Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.
BGH, Beschluss vom 08.12.2006 – V ZR 249/05
Mehr lesen »
- Ein als Neuwagen verkauftes (unbenutztes) Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
- Bei der Berechnung der Zwölfmonatsfrist ist in den Fällen, in denen der Kraftfahrzeughändler den – in der Fahrzeugbestellung liegenden – Antrag des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) auch konkludent durch die Lieferung des bestellten Fahrzeugs annehmen kann, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Kaufvertrag gemäß den §§ 145 ff. zustande kommt. Vielmehr endet in einer solchen Konstellation die Zwölfmonatsfrist schon mit der Abgabe der auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung des Käufers (§ 145 BGB), sodass ein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwölf Monate ist, insoweit fabrikneu ist.
- Eine Standzeit, die nur geringfügig (hier: sieben Tage) länger ist als die – gesetzlich ohnehin nicht normierte – Standzeit von zwölf Monaten nimmt einem Kraftfahrzeug nicht die Fabrikneuheit. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnug der Zwölfmonatsfrist auf das Zustandekommen des Kaufvertrags oder auf die Abgabe der Willenserklärung des Käufers abzustellen ist.
LG Flensburg, Urteil vom 27.09.2006 – 3 O 136/06
Mehr lesen »
Ein Fahrzeug ist auch dann noch fabrikneu, wenn Herstellungsmängel vor Auslieferung des Fahrzeugs im Herstellerwerk nach den Produktionsrichtlinien des Herstellers ordnungsgemäß und ohne Verbleib einer Wertminderung beseitigt worden sind. Ein ausgeliefertes Fahrzeug kann jedoch nicht mehr als Neufahrzeug bezeichnet werden, wenn vor der Auslieferung am Fahrzeug Schäden jenseits einer gewissen Bagatellgrenze aufgetreten sind, sodass das Fahrzeug nach der Verkehrsanschauung als „Unfallfahrzeug“ bezeichnet werden muss.
LG Bonn, Urteil vom 26.09.2006 – 3 O 372/05
Mehr lesen »
-
Bei sogenannten Serien- oder Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen, die auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das gegebenenfalls mithilfe eines Sachverständigen zu ermittelnde Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht.
-
Bei Konstruktionsmängeln scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss. Davon ist bei einem erhöhtem Getriebeverschleiß bei Fahrzeugen, die vorwiegend für den amerikanischen Markt produziert werden, aber auch in Mitteleuropa vertrieben werden, ohne entsprechenden Hinweis des Verkäufers regelmäßig nicht auszugehen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 – 10 U 84/06
Mehr lesen »
- Der Käufer eines modernen Gebrauchtfahrzeugs darf i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug so konstruiert ist, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkeingriffe geradeaus fährt.
- Ein – hier gebrauchtes – Kraftfahrzeug ist auch dann mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es an einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler leidet, der der gesamten Serie anhaftet. Denn welche Beschaffenheit bei einem Kraftfahrzeug „üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist, ist gegebenenfalls durch einen am Stand der Technik orientierten – herstellerübergreifenden – Vergleich mit allen vergleichbaren Fahrzeugen zu ermitteln. Es ist also der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht bloß derjenige des konkreten Fahrzeugherstellers in den Blick zu nehmen.
LG Frankfurt a. M., Urteil 19.07.2006 – 2‑02 O 470/05
Mehr lesen »
-
Ein verständiger Durchschnittskäufer darf davon ausgehen, dass ein Mittelklassewagen (hier: Renault Laguna) trotz eines Alters von rund sieben Jahren und einer Laufleistung von etwa 84.000 km nicht auf den ersten 1.000–2.000 km wegen eines gravierenden Defekts am Automatikgetriebe gebrauchsuntauglich wird.
-
Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen desselben Typs als „Serienfehler“ anhaftet.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006 – I-1 U 38/06
Mehr lesen »
-
Wenn ein Kfz-Händler die Gesamtlaufleistung eines von ihm angebotenen Gebrauchtwagens angibt, erstreckt sich diese Erklärung nicht ausschließlich auf die zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Es wird nämlich zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der mitgeteilten Gesamtlaufleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse.
-
Normale Verschleißerscheinungen und normale Gebrauchsspuren stellen bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel keinen Sachmangel dar.
-
§ 476 BGB setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die einen Sachmangel erst begründenden Tatsachen muss der Käufer auch als Verbraucher voll beweisen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006 – I-1 U 132/05
Mehr lesen »
-
Wird in den Motor eines Pkw ein Chip zur Leistungssteigerung eingebaut („Chiptuning“), und verändert sich dadurch das Abgasverhalten des Motors, so erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, sofern der Chip-Einbau nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 I 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 III 1 Nr. 4a StVZO vorliegt.
-
Wird der Tuningchip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auf.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2006 – 1 U 181/06
Mehr lesen »
-
Eine Kaufsache ist nicht nur dann mangelhaft, wenn sie wegen einer mangelhaften Montageanleitung nicht fehlerfrei montiert werden kann (§ 434 II 2 BGB). Ein Mangel der Kaufsache selbst ist vielmehr auch dann gegeben, wenn zur Kaufsache (hier: einem Whirlpool) eine Bedienungsanleitung gehört und diese in wesentlichen Punkten unvollständig oder fehlerhaft ist, sodass beim der Bedienungsanleitung entsprechenden Gebrauch der – ansonsten fehlerfreien – Kaufsache Fehlfunktionen auftreten.
-
Für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen genügt es, dass der Käufer die „Symptome“ des Mangels hinreichend genau beschreibt. Die Ursache dieser Symptome braucht der Käufer nicht zu benennen. Vielmehr ist es gegebenenfalls Sache des Verkäufers zu erkennen, dass ursächlich für eine bestimmte Fehlfunktion eine unzulängliche Bedienungsanleitung ist.
OLG München, Urteil vom 09.03.2006 – 6 U 4082/05
Mehr lesen »
Behauptet der Käufer eines Neuwagens, sein Fahrzeug verbrauche deutlich mehr Kraftstoff als vom Fahrzeughersteller angegeben und sei deshalb mangelhaft, so trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Seiner Darlegungslast genügt der Käufer indes nicht dadurch, dass er den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs beim normalen Betrieb im Straßenverkehr darlegt. Denn entscheidend ist, ob der Kraftstoffverbrauch (auch) dann höher als vom Hersteller angegeben ist, wenn er in dem standardisierten Verfahren mit den genormten Bedingungen ermittelt wird, dessen sich auch der Hersteller zur Ermittlung der angegebenen Verbrauchswerte bedienen musste.
AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06)
Mehr lesen »