§ 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss dann nicht entgegen, wenn sich der Käufer gegenüber dem unternehmerisch handelnden Verkäufer – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten – damit einverstanden erklärt hat, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zu erwerben, nachdem der Verkäufer ihm mitgeteilt hatte, dass er keinen Verbraucher als Vertragspartner akzeptiere. Denn in diesem Fall ist es dem Käufer jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zu berufen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 – 1 U 51/14
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)
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Der (nur) für den Verbrauchsgüterkauf geltende § 475 I BGB steht einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, wenn der Käufer dem unternehmerisch handelnden Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, um das Geschäft zustande zu bringen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045).
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Der Käufer darf sich aber auch dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen, wenn er dem Verkäufer zwar keinen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vorgetäuscht hat, er aber – weil der Verkäufer keinen Verbraucher als Vertragspartner wollte – entgegen seinen wahren Nutzungsabsichten damit einverstanden war, die Kaufsache für seine gewerbliche oder selbständige beruflichen Tätigkeit zu erwerben.
LG Heidelberg, Urteil vom 28.02.2014 – 5 O 83/13
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.10.2014 und vom 12.11.2014 – 1 U 51/14)
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Durch die Erklärung, ein Fahrzeug sei „fahrbereit“, übernimmt ein Kfz-Verkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug keine (gravierenden) Mängel hat, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste. Eine weniger schlechte Beurteilung als „verkehrsunsicher“ („erhebliche Mängel“ oder „geringe Mängel“) steht der Eigenschaft „fahrbereit“ nicht entgegen.
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Wurde ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug mit der Zustandsnote 3,5 bewertet und heißt es in dem entsprechenden Gutachten, eine sorgfältigere Prüfung könne zu einer Abwertung führen, ist dem Käufer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er auf die Benotung des Fahrzeugs mit 3,5 vertraut und ihm deshalb unbekannt bleibt, dass das Fahrzeug in einem schlechteren, diese Bewertung nicht rechtfertigenden Zustand ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 – I-3 U 31/121
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Stützt der Tatrichter die Feststellung des inneren Tatbestands einer arglistigen Täuschung im Wesentlichen auf die Aussage eines Zeugen, dann müssen die Bekundungen des Zeugen, die eine solche Schlussfolgerung zulassen, dem Aussageprotokoll eindeutig zu entnehmen sein.
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Für den Wert eines Oldtimers ist von entscheidender Bedeutung, dass der eingebaute Motor jedenfalls in dem Sinne original ist, dass er aus derselben Zeit wie das übrige Fahrzeug stammt.
BGH, Urteil vom 07.12.1994 – VIII ZR 213/93
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