäß § 19 II 2 Nr. 3 StVZO kraft Gesetzes – unabhängig von behördlichen Maßnahmen – erloschen.
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Ein Zuwarten von mehreren Monaten bis zu einer Nachbesserung und die Unwägbarkeiten, die mit einer Nachbesserung verbunden sind, sind dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Insbesondere muss der Käufer nicht das Risiko eingehen, dass das von der Volkswagen AG vorgesehene Softwareupdate ihn im Gebrauch seines Fahrzeugs einschränkt, den Gebrauch erschwert oder sich negativ auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt.
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Die Volkswagen AG trifft zwar eine sekundäre Darlegungslast, welche ihrer damaligen Vorstandsmitglieder Kenntnis von der Software hatten, die in vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen zum Einsatz kommt. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die Vorgänge, auf die sich die sekundäre Darlegungslast bezieht, in den Jahren 2005 bis 2007 abgespielt haben, die Entwicklung moderner Motoren ein komplexes Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen Bereichen erfordert und die Volkswagen AG nicht verpflichtet war, deren Kommunikationsinhalte über mehrere Jahre hinweg zu speichern. Angesichts dessen erscheint die pauschale Behauptung der Volkswagen AG, damalige Vorstandsmitglieder hätten keine Kenntnis von den Manipulationen gehabt, noch hinreichend nachvollziehbar.
LG München II, Urteil vom 15.11.2016 – 12 O 1482/16
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Ein Neuwagen ist nicht deshalb i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil Chromzierleisten, mit denen das Fahrzeug als Sonderausstattung versehen ist, unterschiedlich glänzen.
LG Bielefeld, Urteil vom 14.10.2016 – 1 O 231/14
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Die Software, die in einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug zum Einsatz kommt, ist zwar eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. des Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Diese Verordnung dient jedoch nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sodass ein Vermögensschaden, den ein Käufer möglicherweise durch den Erwerb eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs erleidet, nicht in ihren Schutzbereich fällt. Ein gegen die Volkswagen AG gerichteter Schadensersatzanspruch des Käufers wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) besteht deshalb nicht.
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Vom VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeugläufer werden dadurch nicht rechtlos gestellt. Denn sie haben in aller Regel Ansprüche – insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung – gegen den Verkäufer des Fahrzeugs. Sollten solche Ansprüche im Einzelfall einmal nicht bestehen, kann dies kein Argument für eine generelle Ausweitung der deliktischen Haftung der Volkswagen AG sein.
LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 – 7 O 138/16
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Angaben, die ein privater Kfz-Verkäufer in einem Internetinserat zur Ausstattung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs macht, führen zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sich der Verkäufer davon vor Abschluss des Kaufvertrags nicht distanziert.
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Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 Nr. 3, §§ 280 I, III, 281 I BGB) umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer.
AG Staufen, Urteil vom 09.09.2016 – 2 C 490/14
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Wo der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung zu erfüllen ist, richtet sich mangels einer speziellen kaufrechtlichen Vorschrift nach § 269 I BGB. Danach ist, wenn die Parteien vertraglich keinen Erfüllungsort der Nacherfüllung vereinbart haben, auf die jeweiligen Umstände abzustellen, wobei insbesondere Ortsgebundenheit und Art der vorzunehmenden Leistung maßgebliche Bedeutung haben. Eine allgemeingültige Festlegung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung kommt deshalb nicht in Betracht.
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Verlangt der Käufer eines Getriebes, das er in einem Onlineshop bestellt und das der Betreiber des Shops an einen vom Käufer benannten Kfz-Meisterbetrieb geliefert hat, die Lieferung eines mangelfreien Getriebes, so ist dieser Nacherfüllungsanspruch (§ 439 I Fall 2 BGB) dort zu erfüllen, wo sich der Kfz-Meisterbetrieb befindet. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein Versendungskauf i. S. des § 447 BGB vorliegt, wenn also das – angeblich mangelhafte – Getriebe nicht auf besonderes Verlangen des Käufers an den Kfz-Meisterbetrieb versendet wurde, sondern der Versand von Kfz-Teilen an eine vom Käufer benannte Werkstatt zu den allgemeinen Leistungen des Händlers gehört.
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Zwar muss ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers dessen Bereitschaft umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Verfügung zu stellen, damit er sie untersuchen und so die erhobenen Mängelrügen überprüfen kann. Eine Obliegenheit des Käufers, bei einem Nacherfüllungsverlangen (klarstellend) darauf hinzuweisen, dass er bereit sei, dem Verkäufer eine Prüfung der Kaufsache zu ermöglichen, besteht aber regelmäßig nicht; vielmehr kann vom Verkäufer verlangt werden, dass er (zunächst) deutlich macht, dass er die Kaufsache prüfen möchte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016 – I-5 U 99/15
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Ein Kfz-Verkäufer, der umgehend seine Bereitschaft zur Mangelbeseitigung erklärt hat, muss sich nicht auf ein Nachbesserungsverlangen des Käufers einlassen, wenn Dritte (hier u. a. ein Sachverständiger) das angeblich mangelhafte Fahrzeug mit Zustimmung des Verkäufers zerlegt haben und der Verkäufer deshalb nicht (mehr) prüfen kann, ob er überhaupt gewährleistungspflichtig ist.
LG Aachen, Urteil vom 25.08.2016 – 1 O 424/15
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 – 19 U 123/16)
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Weist ein von einem Kfz-Händler in Zahlung genommener Pkw nicht die mit dem Inzahlunggeber vereinbarte Beschaffenheit auf, weil das Fahrzeug nach einem Wildunfall abredewidrig nicht (vollständig) instand gesetzt wurde, muss der Händler dem Inzahlunggeber grundsätzlich erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, bevor er mit Erfolg Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) in Höhe der Reparaturkosten verlangen kann.
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Eine Fristsetzung ist zwar gemäß § 281 II Fall 1 BGB ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Inzahlunggeber die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert. An das Vorliegen einer solchen Erfüllungsverweigerung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen; der Inzahlunggeber muss eindeutig und als „letztes Wort“ zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht leisten und sich auch durch eine (weitere) Aufforderung zur Leistung nicht umstimmen lassen wird. Daran fehlt es, wenn der Kfz-Händler nicht Nachbesserung, sondern unmittelbar Schadensersatz statt der Leistung verlangt und der Inzahlunggeber dieses Verlangen zurückweist.
AG Bremen, Urteil vom 20.07.2016 – 17 C 245/15
(nachfolgend: LG Bremen, Beschluss vom 10.02.2017 – 4 S 254/16)
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Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist – in den Grenzen des § 475 I BGB – in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urt. v. 06.02.1954 – II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
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Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 I BGB, § 281 I BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 12.08.2009 – VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153; Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer „Bitte“ gekleidet ist.
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Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669).
BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15
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Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 I BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung das Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.01.2008 – VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f.).
LG Cottbus, Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2018 – 12 U 176/16)
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Indem die Volkswagen AG eine Vielzahl von Fahrzeugen heimlich so manipuliert hat, dass möglichst wenig Stickoxide entstehen, wenn die Fahrzeuge einen Emissionstest absolvieren, während die Stickoxid-Emission im normalen Fahrbetrieb deutlich höher ist, hat sie zwar möglicherweise gegen Art. 5 II i. V. mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung 715/2007/EG verstoßen. Das Verhalten der Volkswagen AG ist aber nicht i. S. des § 826 BGB sittenwidrig, sodass sie dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs schon deshalb nicht nach dieser Vorschrift Schadensersatz leisten muss.
LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 – 5 O 385/15
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