Navigation

Probleme beim Autokauf?

Probleme beim Autokauf?

Als spezialisierter Rechtsanwalt helfe ich Ihnen gerne weiter – ganz gleich, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

Interessiert? Rufen Sie mich unverbindlich an

(0 23 27) 8 32 59-99

oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Kategorien

Archiv

Archiv

Header (Autohaus)

Tag: Sachmangel

Serientypisches Schiefziehen eines (gebrauchten) Pkw als zum Rücktritt berechtigender Sachmangel

  1. Der Käufer eines modernen Gebrauchtfahrzeugs darf i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug so konstruiert ist, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkeingriffe geradeaus fährt.
  2. Ein – hier gebrauchtes – Kraftfahrzeug ist auch dann mangelhaft i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es an einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler leidet, der der gesamten Serie anhaftet. Denn welche Beschaffenheit bei einem Kraftfahrzeug „üblich“ i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist, ist gegebenenfalls durch einen am Stand der Technik orientierten – herstellerübergreifenden – Vergleich mit allen vergleichbaren Fahrzeugen zu ermitteln. Es ist also der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht bloß derjenige des konkreten Fahrzeugherstellers in den Blick zu nehmen.

LG Frankfurt a. M., Urteil 19.07.2006 – 2‑02 O 470/05

Mehr lesen »

„Serienfehler“ als Sachmangel eines Kraftfahrzeugs

  1. Ein verständiger Durchschnittskäufer darf davon ausgehen, dass ein Mittelklassewagen (hier: Renault Laguna) trotz eines Alters von rund sieben Jahren und einer Laufleistung von etwa 84.000 km nicht auf den ersten 1.000–2.000 km wegen eines gravierenden Defekts am Automatikgetriebe gebrauchsuntauglich wird.
  2. Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil es einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen desselben Typs als „Serienfehler“ anhaftet.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2006 – I-1 U 38/06

Mehr lesen »

Zusage eines bestimmten Erhaltungszustands eines Gebrauchtwagens durch Angabe der Laufleistung

  1. Wenn ein Kfz-Händler die Gesamtlaufleistung eines von ihm angebotenen Gebrauchtwagens angibt, erstreckt sich diese Erklärung nicht ausschließlich auf die zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Es wird nämlich zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der mitgeteilten Gesamtlaufleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse.
  2. Normale Verschleißerscheinungen und normale Gebrauchsspuren stellen bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel keinen Sachmangel dar.
  3. § 476 BGB setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die einen Sachmangel erst begründenden Tatsachen muss der Käufer auch als Verbraucher voll beweisen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006 – I-1 U 132/05

Mehr lesen »

Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Pkw wegen Chiptunings

  1. Wird in den Motor eines Pkw ein Chip zur Leistungssteigerung eingebaut („Chiptuning“), und verändert sich dadurch das Abgasverhalten des Motors, so erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, sofern der Chip-Einbau nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 I 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 III 1 Nr. 4a StVZO vorliegt.
  2. Wird der Tuningchip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis nicht automatisch wieder auf.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.03.2006 – 1 U 181/06

Mehr lesen »

Mangel der Kaufsache wegen mangelhafter Bedienungsanleitung

  1. Eine Kaufsache ist nicht nur dann mangelhaft, wenn sie wegen einer mangelhaften Montageanleitung nicht fehlerfrei montiert werden kann (§ 434 II 2 BGB). Ein Mangel der Kaufsache selbst ist vielmehr auch dann gegeben, wenn zur Kaufsache (hier: einem Whirlpool) eine Bedienungsanleitung gehört und diese in wesentlichen Punkten unvollständig oder fehlerhaft ist, sodass beim der Bedienungsanleitung entsprechenden Gebrauch der – ansonsten fehlerfreien – Kaufsache Fehlfunktionen auftreten.
  2. Für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen genügt es, dass der Käufer die „Symptome“ des Mangels hinreichend genau beschreibt. Die Ursache dieser Symptome braucht der Käufer nicht zu benennen. Vielmehr ist es gegebenenfalls Sache des Verkäufers zu erkennen, dass ursächlich für eine bestimmte Fehlfunktion eine unzulängliche Bedienungsanleitung ist.

OLG München, Urteil vom 09.03.2006 – 6 U 4082/05

Mehr lesen »

(Kein) überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens

Behauptet der Käufer eines Neuwagens, sein Fahrzeug verbrauche deutlich mehr Kraftstoff als vom Fahrzeughersteller angegeben und sei deshalb mangelhaft, so trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Seiner Darlegungslast genügt der Käufer indes nicht dadurch, dass er den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs beim normalen Betrieb im Straßenverkehr darlegt. Denn entscheidend ist, ob der Kraftstoffverbrauch (auch) dann höher als vom Hersteller angegeben ist, wenn er in dem standardisierten Verfahren mit den genormten Bedingungen ermittelt wird, dessen sich auch der Hersteller zur Ermittlung der angegebenen Verbrauchswerte bedienen musste.

AG Charlottenburg, Urteil vom 15.02.2006 – 207 C 332/04
(nachfolgend: LG Berlin, Urteil vom 05.04.2007 – 52 S 104/06)

Mehr lesen »

Schadensersatz statt der Leistung trotz erklärter Minderung

Ein Käufer, dem ein mangelhaftes Kraftfahrzeug geliefert wurde und der deshalb bereits die Minderung erklärt hat, kann – ebenso wie nach einem bereits erklärten Rücktritt – auf einen Schadensersatzanspruch umschwenken.

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2006 – 3 U 106/05

Mehr lesen »

Schadensanfälliger Zylinderkopf als Sachmangel

  1. Ein Fahrzeug kann bereits deshalb mangelhaft sein, weil es aufgrund eines Konstruktionsfehlers besonders schadensanfällig ist.
  2. Ein Zylinderkopf muss so lange halten wie der Motor selbst. Kommt es nach einer Fahrleistung von nur 94.000 km zu einem Schaden – hier: zu einem Riss in der Zylinderkopfdichtung – ist dies deshalb grundsätzlich nicht lediglich eine normale Verschleißerscheinung.

OLG Jena, Urteil vom 19.01.2006 – 1 U 846/04

Mehr lesen »

Falsches Baujahr eines Gebrauchtwagens als geringfügiger Sachmangel

  1. Das Baujahr eines Gebrauchtwagens kann – ebenso wie das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs – Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB sein.
  2. Ein nach Oktober hergestellter Pkw bekommt nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aufgrund verschiedener Umstände, die in den typischen Produktionszyklen und Vertriebswegen der Kraftfahrzeughersteller und des Handels begründet sind, das folgende Kalenderjahr als Baujahr zugewiesen. Deshalb leidet ein Fahrzeug, das gemäß einer Beschaffenheitsvereinbarung dem Baujahr 2003 entstammen soll, tatsächlich aber schon im Dezember 2002 hergestellt wurde, nicht an einem Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB.
  3. Wurde ein Gebrauchtwagen drei Monate früher hergestellt als von den Parteien eines Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart (hier: Herstellung im Dezember 2002 statt im Februar 2003), so liegt darin jedenfalls dann kein Mangel, wenn sich dadurch das Baujahr des Fahrzeugs nicht ändert und im vereinbarten Herstellungsmonat noch kein Nachfolgemodell auf dem Markt war. Ob ein Mangel vorliegt, wenn ein Pkw drei Monate früher hergestellt wurde als vereinbart und diese Abweichung dazu führt, dass das Fahrzeug nicht dem vereinbarten Baujahr entstammt, bleibt ausdrücklich offen.

OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2005 – 14 U 85/04
(vorangehend: LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2004 – 322 O 54/04)

Mehr lesen »

Aufklärungspflicht des Verkäufers bei „Reimport“

  1. Ein als Gebrauchtwagen verkauftes Fahrzeug ist nicht schon deshalb mangelhaft, weil es aus einem EU-Mitgliedsstaat (hier: Spanien) nach Deutschland reimportiert wurde. Denn es wirkt sich auf die Beschaffenheit eines Fahrzeugs nicht aus, ob es erstmals innerhalb des nationalen Händlernetzes oder über das Ausland ausgeliefert wurde. Ein Sachmangel kann aber gegeben sein, wenn sich die Ausstattung des Fahrzeugs zum Nachteil des Käufers von der in Deutschland üblichen Serienausstattung unterscheidet (hier: fehlendes ESP).
  2. Der Umstand, dass ein Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland reimportiert wurde, stellt (noch) einen preisbildenden Faktor dar. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber aufklären, dass er einen „Reimport“ erwirbt. Verschweigt der Verkäufer dies, ist der Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I BGB) berechtigt.

OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2005 – 6 U 24/05

Mehr lesen »