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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Gerichtsstand bei Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages

  1. Der nach § 29 I ZPO auch die örtliche Zuständigkeit bestimmende Leistungsort (§ 269 I BGB) für den Anspruch eines vom Kaufvertrag zurückgetretenen Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist der Ort, an dem sich die vom Käufer zurückzugewährende Kaufsache zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet („Austauschort“).
  2. Der Austauschort ist bei einem Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises herauszugebenden Pkw nach dem Wohnsitz des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu bestimmen. Eine spätere Verlegung des Wohnsitzes ist für die Bestimmung des Austauschortes ohne Bedeutung.

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013 – 8 SA 9/13

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Recht zum Rücktritt nach nur einem Nachbesserungsversuch

  1. Ein Käufer kann schon nach dem ersten Nachbesserungsversuch des Verkäufers zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein, wenn dem Verkäufer gravierende Ausführungsfehler unterlaufen sind oder der Nachbesserungsversuch von vornherein nicht auf eine nachhaltige, sondern nur eine provisorische Mängelbeseitigung angelegt war.
  2. Der Wert eines mangelfreien Gebrauchtwagens, auf den im Rahmen des § 439 III BGB abzustellen ist, kann nicht ohne Weiteres mit dem Einkaufs- bzw. Verkaufspreis des Fahrzeugs gleichgesetzt werden.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.04.2013 – 4 U 52/12-16

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Rücktritt des Neuwagenkäufers bei störanfälligem Smart-Key-System

Heißt es in einem Pkw-Verkaufsprospekt ohne jede Einschränkung, das Fahrzeug könne mittels eines „Smart-Key-Systems“ schlüssellos geöffnet, verschlossen und gestartet werden, muss ein Käufer nicht damit rechnen, dass die Funktion dieses Systems zum Beispiel in der Nähe von Mobilfunkmasten gestört sein kann und er in diesen Fällen auf den Notschlüssel zurückgreifen muss. Es ist nämlich nicht allgemein bekannt, dass sich Fahrzeuge unter ungünstigem Einfluss von Funkwellen nicht mehr elektronisch öffnen, schließen und starten lassen.

OLG München, Urteil vom 10.04.2013 – 20 U 4749/12

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Rücktritt wegen störender Quietschgeräusche bei einem Neuwagen

  1. Der Käufer eines Neuwagens muss störende Quietschgeräusche, die insbesondere bei Lastwechseln, beim Beschleunigen und Bremsen, bei Kurvenfahrten und dem Überfahren von Unebenheiten im Fahrzeuginnenraum auftreten, nicht hinnehmen.
  2. Für die Beurteilung, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2013 – 3 U 1498/12

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Kein Rücktritt bei nicht behebbarem, aber unerheblichem Mangel eines Neuwagens

  1. Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn das erworbene Fahrzeug zwar einen unbehebbaren Mangel aufweist, dieser die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs und den Fahrtkomfort jedoch nur unwesentlich mindert und sich nicht bei jedem Fahrer in gleicher Weise bemerkbar macht.
  2. Ob ein Mangel i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich und deshalb ein Rücktritt ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob sich der Mangel beheben lässt oder nicht. Bei einem behebbaren Mangel ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Dagegen kommt es bei einem unbehebbaren Mangel oder einem Mangel, dessen Beseitigung hohe Kosten erfordert, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Gleiches gilt, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt war, zum Beispiel weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2013 – 1 U 38/12-11

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Klapperndes Geräusch am Unterboden eines Neuwagens als Rücktrittsgrund

  1. Ein Mangel, der dem dauerhaften Betrieb eines Kraftfahrzeugs entgegensteht, weil er eine TÜV-Abnahme ausschließt, kann unabhängig vom erforderlichen Beseitigungsaufwand nicht als unerheblich angesehen werden.
  2. Unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten kann sich die Erheblichkeit eines Mangels auch aus seiner subjektiven Bedeutung ergeben. Deshalb ist ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen wegen eines unregelmäßig auftretenden, aber deutlich wahrnehmbaren Geräuschs objektiv berechtigt nicht sicher fühlen, mit einem erheblichen Mangel behaftet.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.02.2013 – 3 U 18/12

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Rücktritt wegen nach Nachbesserung fehlender Fabrikneuheit eines Neuwagens

  1. Ein Neuwagenkäufer, der die Entgegenahme des ihm angebotenen Fahrzeugs wegen vorhandener Karosserie- und Lackmängel ablehnt und deren Beseitigung verlangt, verliert hierdurch nicht den Anspruch darauf, dass das Fahrzeug technisch und optisch in einen Zustand versetzt wird, der der beim Neuwagenkauf konkludent vereinbarten Beschaffenheit „fabrikneu“ entspricht.
  2. Bei der im Rahmen des § 323 V 2 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung indiziert der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (Bestätigung von Senat, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289).

BGH, Urteil vom 06.02.2013 – VIII ZR 374/11
(vorhergehend: OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2011 – I-2 U 68/11)

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Rückforderungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Tritt der Käufer/Darlehensnehmer wegen eines Mangels wirksam von dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag zurück, so kann er von dem Darlehensgeber gemäß § 813 I 1 BGB die Zins- und Kostenanteile der Darlehensraten zurückfordern, die er nach dem Rücktritt noch an den Darlehensgeber gezahlt hat. Dass sich der Käufer/Darlehensnehmer in einer solchen Konstellation nicht nur mit dem Verkäufer, sondern auch mit einem weiteren Anspruchsgegner – dem Darlehensgeber – auseinandersetzen muss, ist unvermeidlich.

OLG Naumburg, Urteil vom 01.02.2013 – 10 U 29/12

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Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrags – Mehrwertsteuer

  1. Die Nutzungsentschädigung, die einem Leasinggeber bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags über einen Neuwagen zusteht, ist – wie die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) – auf der Grundlage des vereinbarten Bruttokaufpreises wie folgt zu berechnen:

    $$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{zurückgelegte Fahrstrecke}}{\text{voraussichtliche Gesamtlaufeistung}}}.$$

  2. Die so ermittelte Nutzungsentschädigung ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (bestätigt durch BGH, Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435 Rn. 16 f.; s. bereits BGH, Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 52).

LG Marburg, Urteil vom 28.01.2013 – 1 O 65/12

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Erheblichkeit eines Mangels trotz geringer Beseitigungskosten

  1. Auch wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels weniger als 1 % des Kaufpreises (hier: 0,21 %) betragen, ist dieser Mangel nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn er zu einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung führt.
  2. Die zu erwartende Laufleistung moderner Dieselfahrzeuge beträgt 250.000 Kilometer.

LG Bremen, Urteil vom 28.01.2013 – 2 O 1795/11

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