Tag: Nutzungsentschädigung
Die bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist zu ermitteln, indem der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird.
BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14
Mehr lesen »
-
Ein Gebrauchtwagen ist nur dann frei von Unfallschäden, wenn er keine Schäden erlitten hat, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit als erheblich anzusehen sind. Geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und Schönheitsfehler (Bagatellschäden) stehen einer Unfallfreiheit nicht entgegen.
-
Beruft sich der Verkäufer darauf, die Rechte des Käufers wegen eines bestimmten Mangels seien nach § 442 I 1 BGB ausgeschlossen, weil der Käufer diesen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt habe, so muss er Tatsachen dartun und unter Beweis stellen, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis des Käufers schließen lässt. Die allgemeine Behauptung, der Mangel sei offensichtlich gewesen, kann insofern unzureichend sein.
-
Der Anspruch auf Nutzungswertersatz, der einem Kfz-Verkäufer bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zusteht (§ 346 I, II Nr. 1 BGB) ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn der Verkäufer diesen Anspruch geltend macht (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.2013 – 15 U 42/13, juris).
LG Aachen, Urteil vom 25.04.2014 – 9 O 459/13
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2014 – 18 U 104/14)
Mehr lesen »
Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung, die ein Kfz-Käufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer schuldet, stellt der verbleibende Zeitwert des Fahrzeugs die Obergrenze („Kappungsgrenze“) dar.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2014 – I-3 U 39/12
(nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.12.2014 – VIII ZR 196/14)
Mehr lesen »
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47).
BGH, Urteil vom 09.04.2014 – VIII ZR 215/13
Mehr lesen »
-
Der aus § 346 I, II Nr. 1 BGB folgende Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. Vielmehr muss der Verkäufer diesen Anspruch geltend machen und so in den Rechtsstreit einführen.
-
Arglist i. S. des § 444 BGB setzt zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Deshalb verschweigt ein Verkäufer einen Mangel nur dann arglistig, wenn er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Hingegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.09.2013 – 15 U 42/13
(vorhergehend: LG Kassel, Urteil vom 21.12.2012 – 7 O 395/10)
Mehr lesen »
-
Von einem Dritten für eine Vielzahl von Kfz-Kaufverträgen vorformulierte Vertragsbedingungen in einem im Internet zum Download bereitgestellten Vertragsformular sind auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 I 1 BGB, wenn die Vertragspartei, die die Klauseln im Sinne dieser Vorschrift stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (s. zum „Stellen“ von Vertragsbedingungen unter Privatleuten BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259). Ein in einem solchen Vertragsformular enthaltener Gewährleistungsausschluss muss deshalb, um wirksam zu sein, einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten.
-
Ein für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter umfassender Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, nach dem die Haftung des Verkäufers auch für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 lit. a und b BGB unwirksam (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2005 – 28 U 147/04, NJW-RR 2005, 1220, 1221).
-
Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss sich dann nicht vorwerfen lassen, er habe bei Abschluss des Kaufvertrags einen Mangel des Fahrzeugs (hier: einen Defekt der Bremsanlage) gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, wenn ihn das Aufleuchten einer Kontrollleuchte bei der Probefahrt wegen einer beschwichtigenden Erklärung des Verkäufers nicht argwöhnisch gemacht hat.
-
Es ist nach einem Rücktritt des Käufers von einem Kfz-Kaufvertrag Sache des – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Verkäufers, unter Angabe der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer geltend zu machen.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013 – 5 U 38/13
Mehr lesen »
Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens dem Verkäufer gemäß § 346 I, II 1 Nr. 1 BGB schuldet, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird, ist nach der Formel
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{voraussichtliche Restlaufleistung}}}$$
zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn es um einen „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung geht und der Kaufpreis erheblich niedriger als der Neupreis ist. Der auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermittelte Betrag ist nicht um die Umsatzsteuer zu erhöhen.
KG, Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12
Mehr lesen »
- Die Nutzungsentschädigung, die einem Leasinggeber bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrags über einen Neuwagen zusteht, ist – wie die bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB) – auf der Grundlage des vereinbarten Bruttokaufpreises wie folgt zu berechnen:
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{zurückgelegte Fahrstrecke}}{\text{voraussichtliche Gesamtlaufeistung}}}.$$
- Die so ermittelte Nutzungsentschädigung ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (bestätigt durch BGH, Urt. v. 09.04.2014 – VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435 Rn. 16 f.; s. bereits BGH, Urt. v. 26.06.1991 – VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 52).
LG Marburg, Urteil vom 28.01.2013 – 1 O 65/12
Mehr lesen »
-
Die Höhe der vom Käufer im Rahmen der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages zu leistenden Nutzungsentschädigung ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen, und zwar unter Berücksichtigung des vereinbarten Bruttokaufpreises, der voraussichtlichen Gesamt- oder Restlaufleistung des erworbenen Fahrzeugs und der vom Käufer tatsächlich zurückgelegten Kilometer (zeitanteilige lineare Wertminderung). Zum Kaufpreis zählt dabei auch das Entgelt für mitverkauftes Zubehör und mitverkaufte Einbauten.
-
Zahlt beim Kauf eines fremdfinanzierten Fahrzeugs der Darlehensgeber die Darlehensvaluta auf Anweisung des Darlehensnehmers an den Kfz-Verkäufer aus, um die Kaufpreisschuld des Darlehensnehmers/Käufers zu begleichen, liegt bereicherungsrechtlich eine Leistung des Darlehensnehmers/Käufers an den Verkäufer und keine Leistung des Darlehensgebers vor.
-
Sind in diesem Fall sowohl der Kaufvertrag (Valutaverhältnis) als auch der Darlehensvertrag (Deckungsverhältnis) nichtig, erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen. Der Darlehensnehmer/Käufer kann deshalb den Kaufpreis auch insoweit von dem Verkäufer herausverlangen, als er seitens des Darlehensgebers durch Auszahlung der Darlehensvaluta beglichen wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Darlehensnehmer/Käufer geschäftsunfähig ist; denn in diesem Fall fehlt es mangels einer wirksamen Anweisung an einer dem Darlehensnehmers/Käufer zurechenbaren Leistung.
-
An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn Darlehensnehmer nicht nur der Geschäftsunfähige, sondern eine weitere – nicht geschäftsunfähige – Person ist. Denn in diesem Fall erstreckt sich die Nichtigkeit der Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen gemäß § 139 BGB auch auf die – an sich wirksamen – Willenserklärungen des nicht geschäftsunfähigen Darlehensnehmers.
OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2012 – 10 U 17/12
Mehr lesen »
Die Nutzungsentschädigung, die der Käufer eines Gebrauchtwagens bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages für jeden gefahrenen Kilometer zu leisten hat (§ 346 I, II 1 Nr. 1 BGB), ist nach der Formel
$$\text{Gebrauchsvorteil} = {\frac{\text{Bruttokaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{voraussichtliche Restlaufleistung}}}$$
zu berechnen. Dabei ist auch dann nicht auf den Listenpreis des Fahrzeugs, sondern auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis abzustellen, wenn es um einen „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung geht und der Kaufpreis erheblich hinter dem Listenpreis zurückbleibt.
LG Berlin, Urteil vom 15.02.2012 – 10 O 363/11
(nachfolgend: KG, Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12)
Mehr lesen »